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Arbeitslosengeld II (ALG II): Voraussetzungen für die Stieffamilie

Den größten Anteil an zusammenlebenden Familien machen leibliche Eltern mit ihren Kindern aus. Jedoch gibt es immer mehr Familien, die ein nicht verwandtschaftliches Verhältnis haben. Das wirkt sich natürlich auf Gesetze wie Familiengesetze aus, aber staatliche Leistungen wie Arbeitslosen- oder Sozialhilfe sind ebenfalls betroffen. Daraus resultieren über die letzten Jahrzehnte etliche Gesetzesänderungen beispielsweise mit dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), die solche bunten Familienverhältnisse klar definieren.

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1.) Die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe für Stieffamilien

Ausnahmen, Freibeträge

2.) Die Definition nach Gemeinschaften

Die Bedarfsgemeinschaft
Die Haushaltsgemeinschaft
Die Wohngemeinschaft
Beweislast für die bestehende Gemeinschaft
Beispiele für häusliche Gemeinschaften

3.) Besondere Situationen durch die Einberechnung des Partnereinkommens bzw. Vermögens

Kranken- und Pflegeversicherung
Rentenversicherungspflicht
Regelleistungen für Kinder des Leistungsberechtigten

1.) Die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe für Stieffamilien

Die gesetzlichen Angaben für Stieffamilien sind kurz und prägnant. Demnach werden seit 2009 auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Stiefelternteils bei der Leistungsberechnung für Arbeitslosengeld II für den mit in der Gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil in die Leistungsberechnung einbezogen. Damit erschöpft sich der Gesetzestext zunächst. Jedoch muss hier die Form des Zusammenlebens (im Vergleich zum Zusammenwohnen) klar gegeben sein. Dann werden die Berechnungsmaßstäbe angewandt, wie sie auch für leibliche Elternpaare angewendet werden.

Ausnahmen, Freibeträge

Jedoch darf nicht das gesamte Vermögen oder Einkommen in die Berechnung einfließen. So darf der Wert für selbst bewohnte Immobilien (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen) nicht berücksichtigt werden, wenn der Wohnraum als angemessen gilt. Auch Ersparnisse, die für einen Immobilienkauf vorhanden sind, der in Kürze erfolgen soll, dürfen nicht eingerechnet werden. Daneben gibt es Freibeträge und andere Ausnahmen, die aus dem entsprechenden Abschnitt des SGB II entnommen werden können. Für Ersparnisse gelten Freibeträge, die sich aus den vollendeten Lebensjahren des Antragstellers bzw. seines Partners ergeben.

2.) Die Definition nach Gemeinschaften

Längst haben sich eben der Patchwork-Familie auch sogenannte bunte Familien etabliert. Das können zum Beispiel gleichgeschlechtliche Beziehungen sein. Lange Zeit wurden solche Beziehungen nicht berücksichtigt. Aufgrund der veränderten gesellschaftlichen Akzeptanz werden diese Formen des Zusammenlebens auch aus rechtlicher Sicht immer wichtiger. Daher hat der Gesetzgeber die Bezeichnung „eheähnliche Gemeinschaft“ durch die Bedarfsgemeinschaft ersetzt, da diese besser zu definieren ist. So gibt es unter anderem die folgenden Gemeinschaftsformen, die rechtlich relevant sind:

– Die Bedarfsgemeinschaft
– Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft
– Die Haushaltsgemeinschaft
– Die Wohngemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft

Liegt die Bedarfsgemeinschaft vor, werden Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils bei der Leistungsberechnung für das Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Jedoch gibt es bestimmte Punkte, an denen eine Bedarfsgemeinschaft zunächst festgemacht werden muss. Das heißt, selbst wenn ein Stiefelternteil und ein leiblicher Elternteil in einer Gemeinschaft zusammen leben, wird noch nicht sofort zwingend eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Dazu müssen folgende Anhaltspunkte durch die Behörde vermutet erden können (der Leistungsberechtigte und sein Partner sind dann in der Nachweispflicht, falls dem nicht so ist):

– beide Partner leben länger als ein Jahr zusammen
– ein gemeinsames Kind lebt mit in der Gemeinschaft
– der nicht leibliche Elternteil übernimmt auch (teilweise) die Versorgung des leiblichen Kindes des Partners
– beide Partner sind wechselseitig befugt, über das jeweilige Einkommen und Vermögen des Partners mitzubestimmen

Beweislast der bestehenden Gemeinschaft

Durch die Vermutung einer dieser Faktoren durch die Behörde liegt die Beweislast im Anschluss bei der Gemeinschaft. Das ist wichtig, denn die Modelle zum Zusammenleben von Menschen sind so vielfältig wie die Menschen selbst. Für die Behördenmitarbeiter wäre das nur sehr schwer in Erfahrung zu bringen durch eigene Recherche. Die Gemeinschaftsmodelle, die sich an diesen Faktoren festmachen lassen, sind zudem Unterteilungen der Bedarfsgemeinschaft: die Verantwortungs- und/oder Einstehungsgemeinschaft.

Die Wohngemeinschaft

Schnell könnte eine Bedarfsgemeinschaft vermutet werden, obwohl nur eine Wohngemeinschaft vorliegt. Eine Wohngemeinschaft lässt sich daran festmachen, dass nicht miteinander verwandte Menschen zusammen wohnen, aber den Lebensunterhalt getrennt bestreiten – eben eine Wohngemeinschaft bilden.

Die Haushaltsgemeinschaft

Bei der Haushaltsgemeinschaft besteht die Gemeinschaft dagegen aus verschiedenen Familienmitgliedern. Das können Kinder oder Eltern (bzw. Großeltern) sein. Eine Haushaltsgemeinschaft kann dann vorliegen, wenn das erwachsene Kind mit im Haushalt lebt.

Beispiele für häusliche Gemeinschaften

Leibliche Eltern bilden natürlich zusammen mit ihrem Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Ein Elternteil und sein Partner, der nicht mit dem Kind verwandt ist, bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der oben genannten Faktoren zutreffend ist. Bruder und Schwester können dagegen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, zwei beliebige Menschen (unabhängig vom Geschlecht, also auch gleichgeschlechtlich) dagegen eine Wohngemeinschaft (nur zusammen wohnend) oder eine Bedarfsgemeinschaft zusammen lebend).

3.) Besondere Situationen durch die Einberechnung des Partnereinkommens bzw. Vermögens

Kranken- und Pflegeversicherung

Nun kann es sein, dass durch die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners, wenn zwar eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, aber weder eine Ehe noch eine eingetragene Lebensgemeinschaft besteht, kein Arbeitslosengeld II ausbezahlt wird. In diesem Fall kann aber die Kostenübernahme für eine Kranken- und Pflegeversicherung durchgesetzt werden.

Rentenversicherungspflicht

Eine Rentenversicherungspflicht besteht dagegen bereits sein 2011 grundsätzlich nicht mehr. Es kann nur in Form einer Anwartschaft geregelt werden. Das gilt auch in dem bereits erwähnten Fall, dass aufgrund der Anrechnung der Werte des Partners keine ALG II Zahlung erfolgt. Jedoch muss das Arbeitsamt den Antragsteller detailliert darüber informieren.

Regelleistungen für Kinder des Leistungsberechtigten

Für Kinder wird eine pauschalisierte Regelleistung anerkannt, die nach dem Alter der Kinder gestaffelt ist. Dieser unterscheidet sich aber gegenüber den Regelleistungen bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden. Für die Lebensgemeinschaft mit einem Partner, der kein leiblicher Elternteil eines oder der Kinder ist, gelten wieder die Ausführungen laut der Bedarfsgemeinschaft.

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