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In diesem Artikel möchten wir über die Vorsorgevollmacht berichten, welche in Deutschland die Aufgabe hat, einer anderen Person eine Vollmacht über bestimmte oder sogar sämtliche Aufgabenbereiche zu übergeben – für den Fall, dass man selbst einmal dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. In den folgenden Abschnitten finden Sie hierzu die wichtigsten Informationen auf einen Blick. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Übersicht:

  • Einfach erklärt: Was ist die Vorsorgevollmacht?
  • Ersatz für eine rechtliche Betreuung
  • Beratung für eine rechtliche Betreuung
  • Beratung für eine Vorsorgevollmacht
  • Inhalt der Vorsorgevormacht
  • Vorsorgevollmacht widerrufen und kündigen
  • Einfach erklärt: Was ist die Vorsorgevollmacht?

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Nach dem deutschen Recht kann eine Person eine andere Personen bevollmächtigen, für den Fall einer Notsituation alle oder zumindest bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu übernehmen.

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte quasi zum Vertreter im Wille, was so viel bedeutet, dass er an der Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers Entscheidungen trifft.

Voraussetzung für die Vorsorgevollmacht

Aufgrund der Tatsache, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber nahezu sämtliche Entscheidungen treffen kann, ist es natürlich wichtig, dass zwischen beiden ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen besteht. Die Entscheidung für eine Vorsorgevollmacht sollte also nicht leichtfertig getroffen werden sondern wohl überlegt sein.

Ersatz für eine rechtliche Betreuung

Eine Betreuung kann durch die Vorsorgevollmacht nahezu im Weitesten vermieden werden. Bei dieser Art einer Erklärung kann die vollmachtserteilende Person später für den Fall einer möglichen eintretenden Einwilligungs- oder Geschäftsunfähigkeit einem anderen die Vollmacht geben, in seinem Namen zu handeln und Entscheidungen zu treffen.

Ausschlaggebend für einen solchen Fall kann beispielsweise der altersbedingte Abbau von geistigen Fähigkeiten sein. Ein Problem, das durchaus häufiger auftritt, als man vermuten mag…

Nun hat die Vorsorgevollmacht einen etwas anderen Regelungsgehalt als die Patientenverfügung, bei der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern welche Aufgaben der Bevollmächtigte für den Fall einer unheilbaren Krankheit ausführen soll.

Teilweise können auch beide Erklärungen in einem einzigen gemeinsamen Dokument zusammengefasst werden. Manche Vollmachten müssen allerdings notariell beglaubigt werden, so zum Beispiel die Grundstücksveräußerung, oder sie brauchen zumindest eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift.

Beratung für eine Vorsorgevollmacht

Eine rechtliche Beratung über die Vorsorgevollmacht sowie die Anfertigung von auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Lösungen sind Aufgabenbereich der Rechtsanwälte und Notare. Sehr oft ist dies in der Praxis mit der Beratung über die Rechtsnachfolge und über Verfügungen verbunden. Die Aufgabe der Rechtsanwälte und Notare ist es, rechtssichere individuelle Vollmachtsurkunden zu erstellen und über die Tragweiten und Risiken der Vollmachtserteilung zu beraten.

Teilweise stimmen die Rechtsanwälte und Notare auch die Vorsorgeurkunden mit anderen wichtigen Urkunden und Verträgen ab. Teilweise mit notariellen Verfügungen. Da der Rechtsanwalt aber keine hoheitliche Befugnisse wie der Notar hat, kann er die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen. Nur ein Notar kann eine öffentliche Vollmachtsurkunde errichten. Eine derartige öffentliche Vollmachtsurkunde ist allerdings keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht.

Beratung durch Betreuungsvereine

Seit dem 1. Juli 2005 dürfen anerkannte Betreuungsvereine auch Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht aufstellen lassen wollen. In der Regel werden hier umfangreiche Beratungen angeboten, die wegen der berufsmäßig geführten Betreuungen der Vereinsbetreuer wesentlich praxisorientierter sind.

Wichtig: Vorher war eine Beratung nur durch Notar und Rechtsanwälte möglich – was auch weiterhin noch möglich ist.

Inhalt der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf jegliche relevanten Handlungen beziehen, bei denen eben eine Stellvertretung durch eine andere Person zulässig ist. Das ist ein enorm wichtiger Grundsatz der Vorsorgevollmacht, denn einige Tätigkeiten bedürfen einer unbedingten direkten Handlung durch die eigentliche Person – nicht durch den Stellvertreter im Sinne der Vorsorgevollmacht.

Dies ist zum Beispiel bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften der Fall wie einer Eheschließung, dem Testament oder der Ausübung des Wahlrechts. Wenn Fragen einer medizinischen Behandlung aufkommen, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung bei einem gerichtlichen Verfahren, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine Generalvollmacht oder etwas derartiges regelt diese Angelegenheiten nämlich nicht.

Vorsorgevollmacht widerrufen und kündigen

Eine Vorsorgevollmacht kann in Deutschland jederzeit einfach und ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden. Nach dem Eintritt der Unfähigkeit, Geschäfte auszuführen, kann der Vollmachtgeber jederzeit vom Vertrag zurücktreten und kündigen. Andersrum ist es allerdings nicht möglich.

Der Bevollmächtigte kann nicht einfach so vom Vertrag zurücktreten. Er muss sich stattdessen an das Betreuungsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellen kann, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt werden kann. Auch in diesem Fall kann ein bestellter Betreuer seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtsnehmer seine Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder nicht mehr leisten möchte.

Bildquelle: © nmann77 – Fotolia.com

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