Arbeitslosengeld I dient als vorübergehende Hilfestellung der Agentur für Arbeit. In der Zeit muss seitens des Leistungsempfängers der Wille erkennbar sein, bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle aktiv mitzuhelfen. Weigert sich die Person oder trägt diese nur unwesentlich dazu bei, drohen unterschiedlich schwere Sanktionen. Es können Sperrzeiten verhängt werden, die automatisch die Bezugsdauer verkürzen. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, in manchen Fällen drei oder sechs Wochen.

Arbeitslosengeld I: Eine soziale Leistung vom Staat, die einem Arbeitnehmer gezahlt wird, der nach einer mindestens Tätigkeit erwerbslos wird. Diese Leistung dient der Sicherung der finanziellen Ansprüche des Leistungsempfängers zum einen. Zum anderen kann sich die Person mit der finanziellen Stärkung im Rücken auf seine Suche nach Arbeit konzentrieren.

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Situation 1 – Arbeitsuchendmeldung ist nicht erfolgt

Bereits spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses besteht zunächst die gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung. Für den Fall, dass zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Agentur für Arbeit beabsichtigt mit dieser frühen Inkenntnisnahme,  eine frühzeitige Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.

Es gibt auch die Möglichkeit, sich online oder telefonisch unter der Telefonnummer 0800 4 5555 00 (der Anruf ist kostenfrei) arbeitsuchend zu melden. Die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit bleibt zwingend erforderlich. Allerdings erspart diese Variante zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten.

Drohende Sanktion: Es kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten, wenn die Meldung – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit nicht erfolgt.

Situation 2 – Versäumnis der persönlichen Arbeitslosmeldung

Eine Grundvoraussetzung, damit Personen Arbeitslosengeld I beziehen können, ist, dass diese sich bei drohender Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist es unverzichtbar, spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit Meldung zu machen.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann im Internet mit dem eService der Bundesagentur für Arbeit per Download heruntergeladen oder direkt bei der ortsansässigen Agentur für Arbeit angefordert und gestellt werden.

Situation 3 – Mangelnde Bemühungen für einen neuen Job

Jegliches Verhalten, wodurch ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, wird mit einer Sperrzeit bestraft. Wird zum Beispiel die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verweigert oder abgebrochen wird, bzw. keine Eigenbemühungen unternommen, um eine neue Position zu finden (Bewerbungen u. a.) wird eine Sperrzeit verhängt. Wie die Eigenbemühungen konkret aussehen, wird im Regelfall in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. So kann der Erwerbslose beispielsweise dazu verpflichtet sein, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen im Monat zu schreiben. Wird der ALG I-Bezieher selbst nicht tätig, um die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu überwinden, droht eine Sperrzeit von zwei Wochen.

Situation 4 – Einladungen und Termine werden nicht eingehalten

Eine Sperrzeit gibt es auch für andere nicht erfüllte Pflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld, wie Meldeversäumnisse (Einladungen und Termine der Agentur für Arbeit sowie zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen). Hier droht eine Sperrzeit von einer Woche. Voraussetzung der festgesetzten Sperrzeit ist, dass der Betroffene zuvor über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

Situation 5 – Verweigerung einer Maßnahme und Arbeitsablehnung

Wird eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ohne wichtigen Grund nicht angenommen und angetreten oder wird durch das eigene Verhalten verhindert das ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von drei bis zu zwölf Wochen. Der Erwerbslose oder Antragsteller hat gemäß § 309 SGB III den Ladungen folge zu leisten und ist verpflichtet an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, Ausbildung, Weiterbildung oder Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.

Werden Sperrzeiten von mindesten 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett.

Bei Vorlage wichtiger Gründe Sperrzeit rechtswidrig

Sofern der ALG I-Bezieher die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht schuldhaft herbei geführt hat und einen nachweislich wichtigen Grund für sein Verhalten vorlegen kann, erfolgt kein Erlöschen des Leistungsanspruchs. Dafür muss der Betroffene sich der Agentur für Arbeit erklären können und den Sachverhalt darlegen und nachweisen.

Bildquelle: © Butch – Fotolia.com

2 Bewertungen
3.00 / 55 2