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In vielen Betrieben wie Bäckereien oder Gaststätten ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen selbstverständlich. In der Nachtarbeit werden die frische Brötchen zum Frühstück gebacken. Für besondere Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen oder nachts gelten auch besondere Regeln: Im Arbeitszeitgesetz sind genauso diese Dinge gesetzlich umfassend geregelt. Das Heimarbeit.de Redaktionsteam hat für Sie recherchiert und kam zu folgenden Ergebnissen.

Übersicht

  • Sonntag – Der heilige Tag
  • Regeln für Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Ausnahmen für arbeitsfreie Zeit
  • Gesetzliche Ausgleichsregelungen
  • Regeln für Nachtarbeit
  • Besondere Rechte für Nachtarbeitnehmer
  • Ausgleich für Nachtarbeit

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Sonntag – Der heilige Tag

Der Sonntag ist den Deutschen heilig. Dieser Tag gebührt traditionell der Familie. Gearbeitet wird höchstens im Garten, das dient immerhin auch der Erholung und der Entspannung. Aber warum ist das so – Warum hat der Sonntag in Deutschland eine so große Bedeutung? Viele Dinge sind im Christentum begründet, so auch diese Tatsache. Der Sonntag gilt als erster Tag der Woche als Wochenruhetag, in Gedenken an die Auferstehung Christi.

Genauso sind die meisten gesetzlichen Feiertage auf das Christentum zurückzuführen. Je nach Bundesland gibt es acht bis 13 davon.

Übrigens: In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Urlaubstage clever wählen und die Feiertage durch gut gewählte Brückentage verlängern. 2017 wird ein gutes Jahr für Arbeitnehmer. https://www.heimarbeit.de/brueckentage-fuer-arbeitnehmer-schnell-fuer-2017-planen/

In bestimmten Berufen ist die Arbeit an Feiertagen nicht immer vermeidbar. Dennoch wird die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Arbeitnehmern aber regelmäßig als besonders belastend angesehen. Im Folgenden erfahren Sie die Grundlagen der Ausgleichung solcher Belastungen.

Regeln für Sonntags- und Feiertagsarbeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz hat die Arbeitswoche entsprechend sechs Werktage. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Mitarbeiter grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Wer als Arbeitnehmer sonntags arbeiten muss, hat Anspruch auf einen Ausgleichstag innerhalb von zwei Wochen. Das schreibt das Arbeitszeitgesetz vor.

Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben. Falls im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag festgelegt haben, darf im Übrigen keine Sonntagsarbeit angeordnet werden.

In den letzten Jahren wurde die strenge Sonntagsruhe immer mehr aufgeweicht. Das Ladenschlussgesetz wurde z. B. vor mehrern Jahren erweitert, sodass jetzt auch Angestellte im Einzelhandel vermehrt sonntags in den Dienst müssen.

Ausnahmen für arbeitsfreie Zeit

Ausnahmen gibt es überall – So auch hier von der grundsätzlichen Regel:

  • Das Beschäftigungsverbot der 24 Stunden dürfen in Betrieben, in denen regelmäßig in mehreren Schichten gearbeitet wird, um bis zu 6 Stunden vor oder zurück verschoben werden. Das ist vorgesehen, um reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Bedingung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden lang ruht.
    Für viele weitere Branchen und Berufe gehört die Sonntagsarbeit selbstverständlich dazu.
  • Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden.
  • Auch Berufskraftfahrer dürfen den arbeitsfreien Zeitraum bis zu 2 Stunden eher beginnen und beenden. In Speditionen ist es üblich, die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Die Betriebsruhe beginnt dann samstags um 22 Uhr.
  • Laut Arbeitszeitgesetz ist Sonntagsarbeit dann erlaubt, wenn die entsprechende Arbeit zu werktags nicht durchgeführt werden können. Der Gesetzgeber leistet eine umfangreiche Aufzählung von Bereichen, die auch sonn- und feiertags ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören z. B. die Arbeit in Krankenhäusern (die Not- und Rettungsdienste) sowie Arbeitnehmer im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, in Hotels und Gaststätten, auf Messen oder in in Sport- und Freizeiteinrichtungen.
  • Beschäftigte in Bäckereien dürfen sonn- und feiertags bis zu 3 Stunden arbeiten.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) befugt, weitere Ausnahmen zulassen. Beispielsweise, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.

Tipp Informieren: Sie sind sich nicht sicher, ob die Sonntagsarbeit, die Sie leisten müssen, erlaubt ist? Fragen Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach.

Gesetzliche Ausgleichsregelungen

Erfolgte ausnahmsweise eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, greifen Ausgleichsregelungen.

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass 15 Sonntage pro Kalenderjahr arbeitsfrei sein müssen. In manchen Branchen, z. B. Gaststätten und Krankenhäuser, dürfte es auch weniger sein.

Nach geleisteter Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss der Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag bekommen, welcher an einem Werktag innerhalb der nächsten 2 Wochen erfolgt. Fällt ein Feiertag auf einen Tag unter der Woche, genügt es, wenn Sie innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ruhetag nehmen.

Einen Zuschlag zum üblichen Gehalt sieht das Gesetz für die Sonn- und Feiertagsarbeit – im Gegensatz zu den meisten Tarifverträgen – übrigens nicht vor.

Regeln für Nachtarbeit

Nachtarbeit besteht, wenn ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 23 Uhr bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeitet. Wenn die Schicht z. B. erst um 4 Uhr beginnt oder bis Mitternacht gearbeitet wird, liegt keine Nachtarbeit vor.

Besonderheit Bäckereien und Konditoreien: Hier ist die Zeitspanne zwischen 22 und 5 Uhr maßgeblich.

Besondere Rechte für Nachtarbeitnehmer

Wer Nachtarbeitnehmer ist, wird im Arbeitszeitgesetz klar definiert. Nachtarbeitnehmer sind die Personen, die in Wechselschicht auch nachts arbeiten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten. Wer weniger als zwei Stunden der Nachtzeit (Zeit von 23 bis 6 Uhr) arbeitet, also nur sehr selten oder nur für kurze Zeit nachts arbeitet, gilt nicht als Nachtarbeitnehmer.

Dem Nachtarbeitnehmer muss auf Wunsch ein Tagesarbeitsplatz angeboten werden, wenn:

  • die weitere Nachtarbeit seiner Gesundheit schadet oder
  • diese Person alleine ein Kind unter 12 Jahren oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat.

Übrigens: Sie haben als Nachtarbeitnehmer zu Beginn der Nachtarbeit und in bestimmten Zeitabständen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

Ausgleich für Nachtarbeit

Nachtarbeitnehmer haben entweder Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf ihr Bruttogehalt. Die Wahl trifft dabei Ihr Arbeitgeber.

Für „angemessen“ halten die Gerichte z. B. bei einer Zugbegleiterin oder einem Auslieferungsfahrer für Backwaren einen Gehaltszuschlag von 25 %. Weniger als 25 % gilt nur als angemessen, wenn die Nachtarbeit z. B. viel Arbeitsbereitschaft umfasst.

Bildquelle: © olly – Fotolia.com

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