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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Grundgesetz (GG) sind Eltern auch bei Trennung zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet. Berechtigt aber ein kostspieliger Umgang zur Minderung der Unterhaltsbeträge?

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Umgang mit Kind führt zu hohen Kosten?

Aus § 1684 I Hs. 2 BGB und Artikel 6 II 1 GG geht hervor, dass Eltern nicht nur zum Umgang mit ihren Kindern berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet sind. Das mag aus verschiedenen Gründen schwierig sein – etwa wenn die Begegnung mit dem Ex-Partner immer in Streitereien ausartet.

Ist aber der frühere Partner mit dem Nachwuchs sehr weit weggezogen, kann der Umgang vor allem aufgrund hoher Fahrtkosten schwierig werden. Da wäre es doch praktisch, wenn man den Unterhalt um die Umgangskosten reduziert.

Umgangskosten müssen aus Selbstbehalt bezahlt werden

Grundsätzlich sind die Umgangskosten vom unterhaltspflichtigen Elternteil selber zu tragen – und zwar aus dem sogenannten Selbstbehalt, der ihm bleibt, um die durch die Unterhaltszahlung nicht in finanzielle Not zu geraten. Der zu zahlende Unterhalt darf also demnach nicht um die Umgangskosten gekürzt werden.

Allerdings: Keine Regel ohne Ausnahme. Diese gilt etwa dann, wenn der Ex-Partner besonders hohe Umgangskosten zu tragen hat, er diese nicht bestreiten und bei vollem Unterhalt nicht seinem Umgangsrecht nachkommen kann. Das bedeutet im Umkehrschluss: Der Umgang ist nur dann möglich, wenn der unterhaltspflichtige die sehr hohen Kosten vom Unterhalt abziehen kann.

Die Umgangskosten einfach einbehalten, funktioniert allerdings nicht so einfach. Im Einzelfall können die tatsächlich entstandenen Kosten für den Umgang vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Dadurch erhöht sich der Selbstbehalt. Hierzu gilt jedoch, dass die Kosten erforderlich waren und der Umgang regelmößig stattfindet.

Umgangskosten müssen niedrig gehalten werden

Das Thüringer Oberlandesgericht urteilte, dass die Fahrtkosten trotz weiter Entfernungen und regelmäßigem Umgang niedrig gehalten werden müssen. Das gelte insbesondere bei der gesteigerten Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder. Unterhaltspflichtige Elternteile müssen hier Sorge tragen, dass sie zumindest des Mindestunterhalt zahlen können und daher auch die Fahrtkosten für den Kindesumgang so gut wie möglich reduzieren. Das Gericht sieht hier die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem eigenen Pkw vor.

Ob mit einer Zugfahrt Kosten gegenüber dem Auto gespart werden können, muss sicherlich im Einzelfall beurteilt werden. Geht man davon aus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sein Kind beim Ex-Partner abholt, zu sich nach Hause fährt, das Kind nach einigen Tagen wieder zurück bringt und selber wieder nach Hause fährt, ist es fraglich ob sich Kosten sparen lassen, zumal für mindestens zwei Fahrten zwei Personentickets gekauft werden müssen.

Kosten sparen mit der Bahn? Nicht wirklich…

Als Beispiel: Ein Erwachsener zahlt 145 Euro im Normaltarif für eine Bahnfahrt von Hamburg nach Stuttgart. Inklusive Rückfahrt würde die Strecke rund 290 Euro kosten. Allerdings fährt er die Strecke zweimal, plus die Tickets für das Kind, welches bis 14 Jahre 145 Euro hin und zurück zahlt. Das macht 725 Euro für einen Umgangstermin.

Die Kosten für den Pkw würden gleich bleiben – unabhängig der Personenzahl. Bei rund 1,1 Euro pro Liter, 660 Kilometer und einem Verbrauch von 8 Litern pro 100 Kilometer zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil rund 60 Euro pro Fahrt.

Sind 240 Euro insgesamt. Die Richter urteilen jedoch, dass der Elternteil auf einer Bahnfahrt bereits Zeit mit dem Kind verbringen könnte, was im eigenen Pkw nicht möglich wäre, da er sich auf den Straßenverkehr konzentrieren müsste.

Bildquelle: © Jenny Sturm – Fotolia.com

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