ArbeitslosHartz 4 am

Eine Erbentscheidung darf ein Hartz-IV-Empfänger nicht nach seinen moralischen Werten fällen. Selbst wenn er keinen persönlichen Nutzen von dem Pflichtteil einfordern möchte, darf er diese Entscheidung nicht selbst treffen, denn im Zweifel muss er sein Pflichtteil geltend machen.

Übersicht

  • Wie die Grundlage aussieht
  • Ein Fallbeispiel
  • Wie das Jobcenter reagierte
  • Die eigenen Zweifel
  • Das Urteil im Fallbeispiel
  • Die Begründung des Urteils

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Wie die Grundlage aussieht

Die Sozialleistungen, von denen ein Hartz-IV-Empfänger lebt, sichern das Existenzminimum, damit er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er hat als Betroffener die Auflage, alles zu unternehmen, um seine derzeitige Situation zu verbessern und somit den Leistungsbezug zu mindern.

Doch wie muss ein Hartz-IV-Empfänger im Erbfall reagieren? Darf er einen zustehenden Erbanspruch ablehnen oder ist er sogar angehalten im Zweifelsfall seinen Pflichtteil geltend zu machen?

Ein Fallbeispiel

Diese Frage hat auch einen Hartz-IV-Empfänger beschäftigt, der seinen Pflichtteil nicht annehmen wollte.

In diesem Fallbeispiel handelte es sich um den Pflichtteil seines Vaters, der verstorben war und ihm nach dem Tod zugestanden hatte. Er wollte das Geld bei seiner Mutter, die pflegebedürftig war, belassen und den Pflichtteil nicht geltend machen.

Die Mutter musste vom Erbe des Vater jährlich einen Teil aufwänden, um ihre Kosten decken zu können.

Wie das Jobcenter reagierte

Jeder Hartz-IV-Empfänger darf eine bestimmte Summe als Vermögen behalten. Da die Summe aus dem Pflichtteil aber den Vermögensfreibetrag deutlich überschritt, forderte das Jobcenter den Hartz-IV-Empfänger auf, seinen Pflichtteil geltend zu machen.

In dem Fallbeispiel handelte es sich bei dem Pflichtteil um einen Betrag von 16.500 Euro, der dem Hartz-IV-Empfänger nach dem Tod des Vaters zustand.

Ein Pflichtteil wird allerdings nicht automatisch ausgezahlt. Es muss, genau wie in diesem Fall, von dem Hartz-IV-Empfänger geltend gemacht werden.

Die Zweifel

Die Zweifel,die der Hartz-IV-Empfänger anbrachte, gegen seine eigene Mutter im Falle des Pflichtteilanspruches vorzugehen, wies das Jobcenter entschieden zurück. Es bestand darauf, dass der Hartz-IV-Empfänger seinen Pflichtteil einklagt, das die Mutter deutlich machte, den Betrag zum Lebensunterhalt zu benötigen. Sie wollte das Geld nicht freiwillig freigeben.

Das Urteil im Fallbeispiel

Über diesem Fall entschied das Sozialgericht. Das Sozialgericht hat deutlich gemacht, dass ein Jobcenter nicht automatisch von einem Hartz-IV-Empfänger verlangen kann, den Pflichtteil geltend zu machen.

In diesem speziellen Fall allerdings ist das Urteil gegen die Mutter des Klägers ausgefallen.

Die Begründung des Urteils

Die Begründung des Urteils fußte auf dem Barvermögen, das die Mutter zur Verfügung hatte. Denn erst wenn ein Pflichtteilanspruch mit einer Beleihung eines Grundstücks oder mit der Veräußerung desgleichen einhergehe, hätte das Pflichtteil im Zweifel nicht geltend gemacht werden müssen.

Die Mutter hingegen verfügte über genug Barvermögen, das auch nach der Auszahlung des Pflichtteils in naher Zukunft noch nicht aufgebraucht wäre.

Somit musste das Pflichtteil zu Auszahlung angewiesen werden.

Bildquelle: © blende11.photo – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1