Die Pflegebedürftigkeit der Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Leiden auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wird von den zuständigen Pflegekassen in verschiedene Stufen eingeordnet. Diese Pflegestufen reichen von 0 bis 3. Pflegestufe 1 ist dabei denjenigen vorbehalten, die eine erhebliche Pflegebedürftigkeit aufweisen. Was das genau bedeutet und welche Leistungen Betroffenen zustehen, erfahren Sie hier.
Übersicht:
- Wofür stehen die Pflegestufen?
- Was bedeutet Pflegestufe 1?
- Welche Leistungen stehen mir bei Pflegestufe 1 zu?
- Das Pflegegeld
- Die Pflegesachleistungen
- Die Verhinderungspflege
- Die Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen
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Wofür stehen die Pflegestufen?
Die Hilfebedürftigkeit von Personen wird von den Pflegekassen in verschiedene Stufen unterteilt, nachdem der entsprechende Antrag gestellt und eine Begutachtung vor Ort vorgenommen wurde. Je nachdem welcher Pflegestufe die Person zugeordnet wird, fällt die Höhe der finanziellen Unterstützung der Pflegekasse aus.
Es wird zwischen den Pflegestufen 0, 1, 2, 3 und einem besonderen Härtefall für Stufe 3 unterschieden. Dabei bezieht sich Pflegestufe 0 vor allem auf Personen, die keinen oder nur einen sehr geringen Pflegebedarf aufweisen, bei der Bewältigung ihres Alltags allerdings auf Hilfe angewiesen sind. Pflegestufe 1 bezieht sich auf Menschen mit erheblicher Pflegebedürftigkeit, Stufe 2 auf schwer pflegebedürftige und Stufe 3 auf schwerst pflegebedürftige Menschen.
Der Begriff „pflegebedürftig“ wird dabei verwendet, um auf die Hilfebedürftigkeit der Menschen Bezug zu nehmen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft Hilfe bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Mehr erfahren
Was bedeutet Pflegestufe 1?
In Pflegestufe 1 werden solche Menschen eingeordnet, die dem Verständnis nach erheblich pflegebedürftig sind. Dieser Begriff setzt bestimmte Eigenschaften voraus: Die Hilfeleistung wird mindestens ein Mal täglich und bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (das sind Ernährung, Körperpflege und Mobilität) nötig.
Dazu ist die betroffene Person mehrmals in der Woche auf Hilfe bei ihrer hauswirtschaftlicher Versorgung angewiesen. Der wöchentliche Aufwand wird im Tagesdurchschnitt mit 90 Minuten berechnet, davon sollen mindestens 45 Minuten auf die Hilfe bei der Grundpflege entfallen.
Welche Leistungen stehen mir bei Pflegestufe 1 zu?
Die Einordnung in Pflegestufe 1 setzt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit voraus, dementsprechend können Betroffene sich finanziell von ihren Pflegekassen bei der Alltagsbewältigung unterstützen lassen. Leistungen, die Betroffenen in dieser Pflegestufe zustehen, umfassen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes.
Das Pflegegeld
Das Pflegegeld wird von den Pflegekassen an ihre betroffenen Mitglieder monatlich pauschal ausgezahlt. Je nachdem, in welche Pflegestufe diese eingeordnet wurden und ob sie zusätzlich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, unterscheidet sich die Höhe dieser Summe. Eine regelmäßige fachliche Beratung überprüft die Qualität der häuslichen Pflege, die jederzeit sichergestellt sein muss.
Wird die Person nur teilweise häuslich gepflegt und ist sonst in einer vollstationären Einrichtung untergebracht, so hat sie anteilig Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie Zeit im häuslichen Umfeld verbringt. Dies kann zum Beispiel an Wochenenden der Fall sein.
Pflegebedürftige Personen in der Pflegestufe 1, die zu Hause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf 244€ Pflegegeld im Monat. Liegt zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz vor, beläuft sich die Summe auf 316€ im Monat. Die Summe wird der pflegebedürftigen Person überwiesen und sie kann selbst entscheiden, wie sie von wem gepflegt werden möchte.
Die Pflegesachleistungen
Wenn eine zusätzliche ambulante Unterstützung bei der häuslichen Pflege notwendig wird, so können diese Kosten von der Pflegeversicherung abgedeckt werden. Innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge lassen sich Leistungen für die Grundpflege, bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei der häuslichen Betreuung finanzieren.
Die Höhe der bereitgestellten Summe für Pflegesachleistungen hängt von der Pflegestufe ab und kann bei Pflegestufe 1 bis zu 468€ pro Monat betragen, bei Betroffenen mit erheblich allgemeinem Betreuungsbedarf bis zu 689€ pro Monat.
Die Verhinderungspflege
Wird einmal Ersatz für die pflegende Person notwendig, etwa bei Krankheit oder Urlaub, so kann die pflegebedürftige Person sich diesen finanzieren lassen. Sofern die eigentlich pflegende Person den Betroffenen zuvor bereits mindestens sechs Monate bereut hat, werden die nachweisbaren Kosten für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr übernommen.
Die Ersatzpflege kann privat oder erwerbsmäßig erfolgen. Entscheidet sich die pflegebedürftige Person für eine Pflege durch einen nahen Angehörigen, so wird die finanzielle Unterstützung das 1,5-fache des bewilligten Pflegegeldes nicht überschreiten. Sollten dabei weitere Aufwendung wie beispielsweise Fahrtkosten anfallen, so kann die Summe auf bis zu 1612€ pro Kalenderjahr angehoben werden.
Wird der Ersatzdienst erwerbsmäßig ausgeübt, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen entfernten Verwandten, so kann ein Anspruch auf bis zu 1612€ pro Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Die Kurzzeitpflege
Sollte die pflegebedürftige Person einmal für einen begrenzten Zeitraum vollstationär betreut werden müssen, wie es etwa im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geschehen kann, so haben sie dafür Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.
Für die Kurzzeitpflege kann die betroffene Person bis zu 1550€ für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr beanspruchen. Außerdem wird währenddessen die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes weitergezahlt.
Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen
Bei einer häuslichen Betreuung können Pflegehilfsmittel und etwaige Wohnungsanpassungen notwendig werden. Für solche Hilfsmittel, die im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen gelistet sind, kommt die Pflegekasse größtenteils auf oder verleiht diese.
Dabei unterscheidet die Pflegekasse zwischen zwei Arten von Hilfsmitteln: Die technischen Hilfsmittel, wie das Pflegebett oder ein Notrufsystem und Pflegemittel, die mit der Zeit aufgebraucht werden, wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Ist die pflegebedürftige Person volljährig, so hat sie 10 % der Kosten, maximal 25€ pro Hilfsmittel zu übernehmen.
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wie der pflegegerechte Umbau des Badezimmers, können auf Antrag von der Pflegekasse mit bis zu 4000€ finanziert werden. Diese Unterstützung erfolgt, nachdem die Maßnahmen abgeschlossen sind.
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