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Nach einer Scheidung oder Trennung müssen Eltern einige Dinge im künftigen Leben der Kinder klären – unter anderem das Sorgerecht und das Umgangsrecht. Hier finden Sie die wichtigsten Infos in kurzer Zusammenfassung!

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Kindeswohl hat oberste Priorität

Manche Elternteile sind nach einer Trennung oder einer Scheidung übereifrig, insbesondere wenn diese im Streit verlief, und wollen das alleinige Sorgerecht oder Umgangsrecht für ihre Kinder erstreiten. Hier gilt es mit Bedacht vorzugehen, denn nicht nur muss dafür ein triftiger Grund vorliegen, damit Gerichte das alleinige Sorge- oder Umgangsrecht erteilen, gleichfalls ist es selten im Interesse des Kindes oder der Kinder.

Die Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht haben das Kindeswohl als „Richtlinie“: Sorge- und Umgangsrechte sichern dem Kind nicht nur einen Umgang mit beiden Elternteilen zu, sondern verpflichten die Elternteile sogar zum regelmäßigen Kontakt mit dem Nachwuchs. Diese Rechte sollten Eltern verantwortungsvoll nutzen, und darauf keine Argumentation für Ehestreitigkeiten aufbauen.

Sorgerecht in und nach der Ehe

Grundsätzlich haben beide Elternteile zu gleichen Teilen das Sorgerecht, sofern die Elternteile verheiratet sind oder waren, das Kind ein leibliches (insbesondere des Mannes) oder ein gemeinsam adoptiertes ist. Nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird diese Regelung nicht vom Umstand einer Trennung beeinträchtigt. Entscheidend ist aber, dass sich die Eltern „einvernehmlich“ im Sinne des Kindeswohls verhalten.

Das Sorgerecht umfasst die täglichen Sorge (Personensorge), der finanziellen Sorge (Vermögenssorge) und das Recht auf Bestimmung des Lebensmittelpunktes (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Letzteres sorgt in der Regel für die meisten Streitigkeiten bei getrennten Eltern.

Die Rechtsprechung folgt meist der Bindungsstärke zwischen Elternteil und Kind – das gilt für das Verbleiben bei einem Elternteil sowie einen möglichen Umzug ins Ausland. Hat das Kind eine starke Bindung und Beziehung zum Vater, der den Wohnort wechseln möchte, kann das Gericht zu seinen Gunsten entscheiden.

Ein Elternteil hat Sorgerecht, das andere Umgangsrecht?

Das Wechselmodell, bei dem sich die Elternteile tatsächlich hälftig die Sorge teilen, ist eher selten. Für gewöhnlich leben die Kinder bei einem Elternteil und sehen den anderen in regelmäßigen Abständen, etwa am Wochenende. Eltern teilen sich also die tägliche Sorge und die finanzielle Sorge. Während also z.B. die Kinder bei der Mutter leben, unterstützt der Vater durch Unterhaltszahlungen.

Er ist aber nicht nur mit der finanziellen Sorge beauftragt. Das Umgangsrecht ermöglicht ihm den Umgang mit dem Kind – und verpflichtet ihn sogar dazu. Selbstverständlich hat auch die Mutter diese Rechte, sofern die Kinder beim Vater leben. Für Kleinkinder gilt ein stundenweiser Umgang einmal pro Woche, ab drei Jahren darf das Kind auch beim Umgangsberechtigten übernachten. Im Übrigen dürfen auch Kinder das Umgangsrecht mit dem Vater oder der Mutter einfordern.

Umgangstipp: Vereinbarungen klar formulieren

Im Sinne des Kindes ist Eltern in Scheidung oder Trennung zu raten, sich um klare Absprachen zu bemühen. Das vermeidet Konflikte und Missverständnisse im Alltag. Sind die Eltern zerstritten, sollte man es dennoch unbedingt vermeiden, den anderen Elternteil beim Kind schlecht zu machen. Das könnte sich negativ auf die Entwicklung ausüben, denn unbestreitbar gehören beide Elternteile zu einer guten Entwicklung des Kindes dazu.

Wird der Umgang vom betreuenden Elternteil verweigert, kann dieser dazu verpflichtet werden. Allerdings wird dies eher ein Recht auf dem Papier sein, denn der Umgang wird niemals zwanghaft umgesetzt – also etwa durch die Polizei.

Bildquelle: © JackF – Fotolia.com

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