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Wie bekannt ist, zählt die Rente zu den jeweiligen Einkommen der Bürger. Und doch ist Rentenbesteuerung nicht identisch mit der Besteuerung von normalen Arbeitsentgelt, denn es werden keine monatlichen Steuerbeträge erhoben, sondern einmal jährlich gibt es für Rentner einen Steuerbescheid. Bei einem positiven Steuerbescheid werden keine Zahlungen eingefordert. Ist der Bescheid jedoch negativ, zum Beispiel dadurch, dass man als Rentner Einnahmen neben der Rente fährt, müssen Abgaben in Form von Steuern geleistet werden. Erst dann, wenn der Rentner mehrere Jahre mit einer positiven Steuerbilanz gefahren ist, kann er einen Antrag auf die sogenannte Nicht-Veranlagung stellen. Wird hier die Genehmigung erteilt, ist jede weitere Steuererklärung obsolet.

Übersicht:

  • Was hat es mit dem Jahr 2005 auf sich wenn es um Rentenbesteuerung geht?
  • Was ist eine nachgelagerte Rentenbesteuerung?
  • Welche Steuer für welche Rente?
  • Entwicklung der Rentenbesteuerung
  • Steuerfreibetrag bei Rentenbesteuerung?
  • Wie errechnet sich der Freibetrag?
  • Ab wann sind Steuern zu entrichten?
  • Welche Zahlen hat das Finanzamt?
  • Wird das Finanzamt aktiv oder man selbst?
  • Steuervergünstigungen und Freibeträge bei der Rente?

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Rentenbesteuerungs-Rechner 


Was hat es mit dem Jahr 2005 auf sich wenn es um Rentenbesteuerung geht?

Die Zahl 2005, also das Jahr 2005, ist etwas wie das magische Jahr der Rentenbesteuerung. Vorher wurde so verfahren, dass nur ein Ertragsanteil unter die Besteuerung fiel.

Da aber seitens des Bundesverfassungsgerichts die alte Praxis als verfassungswidrig angesehen wurde – Unterschiede beim Ertragsanteil der Renten und Beamtenpensionen – und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, musste korrigiert werden. Diese Neuregelung griff ab den 01. Januar des Jahres 2005 und ist seit diesem Zeitpunkt als Alterseinkünftegesetz bekannt.

Was ist eine nachgelagerte Rentenbesteuerung?

Bei der nachgelagerten Rentenbesteuerung wird wie folgt verfahren: Es sind keine Rentenversicherungsbeträge steuerpflichtig, sondern die Steuerlast wird bei der Zahlung der Rente generiert.

Jeder Steuerpflichtige, der berufstätig ist, leistet im Rahmen seiner Tätigkeit die als Altersvorsorge bekannten Aufwendungen. Darunter fallen die Beiträge, die für die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten sind. In der Steuererklärung sind die Posten aufgeführt und reduzieren damit die zu tragende Steuerlast. Der Zahlende erhält dann im Alter seine Leistungen an Rente, die dann um die zum aktuellen Zeitpunkt geltenden Freibeträge gekürzt werden, um sie anschließend einer Besteuerung zu unterwerfen.

Welche Steuer für welche Rente?

Steuer entfällt generell auf jede Form der gesetzlichen Rentenversicherung und ebenso auf die Renten, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschüttet werden.

Auch private Renten fallen darunter. Seit dem 01. Januar des Jahres 2005 betrifft die Besteuerung alle Leistungen, die als den gesetzlichen Rentenkassen, Versorgungswerken von Berufsständen und auch den Alterskassen der Landwirtschaft fließen.

Selbst die Leibrentenversicherungen, die basierend auf Kapitaleinlagen gedeckt werden – Beispiel die Rürup Rente – und die privat abgeschlossen wurden, sind Teil der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt ebenso für Waisen- und auch Witwenrenten.

Entwicklung der Rentenbesteuerung

Die Besteuerung der Rente ist nicht mehr vom Lebensalter abhängig, das bei dem Beginn einer Inanspruchnahme der Rente vorlag. Maßgebend ist ausschließlich das Jahr des Eintritts in die Rente.

Die Renten, die im oder vor 2005 begonnen haben, sind zu 50 Prozent steuerpflichtig. Jahr für Jahr – ausgehend immer vom Jahr 2005 – steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um zwei Prozent. Im Jahr 2020 wäre damit die Besteuerung von 80 Prozent der Rente erreicht. Ab 2020 dauert es dann noch 20 Jahre bis zum Jahr 2040 – also jährlich ein Prozent rauf – bis die volle Rente besteuert wird.

Steuerfreibetrag bei Rentenbesteuerung?

Der Steuerfreibetrag bei der Rentenbesteuerung ist der Betrag, der nicht versteuert werden muss. Mit dem Eintritt ins Rentenalter, also dem Beginn der Rentenleistung, wird ein Steuerbetrag fixiert, der danach dann unveränderlich ist.

Gültig auf Lebenszeit des Rentners. Beispiel: Rentenbeginn 2002 – Freibetrag 50 Prozent der Rente. Das bezieht sich aber eben nicht nur auf die Rente, welche der Steuerpflichtige erhält, sondern ist ebenso „vererbbar“. Das heißt, auch die Angehörigen nach dem Tod kommen in den Genuss des Freibetrages in Form der Witwen- oder Waisenrente.

Wie errechnet sich der Freibetrag?

Der Freibetrag, wie bereits erörtert, richtet sich am Jahr des Renteneintritts aus. Sind bei einem Rentenantritt im Jahr 2005 ganze 50 Prozent der Rente als Freibetrag ausgewiesen, sind es bei einem Rentenbeginn im Jahr 2006 nur noch 48 Prozent und beim Rentenbeginn im Jahr 2012 gar nur noch 36 Prozent als Freibetrag. Hierbei fungiert der Freibetrag als Gegengewicht zu den besteuerten Anteilen.

Was die Hinterbliebenen angeht, so ist es wichtig, ob der Verstorbene bereits in den Genuss von Rentenleistungen gekommen ist oder nicht. Gab es Rente, wird der festgelegte Betrag übernommen. Gab es keine Rente, wird das mit dem Erhalt der Waisen- oder Witwenrente festgelegt.

Ab wann sind Steuern zu entrichten?

Die Besteuerung ist wie immer am Einzelfall ausgerichtet. Generell ist jedoch die Aussage zu treffen, dass es diverse Freibeträge und auch Pauschalbeträge gibt, die zum Steuerfreibetrag anrechnungsfähig sind.

Da zum Beispiel schon bei einer Monatsrente von 1.600 Euro mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass man eine Steuererklärung fertigen und Steuern ableisten muss, rechnet sich in jedem Fall die Beistellung eines Steuerberaters. Die Steuerfrage richtet sich natürlich auch daran aus, ob es Einnahmen gibt, die über die regulären Renteneinkünfte hinaus reichen. Zum Beispiel dann, wenn man Eigentum vermietet oder verpachtet. Auch hier lohnt der Steuerberater in jedem Fall!

Welche Zahlen hat das Finanzamt?

Das Finanzamt hat, davon ist auszugehen, alle Eckdaten zum Rentenbezug. Da es im Zuge des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens Vorschrift ist, die Zahlen dem Finanzamt zu kommunizieren, die an Rente fließen, ist von einer Rundum-Information auszugehen. Das gilt ebenso für die Leistungen von privaten Versicherern und den sogenannten Versorgungswerken und zwar seit 2005. Damit hat das Finanzamt alle Zahlen, die zum Rentenbezug eines Versicherten gehören. Verschleiern ist somit unmöglich.

Wird das Finanzamt aktiv oder man selbst?

Wie immer gilt im Zusammenhang mit Steuern: Wer selbst die Erklärungen beizeiten abgibt, umgeht jede Strafzahlungen. Und nein, eine Steuererklärung selbst einzureichen bedeutet eben nicht, dass man Steuern zahlen muss. Gerade was die vielen Freibeträge bei der Rente angeht, besteht gut Aussicht, dass auch beim Einreichen der Erklärung nichts zu entrichten ist. Und wie bereits erwähnt ist es ja auch möglich, sich von der Erklärungspflicht entbinden zu lassen, wenn man mehrere Jahre nichts zahlen musste – Gesetz der Serie.

Steuervergünstigungen und Freibeträge bei der Rente?

Auch wer Rentner ist, profitiert davon, wenn es außergewöhnliche Belastungen gibt. Hier greifen dann die entsprechenden Höchstbeträge. Dazu gehören:

  • Haftpflichtversicherungsbeiträge
  • Der Eigenanteil zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Kirchensteuern
  • Krankheitskosten
  • Pauschalbeträge Behinderungen von 50 Prozent und mehr
  • Unterbringungskosten in einem Heim
  • Beerdigungskosten
  • Haushaltsnahe Beschäftigungskosten
  • Handwerkerarbeiten

Bildquelle: © GordonGrand – Fotolia.com

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