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Zugegeben, es gibt angenehmere Aufgabenbereiche im Privat- und Unternehmerleben als sich ausgerechnet mit einem Insolvenzantrag zu befassen.
Das ist allerdings auch ohne (akuten) Bedarf sinnvoll – denn wenn Sie oder Ihr Unternehmen erst einmal mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, ist es schwer, noch den Überblick zu behalten.

Und weil eine potenzielle Insolvenzverschleppung infolge eines zu spät gestellten Insolvenzantrags strafrechtliche Folgen bis hin zum Verlust der Geschäftstführer-Lizenz und einer langjähtigen Haftstrage nach sich ziehen kann, schadet es garantiert nichts, wenn Sie sich bereits im Vorfeld über das sachgerechte Stellen eines Insolvenzantrags informieren.

Hier die wichtigsten Aspekte im kurzen Überblick.

Übersicht:

  • Wer darf einen Insolvenzantrag stellen?
  • Schuldner
  • Gläubiger
  • Was sind die Gründe für einen Insolvenzantrag?
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung
  • Wann und wo müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen?

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Wer darf einen Insolvenzantrag stellen?

Sie können sowohl als private oder juristische Personen einen Insolvenzantrag stellen. Ob sie dabei als Schuldner oder als Gläubiger auftreten, hängt mit Ihrer individuellen Situation zusammen.

Generell insolvenzfähig sind:

  • Privatpersonen,
  • offene Handelsgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften,
  • BGB-Gesellschaften,
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, GmbH & Co. KG, UG oder AG,
  • Partnerschaften,
  • europäische wirtschaftliche Interessensvereinigngen und
  • nichts rechtsfähige Vereine.

In Kombination mit dem Insolvenzantrag und seiner formalen und inhaltlichen Richtigkeit taucht schnell die Frage nach einer Insolvenzverschleppung auf. Wie bereits angedeutet, kann diese für Sie strafrechtliche Konsequenzen haben und sollte daher unbedingt vermieden werden.
Allerdings können nur Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht wegen Insolvenzverschleppung verturteilt werden.

Schuldner

Vertreten Sie als Schuldner eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH in der Position eines Geschäftsführers oder sind Sie ein persönlich haftender Gesellschafter, sind Sie befugt, bei Notwendigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.

Haben mehrere Personen in Ihrem Unternehmen die Antragsteller-Befugnis, sind sich aber nicht einig, muss der tatsächliche Antragsteller einen glaubhaften Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nachweisen.

Wird der Insolvenzgrund als solcher anerkannt und eine genaurere Prüfung vom Insolvenzgericht angeordnet, werden alle Unternehmensvertrer uneingeschränkt auskunftspflichtig.

Bei der Antragstellung von Schuldnerseite aus müssen zudem folgende Angaben gemacht werden:

  • Der Insolvenzgrund,
  • ein vollständiges und korrektes Gläubigerverzeichnis (höchste Forderung, höchste gesichterte Forderung; Forderungen der Finanzverwaltung, der Sozialversicherungsträger und aus der betrieblichen Altersversorgung – jeweils mit Bennenung, Anschrift, Forderungsbetrag und Schuldgrund)
  • das Vermögensverzeichnis (Gegenüberstellung Aktiva und Passiva) mit Liquidationswerten zur Berechnung der Vermögenslage,
  • Ausführungen bezüglich des Firmentätigkeitsbereichs, der Arbeitnehmerzahl, potenziellen Sanierungsaussichten und zur möglichen Fortführung des Geschäftsbetriebs.

Im Fall, dass der Firmenbetrieb noch läuft, müssen Sie im Insolvenzantrag zudem die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des vergangenen Jahres auflisten.

Gläubiger

Sofern sie Gläubiger sind oder ein Gläubiger Ihnen gegenüber einen Insolvenzantrag stellen will, kommt das nur in Frage, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass:

  • ein erwiesenes rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht,
  • er den Schuldner oder das Schuldnerunternehmen eindeutig mit Anschrift, Rechtsform und Vertreter bennen kann,
  • eine fällige und nicht unbedeutende Forderung (also nicht nur die Zahlung von Zinsen und Mahnungskosten) gegenüber dem Schuldner besteht,
  • ein tatsächlicher Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und
    er den Schuldner nicht ausschließlich aus Wettbewerbsgründen in Misskredit bringen will, seine Angaben also auf absoluter Ehrlichkeit beruhen.

Im Zuge einer Insolvenzantragstellung durch einen Gläubiger muss das Gericht den Schuldner vor der Eröffnung eines Verfahrens unbedingt anhören, damit er, falls vorhanden, potenzielle Gegenbeweise vorlegen kann.

Was sind die Gründe für einen Insolvenzantrag?

Bei den drei Gründen, die einem Insolvenzantrag zugrunde liegen, handelt es sich um die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung – wobei Letztere nur auf Unternehmen zutrifft.

Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach §17 InsO dann vor, wenn der Schuldner die noch offenen Forderungen nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann und zudem nicht in der Lage ist, Lieferanten, Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Auch die Hingabe ungedeckter Schecks, Wechselproteste, Zwangsvollstreckungen oder entsprechende Anträge sowie Anträge zur Angabe der eidesstattlichen Versicherung deuten auf eine Zahlungsunfähigkeit hin.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) ist der Schuldner noch nicht vollständig zahlungsunfähig und hat daher noch einen gewissen Spielraum, in dem der ein Rettungskonzept entwickeln kann.

Ist abzusehen, dass dessen Anwendung wohl nicht zum gewünschten Erfolg führt, hat er die Möglichkeit, sich das im März 2012 in Kraft getretene Schutzschirmverfahren zu Eigen zu machen oder einen frühzeitigen Insolvenzantrag zu stellen.

Überschuldung

Die Überschuldung ist laut §19 InsO nur auf Unternehmen anwendbar. Auch bei ihr steht zur Debatte, wie die Fortführungsprognose ausfällt.
Ist diese positiv, kann das Unternehmen weiter geführt und ein Insolvenzantrag unterlassen werden.

Ist sie negativ, muss er zwingend gestellt werden – auch, um einen weiteren Wertverlust der Firma zu vermeiden.

Wann und wo müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen?

An dieser Stelle sollen vor allem unternehmerische Insolvenzen beleuchtet werden, die vom Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzantrags eigenhändig eingeleitet werden.

Sobald Sie als Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter feststellen, dass es Zahlungsengpässe git, haben Sie drei Wochen Zeit, ein ausführliches Sanierungskonzept und eine Prognose für die nächsten sechs Monate zu erarbeiten.

In diesem Zusammenhang ist eine gründliche und lückenlose Dokumentierung von großer Bedeutung, da Ihnen ansonsten rechtliche Probleme wegen einer möglichen Insolvenzverschleppung aufgrund von ungenauen Angaben drohen.

Stellen Sie dabei fest, dass Sie das Unternehmen aus seinem finanziellen Engpass heraus führen können, ist der Insolvenzantrag vom Tisch.
Gelingt ihnen die Umsetzung nicht oder stellen Sie bereits bei der Erarbeitung des Konzepts fest, dass es sich bei der Rettung um ein Ding der Unmöglichkeit handelt, müssen Sie den Insolvenzantrag sofort von sich aus stellen.

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das für Sie zuständige Insolvenzgericht, das sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners richtet.

Bildquelle: © Denis Junker – Fotolia.com

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