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Ein besonders kritisches Thema von Scheidungen ist das Thema Geld. Denn gerade dann, wenn es um Unterhaltszahlungen geht, können verhärtete Fronten entstehen. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, wie viel Unterhalt dem Ehegatten zusteht und welche Dinge hier besonders beachtet werden sollten. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Interessantes zum Ehegattenunterhalt
  • Diese Voraussetzungen muss man für den Trennungsunterhalt erfüllen
  • Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?
  • Diese Dinge werden vom Nettoeinkommen abgezogen
  • Wann erhalt man den Unterhalt?

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Interessantes zum Ehegattenunterhalt

Immer häufiger kommt es zu Scheidungen. Allein im Jahr 2014 wurden laut dem statistischen Bundesamt rund 166.000 Ehen in Deutschland geschieden. Dabei wird bei fast jeder Scheidung um die Frage des nachehelichen Unterhalts gestritten. Logisch, denn gerade die finanzielle Probleme kommen bei einer Scheidung zu tragen. Es ist eine wichtige Frage für beide Eheleute – wie soll es nach der Scheidung finanziell weitergehen?

Trennungsunterhalt nach der Scheidung

Meist gibt es in der ersten Zeit nach der Trennung bis zu einer rechtskräftigen Ehescheidung den sogenannten Trennungsunterhalt. Diesen erhält man, wenn man bedürftig ist und der Partner leistungsfähig ist. Ist die Scheidung schließlich vollzogen, stehen einen unter besondere Voraussetzungen auch weiterhin Unterhaltszahlungen zu, und zwar in Form von nachehelichem Unterhalt.

Diese Voraussetzungen muss man für den Trennungsunterhalt erfüllen

Auch wenn sich Eheleute trennen, sind sie weiterhin in der Regel füreinander verantwortlich. Wenn sich also ein Partner nicht eigenständig finanziell über Wasser halten kann, muss also der andere Partner eine Unterstützung sein – zumindest wenn der Partner genug verdient, um einen angemessenen Unterhalt zu zahlen.

Wenn Sie also nichts oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen, haben Sie in den meisten Fällen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings muss das Geld schriftlich angefordert werden. Automatische Zahlungen bekommt man nämlich nicht.

Sollte man auf einen Unterhaltsanspruch verzichten?

Nein, auf einen Unterhaltsanspruch sollten Sie nicht verzichten. Auch nicht teilweise.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen die wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug des Trennungsunterhalts aufführen. Wichtig ist vor allem, dass:

1. Getrennt leben

Die erste wichtige Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass man von seinem Partner getrennt lebt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie bereits aus der Wohnung des Partners ausgezogen sind oder umgekehrt. Wichtig ist dass man den Zeitpunkt der Trennung festhält. Beispielsweise durch ein Schreiben an den Ehegatten, dass man die Ehe für gescheitert hält. Damit Sie einen Beweis für das Datum haben, sollten Sie den Brief anschließend als Einschreiben verschicken.

2. Es muss Bedürftigkeit bestehen

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat man nur dann, wenn man auch wirklich bedürftig ist. Hierzu gibt es allerdings keine festen Bedarfssätze wie beim Kindesunterhalt. Hier sind Einkünfte maßgebend, die während der Ehe noch von beiden Ehegatten erzielt wurden.

Der Grundsatz ist, dass der Unterhaltsberechtigte auch nach der Ehe noch einen ähnlichen Lebensstandard beibehalten kann, wie in Zeiten der Ehe. Meist wird dies jedoch nicht möglich, da im Regelfall eine zusätzliche Miete anfällt.

Wer vor der Trennung übrigens nicht erwerbstätig gewesen ist, muss im ersten Jahr nach der Trennung auch keinen Job annehmen. Man muss erst dann wieder mit der Arbeit beginnen, wenn dies von einem erwartet werden kann. Hier ist auch entscheidend, ob beispielsweise Kinder betreut werden.

3. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein

Nun ist ebenso wichtig, dass der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich einen Unterhalt zahlen kann. Hierbei sollte er seinen eigenen Lebensunterhalt natürlich nicht gefährden. Einem Unterhaltszahlenden muss deswegen stets ein Selbstgehalt verbleiben.

Ein monatlicher Eigenbedarf und Selbstgehalt belaufen sich zurzeit auf 1.100 Euro monatlich. Wenn ein Unterhaltspflichtiger also wenig verdient oder sogar eine Sozialhilfe bezieht, wird er im Regelfall keinen Unterhalt zahlen müssen.

4. Höhe des Trennungsunterhalts

Weil beide Ehegatten während der Ehe einen gleichermaßen großen Anteil am Lebensstandard hatten, steht beiden auch die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu.

Der erwerbstätige Ehepartner hat hier allerdings zusätzlich noch einen Anspruch auf den Erwerbstätigenbonus. Dieser beträgt ein Siebtel des Einkommens. Wenn man kein eigenes Einkommen bezieht, stehen einem drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners zu.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

Noch gibt es keine einheitlich geltende Regelung für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens. Die zuständigen Familiengerichte orientieren sich in dieser Angelegenheit meist Richtlinien, die vom jeweils zuständigen Oberlandesgericht erlassen wurden.

Wichtig: Das bereinigte Nettoeinkommen entspricht auch nicht dem steuerlichen Nettoeinkommen, sondern fällt in der Regel deutlich geringer aus.

So berechnet man das bereinigte Nettoeinkommen

Um die eigenen Ansprüche berechnen zu können, geht man am besten vom Einkommen vor der Trennung aus. Hierbei berücksichtigt man alle Einkommensarten: Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Steuererstattungen sowie -nachzahlungen, Einnahmen aus Kapital.

Nun berechnet man aus den Gesamteinkünften des Jahres vor der Trennung ein durchschnittliches monatliches Einkommen. Wenn es sich um eine selbstständige Person handelt, wird sogar ein Zeitraum von drei Jahren herangezogen, um Einkommensschwankungen auszugleichen.

Wichtig: Man sollte zudem beachten, dass auch vorhersehbare Änderungen in den Einkünften des Unterhaltspflichtigen mit berücksichtigt werden müssen. Vor allem gilt das für den Wechsel der Steuerklasse nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattgefunden hat. Denn auch hierdurch kann sich das Nettoeinkommen des Partners unter Umständigen deutlich verringern. Ebenso müssen aber auch Gehaltserhöhungen und ähnliches mit berücksichtigt werden.

Diese Dinge werden vom Nettoeinkommen abgezogen

Nun kommen wir zu einem weiteren wichtigen Abschnitt bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens. Hier zeigen wir Ihnen, welche Dinge vom Netto-Einkommen abgezogen werden können.

Berufsbedingte Aufwendungen

Je nach Zuständigkeit des Oberlandesgerichts können die Aufwendungen für den Beruf nur auf Nachweis oder aber auch pauschal vom Einkommen abgezogen werden. Bei einer Pauschale sind es fünf Prozent des Erwerbseinkommens – maximal aber 150 Euro.

Fahrtkosten zur Arbeit

Normalerweise gehören Fahrtkosten zu den berufsbedingten Aufwendungen. Hier werden sie wegen der Häufigkeit allerdings gesondert aufgelistet. Für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit können 30 Cent pro Kilometer, der gefahren wird, vom Einkommen abgezogen werden.

Kosten der Altersvorsorge

Auch die Kosten für eine Altersvorsorge können in Höhe von bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens abgezogen werden.

Krankenversicherungskosten

Die Kosten für eine private Krankenversicherung können von Beamten und von Selbstständigen abgezogen werden.

Unterhalt für Kinder

Wenn für die Kinder Unterhalt gezahlt wird, können diese Beiträge vom Einkommen abgezogen werden.

Wohnvorteil

Wenn der Partner aus dem eigenen Haus oder aus der Eigentumswohnung auszieht und man selbst mit den Kindern dort wohnen bleibt, kann der Partner für die mietfreie Wohnung eine Nutzungsvergütung verlangen. Diese kann man sich auch auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen.

Wann erhält man den Unterhalt?

Eine Unterhaltszahlung erhält man erst dann, wenn man den Ehepartner hierzu aufgefordert hat. Hierzu muss man schriftlich einen konterten Beitrag einfordern. Sollten Sie Ihren Unterhalt nicht als Zahl kennen, weil Sie diesen beispielsweise nicht genau kennen, sollten Sie alle nötigen Informationen sammeln, um diesen zu berechnen beziehungsweise berechnen zu lassen.

Übrigens: Der Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner unterliegt anderen gesetzlichen Bedienungen als der Trennungsunterhalt. Dieser muss wieder gesondert eingefordert werden. Dies wird in der Regel im Scheidungsverfahren geregelt.

Bildquelle: © nmann77 – Fotolia.com

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