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Es ist nicht ungewöhnlich, dass aus persönlichen und / oder finanziellen Gründen ein Umzug notwendig ist – das gilt für Selbstständige wie für Angestellte aber auch für Hartz-IV-Empfänger. Wie sieht es jedoch bei den finanziell oft schon belasteten Hartz-IV-Empfängern und der Mietkaution aus? Müssen sie das für die Abzahlung der Mietkaution aufgenommene Darlehen vom Regelsatz abzahlen?

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Die Folgen der Reform aus 2011

Die Agentur für Arbeit hatte bis zum 31.03.2011 keinerlei Möglichkeit, die Darlehenskosten für die Mietkaution vom Hartz-IV-Empfänger zurückzufordern.

Der Grund dafür: Im damaligen Regelsatz war kein finanzieller Teilaspekt vorgesehen, der explizit für diesen Posten gedacht war.
Das wussten viele Hartz-IV-Empfänger jedoch nicht und so behielten die Jobcenter die entsprechenden Gelder einfach über Tilgungsraten ein. Solange die Betroffenen nicht ausdrücklich klagten, war eine Abwendung nicht möglich.

Nachdem die Reform von 2011 aber auch den Paragraphen § 42 a SGB II, der diesen Umstand regelt, veränderte, darf das Mietkautionsdarlehen jetzt offiziell aufgerechnet werden. Die Aufrechnung bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Damit erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis.

Der Knackpunkt daran ist jedoch, dass dieses Vorgehen laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig ist – immerhin sind die für die Rückzahlung der Mietkaution gedachten Gelder immer noch nicht eindeutig in der Gesamtübersicht des Hartz-IV-Regelsatzes klar zu erkennen.
Und was nicht klar ersichtlich ist, braucht auch nicht auf Verdacht hin gespart zu werden.

Was können Betroffene tun?

Grundsätzlich gibt es in diesem Bereich zwei Optionen:

  • Im ersten Schritt den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter per Unterschrift akzeptieren und nach Auszahlung des Darlehens die Tilgungsvereinbarung widerrufen oder
  • diesen Vertrag nicht unterschreiben und per Urteil des Sozialgerichts klären zu lassen, ob der Antrag überhaupt zumutbar ist.

Der Widerruf

Für den ersten Fall gilt, dass der Antragsteller einen Widerruf einreichen kann, wenn das Jobcenter nicht auf den Widerruf eingeht, sondern einen Verwaltungsakt einleitet, der die weiter gehende Einbehaltung der Raten von den Regelleistungen ermöglicht.

Dagegen steht dem Hartz-IV-Empfänger laut § 54 Abs 5 SGG eine Leistungsklage zu, dank deren Hilfe er seinen Anspruch auf die nicht ausgezahlten Beträge geltend machen kann.

Ähnliches gilt für Klauseln zur Nebenkostennachforderung, die vom Vermieter ausgehen und die die Agentur für Arbeit durch die Gelder des Hartz-IV-Empfängers an den Vermieter überweist. Auch diesen Umstand braucht nicht hingenommen zu werden.

Aber Achtung: Die Unterschrift unter einem Darlehensvertrag mit Aufrechnungsregelung kompliziert das Einlegen eines Widerspruchs rechtlich zuweilen.

Daher lohnt es sich, auch die zweite Option zu durchdenken…

Der Verzicht auf eine Unterschrift

Wer auf einen Widerruf grundsätzlich verzichten möchte, sollte sich überlegen, ob er einen Vertrag mit den entsprechenden Tilgungsratenvereinbarungen oder der Nebenkostennachforderungsregelung unterzeichnen möchte.

Sofern sich der Hartz-IV-Empfänger an das für ihn zuständige Sozialgericht wendet, klärt dieses im Anschluss die Frage, ob der Vertrag eine Daseinsberechtigung in der vorliegenden Form besitzt.

Klagen dieser Art sollten jedoch optimalerweise mit Hilfe eines dafür qualifizierten Rechtsbeistands geführt werden und haben zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nur einen individuellen Mehrwert.

Bildquelle: © Gerhard Seybert – Fotolia.com

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