Wenn für Alleinerziehende und ihre Kinder die Unterhaltszahlungen des Ex-Partners beziehungsweise anderen Elternteils wegfallen, können sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende und ihre Kinder befinden sich meist ohnehin in einer finanziell schwierigen Situation, sodass der Wegfall von Unterhalt – Kindes- oder Ehegattenunterhalt – gravierend sein kann. Um die Lage etwas zu erleichtern, können Alleinerziehende einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Im Falle von Kindesunterhalt gilt dies für Kinder bis zum Ende des 12. Lebensjahrs, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

Eine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil gibt es nicht. Lediglich eine begrenzte Dauer. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal sechs Jahre (72 Monate) bzw. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt. Eine richterliche Entscheidung bzw. ein Urteil gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil müssen Alleinerziehende nicht vorweisen. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen gehört weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland, alternativ ein gewöhnlicher Aufenthalt hierzulande.  Lebt das anspruchsberechtigte Kind nicht beim unterhaltsberechtigten Elternteil, kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erlöschen.

Unterhaltsvorschuss bei ungeklärter Vaterschaft

Ist die Vaterschaft des Kindes nicht eindeutig geklärt und befindet sich die Mutter in alleinerziehender Situation des Nachwuchses, steht ihr ebenfalls Unterhaltsvorschuss zu. Allerdings, so haben Verwaltungsgerichte entschieden, müssen die Mütter glaubhaft darlegen können, dass sie sich aktiv um die Feststellung der Vaterschaft bemüht waren. Dass der Kindsvater tatsächlich unbekannt ist, kommt jedoch recht selten vor. Oftmals, so Jugendamtsmitarbeiter, wollen die Frauen einfach nur sich, das Kind oder den Kindsvater schützen – etwa wenn dieser verheiratet ist. Betrügerische Absichten, den Unterhaltsvorschuss vom Staat zu kassieren, sind ebenfalls nicht selten.

Höhe des Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestbetrag für Kindesunterhalt, der nach Einkommenssteuergesetz dem sächlichen Existenzminimum des Kindes entspricht, auch als steuerlicher Kinderfreibetrag bekannt. Dieser liegt aktuell bei 4.608 Euro pro Jahr, womit sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 348 Euro für ein Kind in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (6 bis 11 Jahre).

Von diesem Betrag wird das Kindergeld, welches vom Staat gezahlt wird, in voller Höhe abgezogen. Dieses liegt seit dem 01.Januar 2016 bei 190 Euro für das 1. und 2. Kind. Dem Kind würden also 194 Euro als Unterhaltsvorschuss zustehen. Kinder bis zum 6. Geburtstag erhalten 145 Euro Unterhaltsvorschuss.

Erhöhung in 2017

Für Anfang des nächsten Jahres sieht der Gesetzgeber eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses vor. Kinder bis zum Ende des 5. Lebensjahres erhalten ab dem 01.Januar 2017 150 Euro, Kinder der zweiten Altersstufe 201 Euro. Das hängt schlichtweg mit der Erhöhung des Kindergeldes auf künftig 192 Euro und des Kinderfreibetrags auf künftig 4.716 Euro zusammen.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Der Unterhaltsvorschuss ist vom alleinerziehenden Elternteil beim Jugendamt zu beantragen. Eine Rückzahlung vom alleinerziehenden Elternteil wird nicht gefordert. Allerdings gegen die Unterhaltsansprüche für den Zeitraum des Unterhaltsvorschusses auf das Jugendamt über. Dieses hat dann Anspruch, die Unterhaltsleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil einzufordern.

Bildquelle:  © Reicher – Fotolia.com

2 Bewertungen
4.00 / 55 2