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Hartz IV – Aufstockend

Wer Hartz IV Empfänger ist, der weiß, dass die Grundsicherung wirklich sehr knapp bemessen ist, um damit zu überleben. Außerdem haben es Hartz IV Empfänger doppelt schwer wieder ins Berufsleben einsteigen zu können. Arbeitgeber sind oft skeptisch, wenn es bei einer Bewerbung ersichtlich ist, dass der Bewerber Hartz IV bezieht. Aber einen Nebenjob bekommen die Empfänger von SGB II doch schon eher einmal. Das kann auch eine Chance zu einem reellen Arbeitsverhältnis sein. Zusätzliches Geld hilft schon etwas die Lebensqualität zu verbessern. Es erhöht oft auch den Einstieg ins Berufsleben, denn wer immer etwas gearbeitet hat, der wird eher eingestellt.

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Wieviel darf bei Hartz IV dazu verdient werden?

Wenn ein Hartz IV Empfänger die Möglichkeit hat eine Nebentätigkeit zu bekommen, dann sollte er das auf jeden Fall wahrnehmen. Bei einem zusätzlichen Verdienst von 100 Euro wird von der Grundsicherung nichts abgezogen, so hat der Bedürftige doch wenigstens etwas mehr Geld zur Verfügung. Verdient er mehr als die 100 Euro, wird entsprechend sein Geld gekürzt. Der Nebenjob sollte immer beim Jobcenter bekannt gemacht werden.

Der Arbeitgeber bezahlt Fahrgeld

Falls für den SGB II Empfänger Fahrwege im Rahmen seiner Nebentätigkeit anfallen, dann kann und sollte der Arbeitgeber ihm Fahrtkosten erstatten. Das darf er ruhig offiziell tun und das Geld an den Arbeitnehmer überweisen. Wenn dieser dann beim Jobcenter seinen Kontoauszug zeigen muss, muss der Betrag lediglich als Fahrtkostenerstattung ausgewiesen sein. Das Jobcenter darf den Betrag nicht von der Grundsicherung abziehen. Allerdings kam es da schon vermehrt zu Problemen zu Ungunsten der Hartz IV Empfänger.

Einschlägige Urteile bei der Fahrtkostenerstattung

Das Sozialgericht in Detmold gab am 04.04.2016 einem Langzeit Arbeitslosen Recht, der geklagt hatte. Dieser war als Gärtner beschäftigt und entsorgte, im Rahmen seiner Tätigkeit, den Grünschnitt für seinen Arbeitgeber. Dieser gab ihm dafür Fahrgeld. Daraufhin wurden seine Sozialleistungen gekürzt. Deshalb klagte der Arbeitslose gegen die Kürzung. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Die Begründung des Gerichtes war eindeutig. Die Fahrkostenpauschale, die der Arbeitgeber bezahlte, durfte nicht zum Einkommen hinzu gerechnet werden, denn der Hartz IV Empfänger entsorgte die Grünabfälle im Rahmen seiner Tätigkeit und hat dafür ja auch Unkosten gehabt. Diese tatsächlichen Unkosten wurden ihm lediglich erstattet. Sein Einkommen betrug genauso viel wie vorher. Die Erstattung war lediglich ein Ausgleich.

Wieviel Fahrgeld ist zulässig?

Falls ein Empfänger von Sozialleistungen Auslagen für Fahrwege, im Rahmen seiner Tätigkeit, hat, dann hat er ein Recht auf Fahrtkostenerstattung. Die Höhe wurde ganz klar festgelegt. Für jeden gefahrenen Kilometer sind 0,30 Euro anzurechnen. Es ist ja auch nicht einsichtig, warum der Empfänger von Grundsicherung von seinem Geld die Fahrtwege für seinen Arbeitgeber bezahlen soll. Grundsätzlich gilt deshalb, dass Fahrtkostenerstattungen, in der zulässigen Höhe, nur der Ausgleich für entstandene Kosten sind. Deshalb sind sie nicht von der Grundsicherung abzuziehen.

Widerspruch ist hier lohnenswert

Falls ein Jobcenter hier anderer Meinung ist und die Grundsicherung bei einer Fahrtkostenerstattung kürzt, dann sollte Widerspruch erhoben werden. Selbst der Weg vor das Sozialgericht wird in solch einem konkreten Fall günstig für den Hartz IV Empfänger positiv sein. Die Urteilssprechung ist hier eindeutig.

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