Der Paragraph (§) 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt den Sonderurlaub in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen. Der § 616 BGB besagt, dass in Deutschland ein Arbeitgeber verpflichtet ist, weiterhin volle Bezüge an einen Arbeitnehmer zu entrichten, sofern dieser eine bestimmte Zeit und ohne eigene Schuld dem Arbeitsplatz fernbleiben muss.
Übersicht
- Was ist das BGB?
- Rechtliche Einordnung des § 616 BGB
- Was besagt der § 616 BGB?
- Recht auf Urlaub in Deutschland
- Wie darf der Urlaub genommen werden?
- Gründe für Sonderurlaub
- Strittige Fälle von Sonderurlaub
- Definition Sonderurlaub nach § 616 BGB
- Kein Verbrauch von Urlaubstagen, keine Gehaltseinbußen
- Länge des Sonderurlaubs
- Weitere Sonderfälle für den Sonderurlaub
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Was ist das BGB?
Der § 616 BGB stammt aus dem Bürgergesetzbuch. Dieses Gesetzbuch ist Teil deutschen Bundesrechts und gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Es regelt das Privatrecht (auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt) und damit die Rechte so genannter natürlicher Personen und juristischer Personen in Deutschland. Das BGB besteht im Wesentlichen bereits seit der Kaiserzeit in Deutschland und umfasst zum Beispiel auch das Frauenwahlrecht in Deutschland.
Rechtliche Einordnung des § 616 BGB
Neben dem Wahlrecht und vielen anderen Bereichen des zivilen Lebens in Deutschland fällt auch das Arbeitsrecht in die Zuständigkeit des BGB. Das Arbeitsrecht reguliert in erster Linie die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie auch zu Arbeitsvereinigungen, wie etwa Gewerkschaften.
Was besagt der § 616 BGB?
Nach dieser Einordnung wissen wir, der § 616 BGB ist Teil des traditionsreichen Bürgergesetzbuch und ordnet sich dort in das Arbeitsrecht ein. Er regelt die Verhältnismäßigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Gestalt, als das er den Ausfall des Arbeitsverhältnisses regelt, den so genannten Sonderurlaub. Dieser ist unabhängig vom gesetzlichen Urlaubsanspruch in deutschen Arbeitsverhältnissen zu sehen und daher oft auch ein großer Streitpunkt, daher sind die Rahmenbedingungen für den zu gewährenden Sonderurlaub nach § 616 BGB auch oft strittig.
Recht auf Urlaub in Deutschland
Zunächst einmal wollen wir den hier behandelten Sonderurlaub nach § 616 BGB vom „normalen“ Urlaub eines deutschen Angestellten abgrenzen. Jede/r in Deutschland Beschäftigte hat einen rechtlich garantierten Mindestanspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings auch die Samstage als Werktage und problematisch wird die Berechnung des gesetzlich vorgesehenen Erholungsurlaubs, wenn die Zahl der Arbeitstage geändert wird.
Wie darf der Urlaub genommen werden?
Zudem ist seitens Bundesurlaubsgesetz vorgesehen, dass Angestellte wenigstens zwei Wochen Urlaub am Stück haben, um sich in angemessener Weise erholen zu können. Die „Zerstückelung“ der gesetzlichen zugesprochenen Urlaubstage ist nur in Sonderfällen vorgesehen.
Gründe für Sonderurlaub
Und damit zum besonderen Fall Sonderurlaub. § 616 BGB regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf volle Bezüge, sofern er aus besonderen Gründen nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann. Diese besonderen Gründe sind nicht eindeutig festgelegt und immer wieder strittig:
- Schwere Krankheit eines Angehörigen
- Tod eines Angehörigen
- Erkranktes Kind pflegen
- eigene Heirat
- Geburt des eigenen Kindes (gilt sowohl für Ehefrau, als auch für nicht angeheiratete Lebenspartnerin)
- seltene Familienfeiern
- manchmal Umzug
- Ausübung religiöse Pflichten
Strittige Fälle von Sonderurlaub
Nicht immer sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Klassifizierung eines Fernbleibens vom Arbeitsplatz als Sonderurlaub einig. Dies gilt zum Beispiel für den Umzug, die besonderen Familienfeiern oder auch die Ausübung religiöser Pflichten, während etwa Geburten oder Tode immer unstrittig sind.
Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, werden die Regelungen zum § 616 BGB in einigen Tarifverträgen gesondert geregelt. Hierbei handelt es sich um verschiedene Modelle, die vor allem von großen Arbeitgebern tariflich angeboten werden.
Definition Sonderurlaub nach § 616 BGB
Grundsätzlich und unumstritten muss der Sonderurlaub nach § 616 BGB dann genehmigt werden, wenn ein Arbeitnehmer für eine relativ kurze, „nicht erhebliche“ Zeit nicht am Arbeitsplatz zugegen sein kann. Die Zeitspanne birgt bereits Streitpotential.
Zweites zentrales Kriterium nach der Fehlzeit ist der Grund des Fehlens am Arbeitsplatz. Ist dieser also einer der oben aufgezählten und nimmt er eine eben „nicht erhebliche“ Zeit in Anspruch, muss der Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub gewähren.
Kein Verbrauch von Urlaubstagen, keine Gehaltseinbußen
Aus dieser Definition von Sonderurlaub nach § 616 BGB geht hervor, dass Arbeitnehmer ein Recht auf Sonderurlaub haben. Ist ein Fall von Sonderurlaub gegeben, sind die Fehlzeiten (Länge siehe weiter unten) nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaub anzurechnen. Außerdem wird der Urlaub nach § 616 BGB unter vollen Bezügen gewährt, das heißt, der Arbeitnehmer bezieht während des Sonderurlaubs volles Gehalt!
Länge des Sonderurlaubs
Wird im Falle persönlicher Arbeitsverhinderung der bezahlte Sonderurlaub genehmigt, hat der Grund für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz Einfluss auf die mögliche Länge des Sonderurlaubs. So wird die Länge des Sonderurlaubs davon beeinflusst, wie Einschneidend das jeweilige Ereignis für den Arbeitgeber ist:
- Umzug = 1 – 2 Tage
- Tod eines Elternteils = 1 – 3 Tage
- Eigene Hochzeit = i.d.R. 2 Tage
- Geburt eines eigenen Kindes = 2 Tage
- Tod des Ehepartners = 2 – 4 Tage
- Erkrankung des eigenen Kindes = bis zu 10 Tage
Weitere Sonderfälle für den Sonderurlaub
Der nicht immer eindeutig gewährte Umzug ist also, gemessen an den Urlaubstagen, das geringste Ereignis, wobei das erkrankte Kind als besonders einschneidend gewertet wird. Doch es gibt noch weitere Begebenheiten, die als Basis für einen Sonderurlaub dienen können, wie zum Beispiel der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, ein dringender Termin beim Arzt (sofern nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich) oder auch eine Vorladung zum Gericht.
Sonderurlaub vs. Zwangsurlaub
Während der Sonderurlaub quasi dem Arbeitgeber aufgezwungen wird, ist es beim Zwangsurlaub andersherum. Der Zwangsurlaub ist vor allem im Zuge der Finanzkrise entstanden und schickte Beschäftigte in einen zwangsweisen Urlaub. Dieser war die Begleiterscheinung der Kurzarbeit, mit der Unternehmen während der Finanzkrise beim Stehen eines Betriebes Entlassungen entgegenwirken wollten.
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