Wer Leistungen vom Jobcenter erhalten will, muss einen Antrag stellen – auch für die Weiterzahlung von Hartz IV. Nach einem aktuellen Urteil gilt dies auch, wenn man aus gesundheitlichen Gründen den Antrag nicht abgeben kann.

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Mann fordert rückwirkende Zahlung

Ohne einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter, werden keine Leistungen gezahlt – nicht erstmalig und auch nicht in der Weiterbewilligung. Das gilt zunächst logisch. Ein Hartz-IV-Empfänger befand jedoch anders.

Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Mann seinen Antrag auf Weiterbewilligung der Hartz-IV-Leistungen, die er seit 2013 erhielt, nicht rechtzeitig zum Ende 2014 abgeben. Erst im Juni 2015 konnte er – zusammen mit einer Betreuerin – die erforderlichen Formulare beim Jobcenter abgeben.

Diese gewährte die Grundsicherung für Erwerbslose wieder, allerdings nicht rückwirkend wie der Leistungsempfänger forderte. Seiner Ansicht nach würde ihm auch das Hartz IV für den Zeitraum vom Januar bis Mai 2015 zustehen, da aufgrund der Erkrankung die verspätete Antragstellung unverschuldet erfolgte.

Kein Erfolg vor Gericht: Krankheit entschuldigt nicht

Die Richter am Sozialgericht Mainz gaben dem Jobcenter recht, die Forderungen des Hartz-IV-Empfänger seien unbegründet. Das Gericht stellt klar, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nur dann greift, wenn etwa gesetzliche Fristen unverschuldet versäumt werden, nicht aber wenn gar kein Antrag gestellt wird.

Wäre der Kläger also etwa bereits im Januar 2015 mit den notwendigen Antragsformularen zum Jobcenter gegangen, hätte er rückwirkend Leistungen bekommen können. Er hatte es aber über Monate versäumt, einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Auch gesundheitliche Probleme – der Mann gab eine seelische Erkrankung an – entschuldige dies nicht.

Jobcenter ist seiner Verpflichtung nachgekommen

Seitens des Leistungsträgers konnte das Sozialgericht Mainz kein Verschulden feststellen. Das Jobcenter hatte den Mann rechtzeitig über die notwendige Weiterbewilligung informiert und ist damit seiner Verpflichtung nachgekommen. Den Leistungsempfänger darüber hinaus persönlich zu besuchen oder sich über seinen Gesundheitszustand zu informieren, sei nicht Aufgabe und auch nicht Pflicht des Jobcenters.

Über die Erkrankung habe man nichts gewusst, da auch die vorherigen Anträge stets rechtzeitig erfolgten. Der Kläger hatte hingegen angegeben, seinen Sachbearbeiter im Januar 2015 über seinen gesundheitlichen Zustand informiert und mit ihm über den noch nicht eingereichten Antrag gesprochen zu haben.

Hartz IV Leistungen nur befristet

Hartz IV wird grundsätzlich nur zeitweise gewährt. Daher müssen Leistungsempfänger, sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld II weiterhin besteht, einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Hierzu wird jeder Hartz-IV-Bezieher von seinem Jobcenter rechtzeitig und schriftlich informiert. Zur Übersendung der erforderlichen Formulare ist das Jobcenter nicht verpflichtet, es muss lediglich über die Notwendigkeit eines erneuten Antrags informieren.

Die Formulare sind dann bis zum 15. Tag des Monats beim Jobcenter abzugeben, in dem die bewilligten Hartz-IV-Leistungen enden.
Wird der Antrag bis zu diesem Datum abgegeben, kann das Jobcenter in der Regel gewährleisten, dass die Zahlungen lückenlos weitergehen.

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