Das Umgangsrecht ist ein besonders wichtiges Thema. Hier können zwischen den Familien enorm viele Streitigkeiten und Probleme entstehen. Die typischen Fettnäpfchen sollte man unbedingt vermeiden: Damit Sie nicht die klassischen Fehler im Umgangsrecht machen, haben wir hier für Sie alle wichtigen Fakten zum Thema Umgangsrecht für Großeltern zusammengetragen. Eine der wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang ist dabei: Haben auch Großeltern ein Recht auf Umgang? Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Das alles finden Sie in diesem Artikel:
- Was ist das Umgangsrecht?
- Wussten Sie’s? Ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind ist enorm wichtig!
- Haben Sie ein Recht auf Umgang?
- Das sind die Umgangsregelungen
- Umgang für Oma und Opa
- Problemfälle mit dem Umgangsrecht
- Wer trägt die Kosten für den Umgang?
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Was ist das Umgangsrecht?
Nach der Trennung eines Elternpaares bleibt das Kind meist bei einem Elternteil – in der Regel ist es die Mutter. Nun stellt sich natürlich die Frage, wie oft der andere Elternteil das Kind nach der Trennung noch sehen kann, darf oder soll.
Genau das bezeichnet man als Umgangsrecht.
Das Umgangsrecht ist unbeeinflusst davon, ob die Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam ausüben oder einzeln, sofern dies gerichtlich nur einem Elternteil zugesprochen wurde.
Hintergrund: Nach einer Trennung oder einer Scheidung ist für das Kind wichtig, dass die familiärem Beziehungen zu beiden Elternteilen möglichst intakt erhalten bleiben. Der Kontakt zu beiden Eltern soll dem Wohl des Kindes und seiner gesunden Entwicklung dienen. Ein regelmäßiges Sehen des Kindes ist also nicht nur ein Recht, sondern sogar Pflicht der Eltern.
Wussten Sie’s? Ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind ist enorm wichtig!
Interessanterweise ist ein regelmäßiger Umgang für Kinder gerade in den ersten Jahren besonders wichtig. Wissenschaftler fanden heraus, dass Kinder von Geburt an zu allen Personen eine immer stärkere Bindung aufbauen, mit denen sie regelmäßig in Kontakt kommen. Das ist aus der Bindungsforschung seit einer Zeit bekannt.
Jede der entstandenen Bindungen hat eine wichtige, spezifische Funktion für das Kind und dessen Entwicklung. Man kann sich die einzelnen Bindungen wie Bausteine vorstellen, die letztendlich den Charakter formen. Für die Entwicklung eines Kindes sind seine Bindungen also äußerst wichtig. Besonders wichtig ist für ein Kind aber eine ausgeglichene Entwicklung beider Elternteile zu seiner Seite.
Geht ein Paar auseinander, so sollte dieses dennoch versuchen, in einem ausgeglichenen Verhältnis für das Kind da zu sein. Auch die Bindung zu den Großeltern ist für ein Kind wichtig, da es die Großeltern normalweise ebenfalls sehr oft sehen sollte.
Haben Sie ein Recht auf Umgang?
Das Umgangsrecht erlaubt dem berechtigten Elternteil nach einer Trennung das Kind in bestimmten regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Dies gehört nämlich zu den Aufgaben der Eltern. Auch der Brief- und Telefonkontakt muss erlaubt sein.
Teilweise ist es auch möglich, dass ein Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet wird, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Da mittlerweile auch erwiesen ist, wie wichtig und förderlich der Umgang eines Kindes mit den Personen ist, zu denen es eine Bindung aufgebaut hat, sind nicht nur die Eltern umgangsberechtigt, sondern auch noch einige weitere Personen:
die Großeltern des Kindes
die Geschwister des Kindes
die Stiefeltern des Kindes
die Pflegeeltern des Kinds
andere engere Bezugspersonen des Kindes aus sozialfamiliären Beziehungen, sofern diese Verantwortung für das Kind übernommen haben
Außer den genannten Personen haben allerdings keine weiteren Personen ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind.
Wichtig: Trotzdem müssen die Eltern auch weiterführende Kontakte zu den Personen möglich machen, zu denen das Kind eine Bindung aufgebaut, wenn diese Kontakte dem Kind gut tun.
Was passiert bei Missachtung des Umgangsrechts?
Sollte ein Elternteil gegen bestehende Umgangsentscheidungen verstobt und dem anderen Elternteil beispielsweise den Umgang mit dem Kind verweigern, so kann gegen diesen eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Das sind die Umgangsregelungen
Getrennte Paare fragen sich oft zu Recht, wie eine gute Umgangsregelung aussehen soll. Gibts es möglicherweise sogar ein Modell für eine optimale Umgangsregelung? – hierauf lautet die Antwort: Nein, eine optimale Umgangsregelung gibt es nicht. Aber warum?
Eine Umgangsregelung muss nämlich den Bedürfnissen eines Kindes angepasst werden und fällt somit von Kind zu Kind sehr individuell aus. Die Bedürfnisse des Kindes kennt dabei meist niemand besser als die Eltern selbst. Aus diesem Grund kommt es im Großen und Ganzen eben auch auf das Verantwortungsbewusstsein der Eltern an, eine gute und richtige Regelung zu finden.
Um so mehr und mehr sich Eltern streiten, desto wichtiger wird für die gesamte Familienkonstellation eine inhaltlich konkret ausgearbeitete Umgangsregelung. Denn auch Streitereien vor dem Kind sind nicht gut – auch, wenn man der Meinung ist, dass das Kind die Auseinandersetzungen nicht mitbekäme, so spürt dieses oftmals selbst die kleinste Anspannung der Eltern.
Eine Umgangsregelung sollte also wohl überlegt sein – ebenso wichtig ist aber auch, dass sich alle Beteiligten an die ausgearbeitete Umgangsregelung halten. Je nach den Interessen eines Kindes können die Grundregeln für die Umgangsregelung gestaltet werden.
Seien Sie sich dabei auch bewusst, dass eine Umgangsregelung bis zu ihrer Fertigstellung recht viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Manchmal sind auch mehrere Versuche einer Umgangsregelung notwendig, um ein perfektes Modell zu erarbeiten.
Sehr wichtig: Mit dem Alter des Kindes kann es auch sein, dass feste Regelungen im Umgang sehr wahrscheinlich gelockert oder geändert werden müssen. Auch hier sollten die Eltern immer flexibel und verständnisvoll genug sein, um die Umgangsregelung zum Wohl des Kindes anzupassen.
Diese Dinge sollten beim Aufstellen einer Umfangsregelung berücksichtigt werden
Nun möchten wir Ihnen noch ein paar sinnvolle Tipps mit auf den Weg geben, wenn Sie als Eltern versuchen eine optimale Umgangsregelung auf die Beine zu stellen:
- wie oft soll ein Umgang mit wem stattfinden – wöchentlich? monatlich?
- wie lange soll ein Umgang stattfinden – einen ganzen Tag lang? ein Wochenende?
- wie soll der Umgang inhaltlich ausgestaltet sein? durch Aktivitäten? wer holt das Kind ab? wer bringt es zurück?
Vorsicht: Bedenken Sie auch, dass es einige Tage im Jahr gibt, an denen ein Umgang deutlich angebrachter ist. So zum Beispiel Geburtstage, Feiertage wie Weihnachten oder Ostern, etc. Hier sollte man den Umgang mit dem Kind besonders in den Vordergrund stellen.
Umgangsregelungen für Oma und Opa
Haben auch Großmütter und Großväter eines Kindes ein Recht darauf, ihre Enkel zu sehen? Tatsächlich besitzen auch die Großeltern ein Recht nach § 1685 Abs. 1 BGB auf einen Umgang mit ihren Enkeln.Auch hier gilt die Voraussetzung, dass der Umgang zwischen Großeltern und Enkelkindern dem Wohle der Enkelkinder dient. Ein positiver Einfluss der Großeltern auf die Enkel muss darum festgestellt werden.
Beim Umgangsrecht der Eltern ist es nämlich ein bisschen anders: Hier wird schon zu Beginn zugrunde gelegt, dass ein Umgang zwischen Eltern und Kind sinnvoll ist. Bei den Großeltern verhält es sich entgegengesetzt. Hier muss die festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen Enkelkind und Großeltern für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.
Natürlich ist für ein Kind wichtig, dass für die Erziehung die Familien nicht nur aus Vater, Mutter und Geschwister besteht, sondern möglichst viel Verwandtschaft dazu zählt und positiven Einfluss nehmen kann. Insbesondere der Umgang mit den Großeltern spielt hier eine zentrale Rolle. So die Auffassung des Oberlandesgerichts in Köln.
Eine intakte Beziehung zu seinen Großeltern fördere die geistig-seelische Entwicklung eines Kindes. Ist der Besuch der Großeltern also förderlich für die Entwicklung des Kindes, so besteht für die Großeltern ein Recht auf Umgang.
Wie oft dürfen Großmutter und Großvater ihre Enkel sehen?
Eine gesetzliche Regelung dafür, wie oft Großmutter und Großvater die Enkel sehen dürfen, gibt es bislang nicht. Es hängt somit nach wie vor vom Einzelfall selbst ab. In einem Streitfall hielt das Kammergericht Berlin allerdings fest, dass für ein achtjähriges Kind, das bei seinem Vater lebte, der dem Kind den Zugang zu seinen Großeltern mütterlicherseits verweigerte, fünf Stunden an Umgang mit diesen pro Monat angemessen seien.
Problemfälle mit dem Umgangsrecht
Natürlich hört es sich in der Theorie meist einfacher an, als es letztlich in der Praxis der Fall ist. Sehr oft ist es beispielsweise schwierig, den regelmäßigen Kontakt zu einem Elternteil aufrecht zu erhalten, der aus dem Haushalt ausgezogen ist, und so eine gute Beziehung zu fördern.
Sehr oft ist es deswegen auch schwierig für die betroffenen Eltern, ein gemeinsames Konzept zum Umgang mit dem Kind zu gestalten und zu praktizieren. Wenn dies auch bei Ihnen der Fall sein sollte, können Sie sich stets an das örtliche Jugendamt wenden. Hier erhalten Sie die besten Hilfe in einem kostenfreien Beratungsgespräch.
Keine Einigung beim Umgangsrecht
Wenn sich die Eltern überhaupt nicht auf einen gemeinsamen Umgang einigen können, kann der Elternteil, der die Kinder nicht mehr in seinem Haushalt hat, sogar gerichtlich das Umgangsrecht beantragen. Bei diesem Schritt wird das Jugendamt automatisch eingeschaltet. Es wird sich mit den Eltern und den Kindern in Verbindung setzten in einem Gespräch die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte für eine Entscheidungshilfe genauer untersuchen.
Letztendlich gibt es dann eine Stellungnahme des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht. Dieses prüft dann, welche Regelung dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.
Wer trägt die Kosten für den Umgang?
Für gewöhnlich trägt der Umgangsberechtigte auch die Kosten, die mit dem Umgang in Zusammenhang stehen. Das beutetet zum Beispiel, dass dieser eventuelle Fahrtkosten trägt. Er muss sich auch darum kümmern, dass das Kind abgeholt beziehungsweise zurückgebracht wird. Das selbe gilt auch für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, etc.
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