Anträge am

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist die Grenze für sonstige Ausgaben, über der Sie das zu versteuernde Einkommen mindern können. Wenn Sie wissen, wie Sie damit richtig umgehen, können Sie Steuern sparen. Wir fassen alles Wichtige zum Sonderausgaben-Pauschbetrag zusammen.

Überblick

  • Was ist der Sonderausgaben Pauschbetrag?
  • Was passiert, wenn der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht angegeben wird?
  • Was zählt als Sonderausgaben für den Pauschbetrag?
  • Allgemeine Sonderausgaben für den Pauschbetrag
  • Vorsorgeaufwendungen für den Sonderausgaben Pauschbetrag
  • Sonstige Sonderausgaben für den Pauschbetrag
  • Wie werden Sonderausgaben über den Pauschbetrag hinaus geltend gemacht?
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge
  • Keine Sonderausgaben beim Pauschbetrag

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Was ist der Sonderausgaben Pauschbetrag?

Das deutsche Steuerrecht gilt zurecht als ein wenig unübersichtlich. Ein Grund dafür sind die vielen Fachbegriffe. Da ist Pauschbetrag noch einfach zu erklären: Es handelt sich nur um die Verkürzung von Pauschalbetrag. Also ein festgelegter Betrag, der nicht von Ihrem Einkommen abhängt. Im Steuerrecht gibt es mehrere solcher Beträge. Zum Beispiel für Ausgaben, für die Ihnen Belege fehlen.

Sonderausgaben sind alle Aufwendungen, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gerechnet werden können.

Was passiert, wenn der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht angegeben wird?

Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie immer Ausgaben haben, die als Sonderausgaben gewertet werden können. Deshalb gewährt das Amt Ihnen immer einen Pauschbetrag von aktuell 36 Euro. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie Ausgaben geltend gemacht haben, die aber diese 36 Euro nicht erreichen.

Was zählt als Sonderausgaben für den Pauschbetrag?

Bei den Sonderausgaben unterscheidet man vier verschiedene Kategorien:

  • Allgemeine Sonderausgaben
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Andere Vorsorgeaufwendungen
  • Andere Sonderausgaben

Je nachdem welche finanziellen Verpflichtungen Sie haben, kann der Betrag für die Sonderausgaben eine beachtliche Höhe erreichen. In den meisten Fällen liegen die Sonderausgaben deutlich über dem Pauschbetrag. Um Steuern zu sparen, sollten Sie sie also im Detail angeben.

Allgemeine Sonderausgaben für den Pauschbetrag

Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählt eine ganze Reihe von Aufwendungen. Zum Beispiel Unterhaltsleistungen für geschiedene oder dauerhaft von Ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner. Man spricht hier auch von Realsplitting. Auf diese Weise können Sie momentan (2016) maximal 13.805 Euro geltend machen.

Weitere Sonderausgaben dieser Art sind:

  • Renten und dauernde Lasten, die durch besondere Verpflichtungsgründe entstehen. Hier sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen.
  • Die Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten zu einem Betrag von zwei Dritteln aller Aufwendungen. Auch hier gibt es eine Obergrenze, die bei 4.000 Euro pro Kind liegt.
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder Studium. Die Obergrenze liegt hier bei 6.000 Euro pro Jahr. Beachten Sie, dass die Ausbildungskosten als Werbungskosten abgerechnet werden können, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt. Ein Masterstudium zählt nicht als Erststudium.
  • Schulgeld an staatlich anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen bis zu einem Betrag von 30 Prozent. Davon können zuvor die Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 5.000 Euro.
  • Zuwendungen für steuerlich begünstigte Zwecke (zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge). Dafür können 20 Prozent der gesamten Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze, Löhne und Gehälter aufgewendet werden.

Vorsorgeaufwendungen für den Sonderausgaben Pauschbetrag

Wenn Sie Geld für die Altersvorsorge zurücklegen, können Sie das steuerlich geltend machen.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu:

  • gesetzlicher Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungssystemen und vergleichbaren Aufwendungen der Basisversorgung.
  • Bestimmte private Rentenversicherungen
  • Beiträge zur Riester-Rente
  • Beiträge zu einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung. Dazu zählt vor allem die Vorsorge von Selbstständigen (Rürup-Rente)
  • Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (Eichel-Rente)

Diese Ausgaben können bis maximal 22.172 Euro geltend gemacht werden. Beachten Sie, dass der Betrag, der verrechnet werden kann, 2005 nur 60 Prozent der Aufwendungen betrug, aber seitdem jedes Jahr um zwei Prozentpunkte steigt.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind mit insgesamt 1.900 Euro abzugsfähig oder mit 2.800 Euro, wenn die Beiträge selbst ohne steuerfreie Zuschüsse gezahlt werden. Dazu gehören Versicherungen wie die Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung.

Sonstige Sonderausgaben für den Pauschbetrag

Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von Baudenkmälern, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn sie in einem Sanierungsgebiet liegen. Von den Ausgaben werden über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg jährlich 9 Prozent abgezogen, so dass sich die Summe gleichmäßig verteilt.

Wie werden Sonderausgaben über den Pauschbetrag hinaus geltend gemacht?

Da es sich bei den Sonderausgaben um einen Mischposten handelt, der die verschiedensten Ausgaben bündelt, brauchen Sie unter Umständen mehrere Formulare dafür. Manche Bereiche wie die Kirchensteuer finden Sie auf dem Hauptvordruck, für Vorsorgeaufwendungen brauchen Sie einen eigenen Vordruck. Für Riester-Verträge benötigen Sie die Anlage AV.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Wenn Ihre Ausgaben für Spenden und Mitgliedsbeiträge 200 Euro pro Zahlung nicht übersteigt, dann ist ein vereinfachter Nachweis erlaubt. Sie müssen lediglich den Buchungsbeleg oder den Kontoauszug einreichen, damit das Finanzamt Ihre Ausgaben prüfen kann. Bei gemeinnützigen Einrichtungen brauchen Sie zusätzlich einen Beleg dieser Einrichtung, auf dem vermerkt ist, wie die Mittel verwendet werden und dass die Freistellung von der Körperschaftssteuer vorliegt.

Die Hälfte Ihrer Parteispenden können Sie bis zu einem Maximum von 825 Euro von der Steuerschuld abziehen.

Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts können Sie bis zu 1 Million Euro in einem Jahr oder in den folgenden neun Jahren steuerlich geltend machen.

Keine Sonderausgaben beim Pauschbetrag

Viele Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich begünstigt. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Verein hauptsächlich mit Sport und Freizeit beschäftigt. Dazu zählen auch Vereine für Heimatpflege, Tierzucht oder Karneval. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie an solche Vereine spenden wollen. Denken Sie daran, dass auch Sach- und Dienstleistungen für einen Verein als Spende geltend gemacht werden können.

Kosten für Lotterielose, Wohlfahrtsbriefmarken und gemeinnützige Einrichtungen, die zum Bewährungsverfahren in einer Strafsache gehören, können ebenfalls nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bildquelle: © weyo – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1