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Heute urteilt das Bundessozialgericht in Kassel über die Anrechnung von Elterngeld als Einkommen für Hartz-IV-Empfänger. Dabei wird die Frage beantwortet, ob der Kinderzuschlag zu dem Einkommen von Leistungsempfängern gezählt wird.

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Das Sozialgericht Osnabrück und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatten im konkreten Fall einer Familie mit drei Kindern 2010 die Zahlung des Kinderzuschlags abgelehnt, mit der Begründung einer nicht vorhandenen Bedürftigkeit durch die Zahlung des Elterngeldes. 

Bis Ende 2010 hatte die Familie den Kinderzuschlag erhalten. Danach lehnte die Familienkasse die weitere Zahlung aber mit Verweis auf eine Gesetzesnovelle des Elterngeldgesetzes ab, die die Anrechnung des Elterngelds vorsieht. Die Familie erklärt, dass 300 Euro als Mindestelterngeld keine Entgeltersatzleistung darstellt. Dieser Betrag diene vielmehr der Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung.

Aktualisierung 26. Juli 2016

Es bleibt dabei: Auch bei Geringverdienern zählt Elterngeld als Einkommen, bei Hartz-IV-Empfängern wird es bei der Ermittlung des Kinderzuschlags weiterhin verrechnet.  Die Klage des Vaters wurde von dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel als unzulässig verworfen. Er scheiterte mit dem Versuch, die Regeln zum Elterngeld für Hartz-IV-Empfänger zu kippen. Die Begründung: Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt, sagte der vorsitzende Richter in Kassel. 

Bildquelle: © FM2 – Fotolia.com

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