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Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte in einem aktuellen Urteil, dass Jobcenter angemessene Umzugskosten erstatten müssen, sofern ein Hartz IV-Empfänger verpflichtet ist umzuziehen. Dazu gehören auch ein neuer Telefon- und Internetanschluss sowie der Nachsendeauftrag.

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Wer nach der Aufforderung vom Jobcenter zum Umzug aufgefordert wird, erhält die Umzugskosten in der Regel erstattet. Allerdings ist es wichtig, die Erlaubnis für den Umzug und die Zusage der Kostenübernahme vorher einzuholen. Ansonsten muss womöglich der Hartz-IV-Empfänger die Kosten tragen. Im konkreten Fall kündigte der Empfänger von Hartz IV den Umzug beim zuständigen Jobcenter Region Hannover an. Seine Begründung, dass er in eine neue Wohnung ziehen müsste und damit notwendig sei, da er sich von seiner Ehefrau trennte wurde akzeptiert.

Die Übernahme der angemessenen Umzugskosten wurde ihm zugesichert. Allerdings verweigerte das Jobcenter die Übernahme für einen Nachsendeauftrag sowie für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses in Höhe von 85,15 Euro. Die Begründung der Behörde:  Nur die unmittelbaren Kosten eines Umzugs werden erstattet und Kosten wie ein Nachsendeauftrag sowie ein Telefonanschluss müssen aus dem Regelsatz gezahlt werden.

Bereits im Oktober letzten Jahres (06.10.2015) bekam der Hartz-IV-Leistungsempfänger Recht vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle. Das Gericht war der Auffassung, dass zu den Umzugskosten auch Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie für den Nachsendeauftrag zählen und vom Jobcenter übernommen werden müssen.

Deutschlands höchste Sozialrichter bestätigten diese Haltung nun auch im Revisionsverfahren. Die Kassler Richter des BSG stimmten dem Grundsatz zu, dass auch die Kosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie Nachsendeauftrag zu den erforderlichen und angemessenen Umzugskosten gehören. Weiter führte das BSG aus, dass dies zu den bei Hartz IV Leistungen zu berücksichtigenden Grundbedürfnissen gehöre, „um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw. aufrechtzuerhalten“, so der 14. Senat.

Ob die Kosten in Höhe von 85,15 Euro angemessen sind, prüft indes wieder das Landessozialgericht.

Lesen Sie in diesem Artikel, für welche Dinge das Jobcenter bei Hartz IV die Kosten übernimmt. 

Bildquelle: © Ingo Bartussek – Fotolia.com

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