Hartz 4NewsRecht am

Innerhalb des Regelbedarfs der Hartz 4 Miete sind grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Heizung integriert. Im Falle einer Erstattung fließt dieses Geld wieder zurück an das Jobcenter. Bei einer Nachzahlung haben Hartz-IV-Empfänger jedoch häufig Probleme mit der Behörde. Nun gab es diesbezüglich eine Entscheidung des Bundessozialgericht – zugunsten der Leistungsempfänger.

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Jobcenter muss Heizkosten nachzahlen!!!!

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Zusätzlich zu dem Regelsatz von derzeit 399€ pro Person können Kosten für Unterkunft und Heizkosten übernommen werden, sofern ein Anspruch besteht. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger beim Jobcenter eine Übernahme bestimmter Nachforderungen verlangen können, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen und erst recht, wenn Kinder mit im Haushalt leben. Heizkosten müssen beispielsweise stets angemessen berechnet werden – eine Pauschale reicht nicht aus.

Die Heizkosten müssen mit Hilfe des „bundesweiten Heizspiegels“ berechnet werden.
Der „Heizspiegel“  basiert auf bundesweit erhobenen Heizdaten von etwa 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden und wird seit 2005 jährlich veröffentlicht.

Fall landete vor Gericht

Im vorliegenden Fall ging es um eine 35-jährige alleinerziehende Klägerin, die nach der Trennung von ihrem Lebenspartner mit ihrem zweijährigen Sohn in eine 70 qm Zwei-Zimmer-Wohnung zog. Die Warmwasserbereitung erfolgte über die Heizungsanlage, welche mit Öl beheizt wird.
Die Grundsicherungsleistungen wurden durch das Jobcenter der Stadt Heilbronn bewilligt, eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung im Jahr 2011 in Höhe von rund 730 Euro allerdings nicht. Die Begründung: Die Berechnung einer Software namens „Heikos 2.0“ ergab keine Erfordernis.
Das wollte sich die alleinerziehende Mutter nicht gefallen lassen und ging vor Gericht – mit Erfolg!
Die Frau bekam recht. Das Sozialgericht Heilbronn bemängelte, dass das Jobcenter unbedingt die Zugehörigkeit des kleinen Kindes im Haushalt berücksichtigen müsse. Außerdem hätte das Jobcenter die Leistungsempfängerin vorab aufklären müssen, ihre Heiz- und Warmwasserkosten zu senken. Alleine diese Tatsache, dass das Jobcenter sie vorher nicht über ihre Obliegenheit aufgeklärt habe (sog. Kostensenkungsaufforderung), rechtfertigt das Recht der Frau. Nach Auffassung der Sozialrichter sei auch die von der Stadt entwickelte Berechnungs-Software (Heikos 2.0) ungeeignet, die angemessenen Heizkosten im Einzelfall zu bestimmen.
„Heikos 2.0“ erfasse nicht den konkreten Wärmebedarf einer Wohnung, sondern legt pauschale Werte eines idealen Heizverhaltens zugrunde, die so nicht zulässig sind. Der bundesweite Heizspiegel unterscheidet hingegen nach Wohnfläche, sowie nach öl-, erdgas- und fernwärmebeheizten Wohnungen.
Da der Verbrauch der Klägerin und die die Größe der Wohnung der Hartz-IV-Leistungsempfängerin innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen, musste das Jobcenter die Nachzahlung der Heizkosten übernehmen.

Hartz IV: Das alles übernimmt das Jobcenter!

Viele Erwerbsfähige sind aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Oft reicht aber auch der Verdienst nicht zum Leben. Hier greift das Arbeitslosengeld II, welches Hilfebedürftigen mit finanzieller Unterstützung etwas unter die Arme greift. Diese Situation ist mit vielen Belastungen verbunden – der Staat unterstützt, ein menschenwürdiges Dasein zu führen. 399 Euro monatlich für Alleinlebende beispielsweise geben nicht viel finanziellen Spielraum für Ausgaben außer der Reihe. Für solche Anlässe übernimmt das Jobcenter die Kosten. Lesen Sie hier für welche Dinge.

Bildquelle: © whyframeshot – Fotolia.com

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