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Unregelmäßige oder außergewöhnlich hohe finanzielle Belastungen können Hartz-IV-Empfänger als Sonderbedarf geltend machen. Wann und wie das gelingt, erfahren Sie hier!

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Was ist ein Sonderbedarf?

Bezieher von Arbeitslosengeld II (kurz: ALG 2) erhalten im Normalfall einen Regelsatz, der ihrer individuellen Regelbedarfsstufe entspricht. Alleinerziehende werden der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet und erhalten 404 Euro als Regelsatz. Mit der Erhöhung im kommenden Jahr stehen ihnen 409 Euro zu.

Zudem erhalten Alleinerziehende, weil sie ihre Kinder alleine erziehen, einen Mehrbedarfszuschlag für jedes Kind entsprechend des Alters und der Anzahl der Kinder ingesamt. Darüber hinaus kann ein Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dieser gilt allerdings nur für den Sonderfall, also für außergewöhnliche Situationen.

Der Sonderbedarf ist aber nicht einmalig, sondern sorgt für eine fortlaufende Belastung des Leistungsempfängers. Das unterscheidet den Sonderbedarf von z.B. einem Darlehen, welches der Hartz-IV-Bezieher für die Neuanschaffung einer Sache etwa eine Brille, Zahnersatz oder die Wohnungseinrichtung aufnehmen kann. So wird ein einmaliger Sonderbedarf nach § 24 SGB II durch ein Darlehen gedeckt, ein fortlaufender Sonderbedarf durch zusätzliche Leistungen vom Amt.

Was sind Sonderbedarfsfälle?

Die Rechtsprechung hat verschiedene Fälle herausgearbeitet, die als Sonderbedarf im Sinne des SGB II ihre Gültigkeit haben. Verschreibungspflichtige Medikamente sind ein Fall für den Sonderbedarf bei Hartz-IV-Empfängern, da die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden, aber fortlaufend den Leistungsbezieher finanziell belasten.

Rollstuhlfahrer können einen Sonderbedarf geltend machen, wenn sie Haushaltshilfen einstellen, die ihnen notwendige Tätigkeiten im Haushalt erleichtern und ein eigenständiges Leben ermöglichen.

Wer von seinen Kindern getrennt lebt, aber Umgangsrecht genießt, kann die Kosten für die Aufrechterhaltung dieses Umgangs als Sonderbedarf angeben. Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2006 bekräftigt, dass diese Ausgaben nicht aus dem Regelbedarf zu decken sind, da sie eine außergewöhnliche Bedarfslage darstellen.

Erstattet werden allerdings nur die Fahrtkosten für die günstigste zumutbare Fahrgelegenheit. Eine bestimmte Häufigkeit dürfen die Besuche nicht überschreiten.

Benötigt ein Kind Nachhilfeunterricht, können die Kosten als Sonderbedarf gelten. Allerdings nur, wenn der Nachhilfeunterricht aufgrund einer längeren Erkrankung genutzt wird, um wieder am regulären Unterricht teilnehmen zu können. Andernfalls sind die Fördermöglichkeiten der Schule zu nutzen.

Keine Sonderbedarfsfälle sind…

… die Kosten für Winterkleidung, die Kosten für eine Familienfeier, das Schulgeld für eine Privatschule, die Kosten für Kontaktlinsen oder eine Zahnspange. Auch die Anschaffung einer neuen Waschmaschine kann nicht als Sonderfall aufgeführt werden. Hier muss der Leistungsempfänger ein Darlehen aufnehmen.

Wer aber einen Sonderbedarf nachweisen kann, sollte auch die tatsächlichen Ausgaben nachweisen können. Denn die Höhe des Sonderbedarfs wird im Einzelfall ermittelt und entspricht maximal den realen Kosten für die außergewöhnliche Bedarfssituation.

Sonderbedarf kann ein alleinerziehender Elternteil im Übrigen auch beim barunterhaltspflichtigen Ex-Partner geltend machen. Das ist etwa dann der Fall, wenn unvorhergesehene Krankheitskosten, Kosten einer Klassenfahrt oder für den Nachhilfeunterricht anfallen und nicht durch den Kindesunterhalt gedeckt sind.

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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