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Wann man sich endlich in seinen wohlverdienten Ruhestand verabschieden kann, möchten viele Menschen herausfinden. Der Zeitpunkt ist von den versicherungsrechtlich bedeutenden Zeiten abhängig – also etwa die Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder Kindererziehungszeiten. Mit einem Rentenbeginnrechner kann jeder Versicherte schnell herausfinden, wann er seine Rente aufgrund von Alter antreten kann. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu diesem Thema!

Übersicht

  • Rentenbeginnrechner: Wann geht man in Rente?
  • Wichtige Zeiten für das Rentenkonto
  • Rentenbescheid und Renteneintrittsalter
  • Wie berechnet man das individuelle Eintrittsalter?
  • Altersrentenbeginn für besondere Personengruppen
  • Langjährig Versicherte
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Langjährig unter Tage arbeitende Menschen
  • Vor 1952 geborene Frauen
  • Arbeitslose

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Rentenbeginnrechner: Wann geht man in Rente?

Ob man den Ruhestand sehnsüchtig herbeisehnt oder sich einfach mal informieren möchte: Mit einem Rentenbeginnrechner kann man herausfinden, wann der Tag der Altersrente gekommen ist und man sich in seinen Ruhestand verabschieden kann. Das gewöhnliche Rentenalter liegt bei 67 Jahren.

Die Regelaltersrentengrenze wurde in 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. Der Grund hierfür ist die gestiegene Lebenserwartung der Deutschen – sie werden immer älter und müssen folglich länger arbeiten. Die Rente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch erstmals besteht – sofern der Antrag auf Altersrente bei der deutschen Rentenversicherung bis zum dritten Kalendertag dieses Monats eingegangen ist. Eine automatische Auszahlung der Altersrente mit Erreichen des persönlichen Rentenalters liegt nicht vor.

Wichtig: Es ist möglich, vorzeitig in Rente zu gehen. Der Anspruch auf Altersrente beginnt bereits mit einer Versicherungszeit von 5 Jahren. Allerdings fällt die Rentenhöhe bei vorzeitigem Ruhestand niedriger aus, als wenn Sie bis zur Regelaltersgrenze warten.

Wichtige Zeiten für das Rentenkonto

Jeder Versicherte hat bei der deutschen Rentenversicherung ein Rentenkonto, auf dem alle relevanten Zeiten vermerkt sind. Hierzu zählen nicht nur Zeiten, in denen man einer Beschäftigung (Arbeitsverhältnis oder Selbstständigkeit) nachgegangen ist.

Da der Arbeitgeber die Pflichtanteile direkt an die Sozialversicherungsträger meldet, werden die Arbeitszeiten automatisch registriert. Für Selbstständige besteht eine Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung, sodass auch sie ihre Beiträge leisten müssen.

Darüber hinaus gelten für andere Personengruppen versicherungsrelevante Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung. Aus diesem Grund sollte man immer genau prüfen, welche Zeiten relevant sind und dass diese auf dem persönlichen Rentenkonto vermerkt sind.

Folgende Zeiten sind für das Rentenkonto und damit das Renteneintrittsalter relevant:


  • Zeiten der beruflichen Beschäftigung als Arbeitnehmer und Selbstständiger
  • Zeiten der beruflichen Ausbildung (gilt auch für ein Studium an einer Hochschule, Fachhochschule und anderen ähnlichen Einrichtungen)
  • Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes (ersetzt früheren Wehr- und Zivildienst)
  • Zeiten der Zahlungen von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, o.ä.)
  • Zeiten freiwilliger Beiträge (gilt auch für rückwirkend eingezahlte Beiträge)
  • Zeiten der Kindererziehung bzw. der Pflege eines Angehörigen (unentgeltlich, min. 14 Stunden pro Woche)

Wichtig: Momentan gilt ein sogenannter Minijob auf 450 Euro Basis nicht als vollwertige Erwerbstätigkeit und wird daher nicht in vollem Umfang auf dem Rentenkonto verbucht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diese Zeiten durch freiwillige eigene Beträge aufzustocken.

Auf dem Rentenkonto können auch beitragsfreie Zeiten angerechnet werden, wenn es Anrechnungszeiten (z.B. Mutterschutzfrist, Ausbildungssuche, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) oder Zurechnungszeiten (für erwerbsgeminderte Versicherte und Hinterbliebene) sind.

Wichtiger Hinweis: Die sogenannten Ersatzzeiten sind seit 1992 weggefallen. Sie galten für Versicherte, für die der Zweite Weltkrieg Auswirkungen hatte (militärischer Dienst, Internierung, politische Verfolgung).

Zu beachten ist in jedem Fall, dass die jeweiligen Zeiten individuell geprüft werden sollten. Genauere Angaben machen die Rentenversicherungsträger. Dies gilt vor allem für Zeiten der Kindererziehung oder der Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche, da diese nicht automatisch von der deutschen Rentenversicherung erfasst werden und folglich beantragt werden müssen.

Unter anderem empfiehlt es sich zum Beispiel für Schulabgänger und Abiturienten, die nach einem Ausbildungsplatz oder einem Studienplatz suchen, sich für die Zeit zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Zeiten werden auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Rentenbescheid und Renteneintrittsalter

Theoretisch muss man nicht mit einem Rentenbeginnrechner den individuellen Zeitpunkt des Ruhestandes ausrechnen, denn das genaue Datum erhält man mit dem sogenannten Rentenbescheid. Der Rentenbescheid wird von der Rentenversicherung an die Versicherten verschickt und enthält die Rentenart (z.B. Altersrente), Beginn der Renten, Rentendauer und Rentenhöhe. Der Rentenbescheid muss nicht angefordert werden, sondern wird mit nahendem Renteneintrittsalter verschickt, auch dann, wenn man vorzeitig in den Ruhestand gehen möchte.

Darüber hinaus bekommt jeder Versicherte ab dem 27. Lebensjahr, sofern er bereits fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat (also die Pflichtversicherungszeit erfüllt), eine Rentenauskunft.

Die Information wird ebenfalls von der Rentenversicherung verschickt und beinhaltet Angaben über das voraussichtliche Renteneintrittsalter sowie die voraussichtliche Höhe der Rente, sofern man bis zum Renteneintritt ein gleich hohes Gehalt verdient bzw. wenn keine weiteren Einzahlungen auf das Rentenkonto eingehen. Diese Auskunft gibt auch das Rentenkonto, das beim jeweiligen Rentenversicherungsträger jederzeit online eingesehen werden kann.

Wichtig: Gegen den tatsächlichen Rentenbescheid können Sie Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Fristen einlegen, sollten etwa gewisse Zeiten nicht berücksichtigt worden sein.

Wie berechnet man das individuelle Eintrittsalter?

Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht Anspruch auf die Regelaltersrente (also ohne Kürzung infolge eines vorzeitigen Ruhestands), wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht hat und damit einhergehend die Pflichtversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt.

Das individuelle Renteneintrittsalter wird entsprechend des Geburtsjahrs berechnet. Ab 2012 wurde die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre stufenweise angehoben. Das bedeutet, dass die Jahrgänge bis 1946 noch mit 65 Jahren in Rente gehen. Anschließend folgt die stufenweise Erhöhung.

Der Jahrgang 1954 geht dann mit 65 Jahren und 8 Monaten in Altersrente (bei Regelaltersgrenze). Ab dem Jahrgang 1964 gehen die Menschen mit 67 Jahren in Rente. Man berechnet das individuelle Renteneintrittsalters also anhand des Geburtsjahres.

Übrigens: Man kann die Altersrente auch später antreten. Es besteht keine Verpflichtung mit Eintritt des Regelrentenalters und Anspruchs auf Altersrente aus dem Erwerbsleben auszutreten. Ganz im Gegenteil: Viele Menschen arbeiten noch über die Grenze hinaus, um die Rente „aufstocken“ zu können. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn keine zusätzliche private Rentenvorsorge getroffen wurde und die gesetzliche Altersrente nicht ausreicht.

Altersrentenbeginn für besondere Personengruppen

Die deutsche Rentenversicherung sieht besondere Regelungen für einige bestimmte Personengruppen vor, etwa Frauen, die vor 1952 geboren wurden. Warum dies so ist und was hier bei der Altersrentengrenze zu beachten ist, lesen Sie nachfolgend im Einzelnen.

Langjährig Versicherte

Zum 1. Januar 2012 wurden die Altersgrenzen für „besonders langjährig Versicherte“ nach § 236b SGB VI eingeführt. Demnach können Personen, die vor 1953 geboren wurden und mindestens 45 Jahre Wartezeit erfüllen, mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Ruhestand gehen – ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Dies war erstmals zum 1. Juli 2014 möglich.

Allerdings besteht hier keine Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestands auch nicht mit Abschlägen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Rente mit 63 nicht alle Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Unter anderem zählen Zeiten eines Fach- oder Hochschulstudiums, der Arbeitslosenhilfe (oder Arbeitslosengeld II) sowie Zeiten des Versorgungsausgleichs nicht zu den relevanten Zeiten.

Schwerbehinderte Menschen

Wer aufgrund einer Behinderung vorzeitig in Rente gehen möchte, muss mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorweisen können – also als schwerbehindert gelten. Dies muss vor dem Beginn der Altersrente nach SGB IX anerkannt sein. Gleichzeitig muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Dies erreichen Personen mit Jahrgang bis 1951 im Alter von 60 bis 63 Jahren. Jahrgang 1958 kann bei Schwerbehinderung und Wartezeit mit 64 Jahren vorzeitig in Rente gehen.

Es gilt: Schwerbehinderte Menschen können bis zu drei Jahre vor Beginn der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Allerdings verringert sich um jeden Monat, den sie vorzeitig in Rente sind, die Rentenhöhe um 0,3 Prozent.

Langjährig unter Tage arbeitende Menschen

Wer viele Jahre unter Tage im Bergbau oder ähnliches gearbeitet hat, hat Anspruch auf vorzeitigen Ruhestand, wenn eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist und das 60. Lebensjahr vollendet wurde. Ab dem Jahrgang 1952 wird die Altersgrenze stufenweise angehoben.

Vor 1952 geborene Frauen

Für Frauen gilt eine besondere Regelung, wenn sie vor 1952 geboren wurden. Sie können vorzeitig mit Ende des 60. Lebensjahrs in Rente gehen, allerdings mit Abschlägen, wenn die Wartezeit mindestens 15 Jahre umfasst und mindestens 10 Jahres Versicherungszeit nach dem 40. Lebensjahr auf dem Rentenkonto verbucht wurden.

Hierzu zählen auch Zeiten der Kindererziehung, bei Aufstockung eines Minijobs sowie nicht erwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen und Erhalt von Sozialleistungen. Ohne Abschlag können Frauen mit Jahrgang 1951 und weniger mit 65 Jahren in Rente gehen.

Arbeitslose

Nach Angaben der deutschen Rentenversicherung sind rund zwei Millionen Menschen bei Eintritt der Altersrentengrenze arbeitslos oder kommen aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Diese Personen können mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen, wenn sie vor 1952 geboren wurden, mindestens 15 Jahre Wartezeit zählen und zum Zeitpunkt des Renteneintritts arbeitslos sind (ab dem 59. Lebensjahrs und sechs Monaten min. 52 Wochen arbeitslos waren) oder sie mindestens 24 Kalendermonate in Teilzeit beschäftigt waren (sogenannte Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz).

Weiterhin gilt, dass sie vor Beginn der Rente innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben müssen. Die abgschlagsfreie Regelaltersgrenze liegt für Arbeitslose oder Altersteilzeitbeschäftigte bei 65 Jahren.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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