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Während Arbeitnehmer normalerweise mehr als 20 Prozent des Arbeitslohnes für Sozialabgaben, wie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen müssen, können Studenten, Schüler, Hausfrauen, Rentner und andere Personengruppen von dieser Abgabepflicht ausgenommen sein. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Einkommen sozialabgabenfrei bleibt, erfahren Sie jetzt.

Übersicht:

  • Kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialabgaben
  • Keine Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung
  • Kurzfristige Beschäftigung neben anderen Tätigkeiten
  • Unfallversicherung
  • Regelmäßige Arbeit ohne Sozialabgaben – 450 Euro Jobs
  • Besonderheiten bei schwankendem Arbeitslohn
  • Minijob im Privathaushalt
  • Prüfung der 450-Euro-Grenze
  • Rechenbeispiel
  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

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Kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialabgaben

Unabhängig von der Höhe des Verdienstes brauchen weder der Arbeitnehmer noch sein Arbeitgeber Sozialabgaben abzuführen, wenn es sich um eine, per Gesetz definierte, kurzfristige Beschäftigung handelt. Konkret bedeutet das:

  • Die zeitliche Begrenzung muss vor Aufnahme der Beschäftigung eindeutig festgelegt sein. Das ist beispielsweise bei Schülern der Fall, die während der Schulferien jobben.
  • Der Beschäftigte darf insgesamt nicht länger als zwei Monate am Stück arbeiten.
    Oder: Der Beschäftigte darf maximal 50 Tage übers Jahr verteilt arbeiten.

Achtung! Das Wesen einer kurzfristigen Beschäftigung ist keinesfalls mit den Regularien eines 450-Euro-Jobs zu verwechseln!

Kurzfristige Beschäftigung kann der Arbeitgeber, ohne dass eine Lohnsteuerkarte erforderlich wäre, pauschal mit 25 Prozent versteuern. Der Arbeitnehmer muss keine Steuern bezahlen.

Keine Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung darf von Rechts wegen nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die ausgeübte Arbeit nicht allein der Sicherung des Lebensunterhalts dienen darf. Das ist beispielsweise bei Altersrentnern, Studenten, Schülern oder Hausfrauen der Fall, die neben dem kurzfristigen Job andere Quellen, wie BAföG, Rente oder Unterhalt besitzen, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Kurzfristige Beschäftigung neben anderen Tätigkeiten

Eine kurzfristige Tätigkeit wird auch dann nicht sozialabgabepflichtig, wenn sie neben einer versicherungspflichtigen Arbeit ausgeübt wird. Weil geringfügig bezahlte und kurzfristige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden, bleibt die kurzfristige Tätigkeit auch dann frei von Sozialabgaben, wenn sie neben einem Minijob ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Kurzfristig Beschäftigte sind per Gesetz gegen Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle abgesichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung muss der Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft abführen. Tut er das nicht, macht er sich unter Umständen strafbar.

Regelmäßige Arbeit ohne Sozialabgaben – 450 Euro Jobs

Alle Personen, die längerfristig arbeiten und trotzdem keine Sozialabgaben zahlen wollen, können sich um eine geringfügige Beschäftigung bemühen. Hier spielt die Anzahl der Arbeitstage keine Rolle. Allerdings darf der Verdienst aufs Jahr gerechnet, 450 Euro pro Monat nicht übersteigen.

Tipp: Seit Anfang 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich allerdings per Antrag von dieser Pflicht befreien lassen. Dann muss nur der Arbeitgeber eine Pauschale für Sozialabgaben leisten, in der dann sowohl Renten- als auch Krankenversicherungsbeiträge enthalten sind.

Achtung! Bezüge aus einer geringfügigen Beschäftigung sind ebenso einkommenssteuerpflichtig wie Einkommen aus einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis.

Besonderheiten bei schwankendem Arbeitslohn

Häufig erzielen Beschäftigte, die einer geringfügigen Dauerbeschäftigung nachgehen, saisonbedingt recht unterschiedliche Arbeitsentgelte. Für diese Fälle bestimmt der Gesetzgeber, dass der regelmäßige Betrag zu schätzen ist.

Dabei wird von einer vergleichbaren Tätigkeit mit etwa der gleichen Vergütung eines Arbeitnehmers ausgegangen, dessen Einkommen keinen Schwankungen unterworfen ist. Der Bezieher von schwankendem Arbeitsentgelt kann demnach in manchen Monaten deutlich mehr als 450 Euro verdienen. Am Ende des Jahres darf der Arbeitslohn dann jedoch, zusammengerechnet, nicht mehr als 5400 Euro betragen.

Minijob im Privathaushalt

Für Personen, die in privaten Haushalten, etwa als Kinderbetreuer, Gärtner oder Putzhilfen arbeiten, gelten besondere Regelungen. Der Beschäftige selbst muss hier auch keine Sozialabgaben zahlen. Allerdings muss der Auftraggeber 14,44 an die Sozialträger abzuführen.

Achtung! Weil der Stundenumfang in privaten Haushalten häufig gering ist, nehmen manche Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig an. Solange der Verdienst insgesamt unterhalb der 450-Euro-Grenze bleibt, muss der Beschäftigte keine Sozialabgaben leisten.

Sofern der Verdienst aus mehreren Jobs jedoch über dieser Grenze liegt, werden alle Minijobs automatisch sozialabgabepflichtig. Hierbei ist es sogar unerheblich, ob sich die nebeneinander ausgeübten Minijobs in Privathaushalten befinden oder ob einer oder mehrere davon im gewerblichen Bereich angesiedelt sind.

Unfallversicherung im Privathaushalt

Weil es hier keine explizite Berufsgenossenschaft gibt, zahlt der Auftraggeber die Unfallversicherungsbeiträge an die Minijobzentrale. Diese Funktion hat seit 2006 die Knappschaft Bahn See inne. Der Arbeitgeber ist demnach auch verpflichtet, seine Haushaltshilfe bei dieser Zentrale offiziell anzumelden. Im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls informiert die Minijobzentrale dann automatisch den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Prüfung der 450-Euro-Grenze

Es gibt eine ganze Reihe von Beträgen, die bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze nicht mit eingerechnet werden und deshalb zusätzlich „verdient“ werden dürfen.

Die Wichtigsten sind:

  • Sachbezüge unterhalb der Bagatellgrenze von aktuell 44 Euro im Monat.
  • Beitragsfreie Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit.
  • Geldwerte Vorteile im Wert von bis zu aktuell 1080 Euro pro Jahr.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuung.
  • Beiträge, die der Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses an eine Pensionskasse, in eine Direktversicherung oder in einen Pensionsfond steuerfrei einzahlt.
  • Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die einen bestimmten Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz nicht überschreiten.
  • Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers, die mit 15 Prozent pauschal versteuert werden.
  • Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen und Direktversicherungen, die mit 20 Prozent pauschal versteuert werden.

Rechenbeispiel

Der Beschäftigte arbeitet für einen monatlichen Arbeitslohn von 420 Euro. Zusätzlich bekommt er im November 300 Euro Weihnachtsgeld.

Das Arbeitsentgelt im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung errechnet sich folgendermaßen:

  • Monatlich laufendes Entgelt 420 Euro X 12 gleich 5040 Euro plus Weihnachtsgeld gleich 5340 Euro Gesamtverdienst im Jahr. Dieser Betrag geteilt durch 12 ergibt einen Monatsverdienst von 445 Euro. Damit ist die 450-Euro-Grenze nicht überschritten. Die Beschäftigung ist geringfügig und der Arbeitnehmer muss keine Sozialabgaben leisten.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Laut Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes sind Vergütungen für Übungsleiter, Lehrer, Betreuer oder Erzieher in Vereinen bis zu einem jährlichen Betrag von 2400 Euro und für Vergütungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes in Höhe von 720 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Folglich werden diese Einkünfte auch nicht bei der Beurteilung eines 450-Euro-Jobs berücksichtigt.

Bildquelle: © dessauer – Fotolia.com

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