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Seit wenigen Wochen wurden die Jobcenter von der Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert, schärfer gegen Bezieher von ALG-II-Bezieher vorzugehen, wenn diese bestimmten Pflichten nicht nachkommen. Teilweise drohen die Jobcenter nun mit 100-Prozent-Sanktionen – hier zeigen wir Ihnen, was das genau bedeutet und wie Sie derartige Sanktionen vermeiden können.

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Schärfere Sanktionen gegen ALG-II-Bezieher

Die Bundesagentur für Arbeit forderte erst kürzlich die Jobcenter dazu auf, verschärftere Sanktionen gegen die Bezieher von ALG II zu verhängen, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommen. Die Sanktionen dienen dabei als Strafmaßnahmen und sollen dafür sorgen, dass die Bezieher von ALG-II-Leistungen ihre Pflichten (zum Beispiel Mitwirkungspflichten) wieder wahrnehmen.

Ein ganzer Katalog an Strafmaßnahmen

Dazu steht den Jobcentern und ihren Mittarbeitern ein ganzer Katalog an Strafmaßnahmen beziehungsweise Sanktionen zur Verfügung. Die Sanktionen richten sich nach Schwere und Art der Pflichtverletzungen, die dem Leistungsbezieher zur Last gelegt werden.

Mögliche Folgen sind zum Beispiel die Kürzungen der Bezugsleistungen. In besonders harten Fällen kann es sogar zu einem kompletten Ausschluss führen, sodass sämtliche Leistungen gestrichen werden.

Das Problem der Sanktionen

Als Bezieher von Hartz IV lebt man bereits offiziell mit dem Existenzminimum. Die Kürzungen sind damit ein Einschnitt in ein menschenwürdiges Dasein. Schon die geringste Kürzung kann dafür sogen, dass der Hilfebedürftige ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten und Engpässe erleidet.

Ihnen werden Sanktionen angedroht? Das können Sie tun!

Achtung: Die Jobcenter haben zwar in der Regel einen bestimmten Ermessensspielraum für die Leistungskürzungen, dennoch muss einer solchen Kürzung immer eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung vorangehen. Ein Sachbearbeiter kann also nicht einfach schreiben, dass bei einer Pflichtverletzung Sanktionen drohen – es muss eine Belehrung zu den Rechtsfolgen erfolgen, und zwar je Einzelfall konkret, verständlich und ausreichend begründet. Passiert dies nicht, ist eine Verhängung der Sanktionen nicht möglich – der Leistungsbezieher sollte dann unbedingt Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid einlegen!

Mögliche Sanktionen gegen Bezieher von Hartz IV

Nun gibt es verschiedene Gründe, die dafür sprechen könnten, weshalb gegen einen Bezieher von ALG II Sanktionen verhängt werden. Hier ist eine kleine Auflistung…

Verstoß gegen Verhaltenspflichten: Wer arbeitslos ist und ALG II bezieht, steht in der Pflicht, alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit wahrzunehmen. Er ist außerdem dazu verpflichtet, aktiv die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Anspruch zu nehmen. Tut er dies nicht, kann eine Kürzung der Regelbezüge um 30 Prozent folgen.

Verstoß gegen Melde- und Mitwirkungspflichten: Der Empfänger von ALG-II-Leistungen steht in der sogenannten Melde- und Mitwirkungspflicht. Die Pflichten bestehen grundsätzlich dann, wenn er die Leistungen der Grundsicherungen bezieht. Kommt der Bezieher den Pflichten nicht nach, können Sanktionen in Form einer 10-prozentigen Leistungskürzung erfolgen.

Keine Sanktionen bei wichtigem Grund

Liegt ein wichtiger Grund dafür vor, dass das pflichtwidrige Verhalten ausgeübt wurde, so hat der Bezieher der Leistungen keine Sanktionen zu befürchten. Er kann das pflichtwidrige Verhalten dann nämlich im Einzelfall entschuldigen. Hierbei ist allerdings eine Abwägung vorzunehmen, die ein besonderes Überwiegen der für den ALG-II-Empfänger sprechenden Gründe ergeben muss. Das bedeutet also, das wichtige Gründe nur in Ausnahmefällen anerkannt werden können!

Solches gilt insbesondere im Bereich der Verhaltenspflichten. Denn grundsätzlich ist der Leistungsempfänger nach der gesetzlichen Regelung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Durch wichtige Gründe jedoch kann es sein, dass der Leistungsbezieher bestimmte Angebote nicht annehmen kann.

Bestimmte Sonderfälle

Nun gibt es aber auch noch Sanktionen für eine Reihe ganz bestimmter Fälle, in denen das Gesetz Pflichtverletzungen sieht. Solche Ausnahmefälle werden weder unter die Verhaltens- noch unter die Meldepflichten gestellt. Sie sind allerdings angesichts der praktischen Bedeutung gesetzlich benannt.

So können Sanktionen beispielsweise auch dann verhängt werden, wenn der Bezieher von ALG II sein Eikommen oder Vermögen nach Vollendung des 18. Lebensjahren mit Absicht verringert hat, um den Anspruch auf ALG II zu erwirken oder wenn er trotz erfolgter Belehrungen über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten nicht ändert.

Wiederholte Verstöße gegen die Pflichten: Erhöhte Sanktionen

Bei einer erstmaligen Verletzung der Pflichten kann eine Sanktion lediglich in Höhe von 30 Prozent Kürzungen auf die Leistungen erfolgen. Anders ist es hingegen, wenn ein wiederholtes Mal gegen die Pflichten verstoße wird. Bei einem wiederholten Pflichtverstoß droht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr eine Verminderung der Regelzüge von ALG II um 60 Prozent.

Bei jeder weiteren Pflichtwidrigkeit drohen weitere Kürzungen. So kann der Leistungsanspruch sogar vollständig gestrichen werden. Sollte es dazu kommen, dass der Regelsatz komplett gestrichen wird, sieht das Gesetz allerdings eine Möglichkeit vor, die Minderung auf 60 Prozent des Regelsatzes zu beschränken. Dies setzt allerdings voraus, dass der Leistungsempfänger sich nachträglich dazu bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Wiederholte Verstöße gegen die Meldepflicht

Sollte den Bezieher von ALG II nach der ersten Pflichtwidrigkeit eine zweite Verletzung der Melde- oder Mitwirkungspflicht zuschulden kommen, so kann auch hier eine Kürzung der Regelleistungen um 10 Prozent überschritten werden. Bei einem wiederholten Verstoß gegen die Meldepflicht soll sich die Regelleistung um den Prozentsatz ermäßigen, der sich aus der Summe der vorangegangenen Absenkungen und zusätzlichen 10 Prozent erschließt.

Somit beträgt die Kürzung der Regelbezüge dann nach der zweiten Pflichtwidrigkeit bereits 20 Prozent. Nach einer weiteren Verletzung der Pflichten würde dann eine weitere Kürzung um 10 Prozent folgen – in Summe somit bereits 30 Prozent.

So lange können die Sanktionen dauern

Die Kürzung der Regelleistungen erfolg für die Dauer von drei Monaten. Sollte in einem solchen Zeitraum eine weitere Verletzung der Pflichten erfolgen, so beginnt ein neuer dreimonatiger Zeitraum. Eine Wirkung der Sanktionen findet ab dem Monat statt, der auf den Zugang des Verwaltungsaktes folgt, in dem die Kürzung oder ein Wegfall der Regelleistungen rechtskräftig beschlossen wird.

Sanktionen auch bei unter 25-Jährigen

Sollten Leistungsempfänger unter dem 25. Lebensjahr gegen ihre Verhaltenspflichten verstoßen, drohen ihnen sogar verschärfte Sanktionen. Schon nach der ersten Pflichtverletzung entfällt für die Dauer von drei Monaten der Bezug der Regelleistungen.

Hiebei übernimmt der Leistungsträger in dieser Zeit nur die Kosten für die Unterkunft und für die Heizung, die allerdings unmittelbar an den Vermieter ausgezahlt werden. Ein Zeitraum von drei Monaten kann aber auch auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn einige besondere Gegebenheiten vorliegen.

Sollte es zu einer weiteren Verletzung der Verhaltenspflichten kommen, können die Bezüge komplett gestrichen werden. Somit werden auch die Kosten für die Heizung und für die Unterkunft nicht mehr gezahlt. Von dieser Maßnahme kann der Leistungsträger allerdings absehen, wenn sich der Bezieher von ALG II nachträglich dazu bereit erklärt, seine Pflichten doch noch zu erfüllen.

Erstmalige Verletzungen von Meldepflichten bleiben bei den ALG-II-Empfängern unter 25 Jahren hingegen zunächst folgenlos. Erst bei einer Wiederholung der Pflichtverletzung können Sanktionen verhängt werden.

Rechtsbefehl gegen Hartz-IV-Sanktionen: So können Sie Widerspruch einlegen

Sanktionen, die zu einer Kürzung oder gar zu einem absoluten Ausschluss der Regelbezüge führen, greifen logischerweise stark in die Rechte des Leistungsempfängers ein. Sie bedürfen daher stets einer Schriftform. Aus diesem Grund ergehen sie auch als eine schriftlicher Bescheidung – ein sogenannter Verwaltungsakt. Sie müssen dem ALG-II-Bezieher zugestellt werden und zudem mit einer Rechtsbelehrung versehen sein.

Wichtig: Der Bezieher von ALG-II-Leistungen kann gegen die behördliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe einen schriftlichen Widerspruch einlegen, und zwar bei dem Leistungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Einen solchen Widerspruch kann man auch persönlich einlegen, wenn man diesen beim Leistungsträger zu Protokoll gibt.

Ist der Widerspruch eingelegt, muss die Behörde den Sachverhalt erneut prüfen. Der Bezieher von ALG II kann hierbei mit seinem Widerspruch nicht nur beanstanden, dass die Voraussetzungen zur Leistungskürzung nicht gegeben waren, weil die Behörde zum Beispiel das Vorliegen eines wichtigen Grundes übersehen hat – er könnte auch rügen, dass ein Sachbearbeiter das eröffnete Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat.

Sollte die Behörde nun die Ansicht des Leistungsempfängers teilen, kann sie dem Widerspruch stattgeben. Der Erstbescheid der Sanktionen wird aufgehoben und ein neuer Verwaltungsakt wird erlassen. Sollte die Behörde hingegen an ihrer Ansicht weiterhin festhalten, weist sie den Widerspruch des ALG-II-Beziehers zurück und erlässt einen schriftlichen Widerspruchsbescheid.

Zudem kann der Bezieher von ALG II auch noch gegen den Widerspruchsbescheid eine Klage zum Sozialgericht erheben. Hierfür beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Gut ist, dass für den Kläger in diesem Zusammenhang keine Kosten entstehen, denn das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für ihn kostenlos.

Nun überprüft das Sozialgericht den Sachverhalt erneut. Dies gilt auch für eine Einhaltung eines der Behörde möglicherweise eingeräumten Ermessens bei der angefochtenen Entscheidung.

Als Kläger stehen Ihnen damit gleich mehrere Chancen offen, gegen eine Sanktion der Jobcenter vorzugehen.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

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