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Job und Kind – oder Kinder – unter einen Hut zu bekommen, ist vor allem für Alleinerziehende eine große Herausforderungen. Zum Glück muss der Arbeitgeber in gewissen Punkten Rücksicht auf seine alleinerziehenden Arbeitnehmer nehmen und Privilegien gewähren.

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Gesetzlicher Schutz fehlt, Privilegien gibt es aber dennoch!

Schon Paare bekommen häufig Schwierigkeiten, wenn sie den Beruf und Nachwuchs organisieren müssen. Fehlt die Unterstützung durch einen Partner, ist diese Aufgabe noch herausfordernder. Auf einen gesetzlichen Schutz können sich alleinerziehende Arbeitnehmer leider nicht berufen, wie es bei Schwangeren oder Schwerbehinderten der Fall ist. Dennoch gibt es gewisse Sonderreglungen, die einem Alleinerziehenden unter Umständen zustehen können. Das betrifft unter anderem Urlaubsanfragen, Überstunden und die Elternzeit.

Ermessensentscheidungen zugunsten des Arbeitnehmers treffen

Beantragt der Arbeitnehmer Urlaub oder gilt es nach Feierabend noch Überstunden zu leisten, muss der Arbeitgeber im Rahmen der sogenannten Ermessensentscheidung immer die besonderen Belange des Alleinerziehenden berücksichtigen. Denn sowohl bei der Tagesbetreuung als auch in der Schule muss sich der Alleinerziehende nach bestimmten Zeiten richten.

So ist z.B. vereinbart, das Kind täglich um 17 Uhr aus der Betreuung abzuholen. Spontan Überstunden machen, ist bei dieser Vereinbarung in der Regel nur sehr schwer möglich und mit großem Aufwand seitens des Arbeitnehmers verbunden. Schließlich muss er unter Umständen eine Anschlussbetreuung organisieren und ggf. auch bezahlen.

Ähnliches gilt für die Öffnungszeiten von Kitas oder Schulen, die ebenfalls Ferienzeiten haben. Verständlicherweise plant der Arbeitnehmer vorrangig in diesen Ferienzeiten einen Urlaub. Und so sollte sich auch der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen danach richten, dass ein Alleinerziehender Arbeitnehmer nur zu Schulferien in den Urlaub reisen kann. Allerdings gilt hier in den meisten Fällen, wer zuerst kommt, hat Vorrang. Denn auch andere Eltern haben das Privileg, Urlaub zu den Schulferienzeiten nehmen zu dürfen.

Das Kind ist krank: Was nun?

Während man Urlaubszeiten im Vorfeld ausführlich planen kann, sind Erkrankungen weniger gut planbar. Und vor allem sind sie häufiger als Ferien. Nach § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (V) dürfen Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr frei nehmen, wenn ihr Kind krank ist. Für diese Ausfalltage zahlt der Arbeitgeber aber in der Regel kein Gehalt. Als Ersatz springt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Entscheidend ist jedoch, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Denn es ist durchaus möglich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch bezahlt freistellt, wenn er ein krankes Kind zu betreuen hat. Ist keine eindeutige Regelung im Vertrag festgehalten, muss der Arbeitgeber sogar weiter zahlen. Allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, die nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts maximal fünf Tage beträgt.

Für den „Notfall“ vorab Klärung finden

Im Idealfall haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits im Vorfeld über etwaige Notfälle bezüglich des Kindes geeinigt und dies auch schriftlich festgehalten, wenngleich auch mündliche Vereinbarungen rechtskräftig sind. Dann können aber Missverständnisse ausgeschlossen werden und die Verhaltensweise ist für beide Seiten klar.

Bildquelle: © S.Kobold – Fotolia.com

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