Behinderung am

Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen ihrer Einschränkung oder Krankheit bei ihrer Alltagsbewältigung auf Hilfe angewiesen sind. Ob diese Hilfe nun durch eine professionelle Pflegekraft erfolgen soll oder etwa durch Familienangehörige, ist dabei erst einmal zweitrangig. Die Pflegebedürftigkeit der Person wird zunächst eingestuft und nach dieser Pflegestufe auch die Höhe der Leistungen berechnet. Doch welche der vier möglichen Pflegestufen ist die richtige und wie wird die Einteilung vorgenommen? Alles über die Pflegestufen erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Wer gilt als pflegebedürftig?
  • Die Einteilung in Stufen: Dafür stehen die Pflegestufen
  • Pflegestufe 0: Eingeschränkte Alltagskompetenz ohne Pflegebedarf
  • Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit
  • Der Härtefall: Außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand
  • Pflegestärkungsgesetze: In Zukunft Pflegegrade anstatt Pflegestufen

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Wer gilt als pflegebedürftig?

Wenn eine Person aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Grundpflege, sprich der Körperpflege, der Mobilität und der Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer, also mindestens sechs Monate lang in erheblichem oder höherem Maß hilfebedürftig ist, so gilt sie als pflegebedürftig.

Sie benötigt im Alltag Unterstützung von Pflegekräften, die Angehörige, professionelle Pflegedienste oder andere sein können. Wer als pflegebedürftig gilt, der kann seinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei der zuständigen Krankenkasse geltend machen. Die Höhe der Leistungen und der finanziellen Ansprüche des Patienten sind dabei abhängig von der Pflegestufe, in die er eingeteilt wird.

Die Einteilung in Stufen: Dafür stehen die Pflegestufen

Die Einteilung in Pflegestufen wird von der zuständigen Krankenkasse vorgenommen. Diese schickt nach eingegangenem Antrag einen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu der antragstellenden Person nach Hause, die vor Ort die Beurteilung vornimmt. Diese Beurteilung gilt als offizielle Grundlage für die Einstufung, ihr kann aber widersprochen werden.

Zur Zeit gibt es drei anerkannte Pflegestufen (1-3), dazu die „Pflegestufe 0“ und den sogenannten Härtefall, der sich an die dritte Pflegestufe anlehnt.

Pflegestufe 0: Eingeschränkte Alltagskompetenz ohne Pflegebedarf

Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 01. Januar 2013 haben erstmals auch Personen mit der sogenannten Pflegestufe 0 Anspruch auf Pflegeleistungen von ihrer Krankenkasse. Diese besondere Pflegestufe bezieht sich auf Menschen, die zwar keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf aufweisen, ihren Alltag jedoch nicht selbstständig bewältigen können.

Sie erfüllen damit noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1, sind aber auf Hilfe angewiesen und haben somit auch einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegeleistungen.

Diese Regelung bezieht sich vor allem auf demenzkranke, psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen. Sie erfahren durch das Gesetz eine Besserstellung, die in Zukunft noch weiter ausgebaut werden soll.

Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Für eine Einstufung in die erste Pflegestufe gibt es konkrete Voraussetzungen, die der Betroffene erfüllen muss. Um eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorzuweisen, sollte man mindestens ein Mal täglich und bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen. Der wöchentliche Aufwand sollte im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen, von denen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit

Braucht die betroffene Person bei der Grundpflege, also bei der Körperpflege, Mobilität oder Ernährung mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe und zusätzlich mehrmals in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, so ist sie schwerpflegebedürftig und kann in die zweite Pflegestufe eingeordnet werden.

Der wöchentliche Zeitaufwand wird mit mindestens drei Stunden berechnet, von denen mindestens zwei Stunden auf die Grundversorgung entfallen.

Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Ist der Hilfebedarf einer Person so hoch, dass er jederzeit gegeben ist, also Tag und Nacht und rund um die Uhr anfällt, dann spricht man von einer Schwerstpflegebedürftigkeit.

Der wöchentliche Zeitaufwand wird mit mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt bemessen, von denen mindestens vier Stunden auf die Grundversorgung entfallen. Zusätzlich benötigt die betroffene Person mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Härtefall: Außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand

Ein sogenannter Härtefall liegt vor, wenn formal die Voraussetzungen für die Pflegestufe 3 erfüllt sind, dabei jedoch zusätzlich ein außergewöhnlich hoher beziehungsweise intensiver Pflegeaufwand vorliegt. Vorausgesetzt wird hierfür ein Tagesdurchschnitt von mindestens sechs Stunden für die Hilfe bei der Grundpflege wöchentlich, von denen mindestens drei Mal Hilfe während der Nacht nötig ist.

Die gilt auch bei Pflegebedürftigen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, dabei wird auch die bestehende medizinische Behandlung berücksichtigt.

Ein anderer Fall, der zu einer Einstufung als Härtefall führen kann, ist, wenn die betroffene Person auch nachts nur von mehreren Pflegepersonen gleichzeitig und gemeinsam Hilfe erfahren kann. Dabei muss neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Person tätig werden (dies kann auch ein Angehöriger sein).

Auch bei einem Härtefall wird eine ständige Hilfebedürftigkeit bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vorausgesetzt.

Pflegestärkungsgesetze: In Zukunft Pflegegrade anstatt Pflegestufen

Seit dem 01. Januar 2015 gibt es Reformen, die die Pflegeleistungen für die betroffenen Hilfsbedürftigen umfassend verändert haben. So wurden die meisten Pflegeleistungen in ihrer Höhe im Zuge der Inflation angepasst und um mindestens 4 % angehoben.

Auch die Höhe des Pflegegeldes wurde angehoben, sowie die Ansprüche auf Leistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Für das Jahr 2017 stehen die nächsten Veränderungen an. Dann soll die Einstufung in fünf Pflegegrade anstatt der bisherigen Pflegestufen erfolgen. Mit diesem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff soll der individuelle Unterstützungsbedarf besser differenziert werden können und neben den körperlichen auch besser auf geistige Erkrankungen eingegangen werden können.

Erkrankungen wie etwa Demenz werden dann nicht mehr gesondert betrachtet, sondern als ein Teil der gesamten Pflegebedürftigkeit einer Person und werden dementsprechend in der Höhe der Leistungen und des Pflegeaufwands berücksichtigt.

Bildquelle: © Trueffelpix – Fotolia.com

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