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Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz nehmen in Deutschland eine wichtige Rolle ein. Für deutsche Betriebe mit über 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss vorgeschrieben. Was der Arbeitsschutzausschuss genau ist, lesen Sie in diesem Artikel. Das müssen Sie wissen!

Übersicht:

  • Definition
  • Mitglieder
  • Aufgaben
  • Beratungen
  • Tipp zur Sitzung
  • Sitzungszwang?
  • Themenvorschläge
  • Was den Arbeitsschutzausschuss nichts angeht
  • Fazit

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Definition

Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten in ihrem Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einrichten.

Die Mitarbeiteranzahl, ab der das Einrichten eines Arbeitsschutzausschusses erforderlich ist, richtet sich nicht nach der Anzahl der Köpfe, sondern nach der Anzahl der Vollzeitarbeitsplätze. In der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden dabei Teilzeitarbeitsstellen mit dem Faktor von 0,5 für Halbtagsstellen oder 0,75 für Dreivierteltagsstellen multipliziert.

Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist es in der Hauptsache, die mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung im Unternehmen betrauten Funktionsträger an einen Tisch zu bringen, um sich gemeinsam über die Belange des Arbeitsschutzes zu besprechen.

Mitglieder

Zu den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses zählen folgende Personen:

  • der Unternehmer beziehungsweise ein durch ihn Beauftragter

  • 2 Betriebsratsmitglieder

  • der Betriebsarzt

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • ein Sicherheitsbeauftragter gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Vorsitzender des Arbeitsschutzausschusses ist der Arbeitgeber oder eine durch ihn beauftragte Person

Aufgaben

Der Arbeitsschutzausschuss hat sich insbesondere diesen Aufgaben zuzuwenden:

  • Analyse betrieblicher Unfälle

  • Beratung über Maßnahmen sowie Einrichtungen, um damit Unfall- und Gesundheitsgefahren zu verringern oder auszuschließen

  • Erfahrungsaustausch über bereits umgesetzte Maßnahmen

  • Koordinieren von Arbeitssicherheitsaufgaben

  • Entwerfen eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms

  • Beratung über sicherheitstechnische Aspekte beim Einführen neuer Arbeitsverfahren oder Arbeitsmaterialien

Abhängig von der Situation im jeweiligen Unternehmen können sich die Aufgabenfelder auf so unterschiedliche Anforderungen erstrecken wie:

  • Investitionen in den betrieblichen Arbeitsschutz

  • Beratung über Maßnahmen für besondere Personenkreise – beispielsweise Auszubildende, neu eingestelltes Personal, ausländische Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte oder Schwerbehinderte

  • betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen und erarbeiten

  • regelmäßiges Auswerten des betrieblichen Unfallgeschehens inklusive arbeitsursächlicher Erkrankungen

  • Vorschlagen betrieblicher Schwerpunktprogramme für den Arbeitsschutz – zum Beispiel: innerbetriebliche Transportwege, Sauberkeit und Ordnung, Erste Hilfe und Hautschutz

  • Beratung über die Resultate der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

  • Beteiligung am Durchführen und Auswerten der regelmäßigen Betriebsrundgänge

  • Beratung über Vorschläge zum Beteiligen an überbetrieblichen Arbeitsschutzkampagnen

  • Unterbreiten von Vorschlägen zur Belobigung von einzelnen Beschäftigten, die sich besonders verdient gemacht haben um Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Beratungen

Zur Erörterung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung trifft sich der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal pro Quartal.

Zu den bereits genannten Teilnehmern an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses dürfen weitere Personen hinzu gebeten werden. Infrage kommen hierfür vor allem fachlich kompetente Personen aus dem innerbetrieblichen Bereich wie der Personalverwaltung, Arbeitsorganisation, Technik und Instandhaltung sowie Fachleute aus dem außerbetrieblichen Bereich wie der Berufsgenossenschaft oder staatlichen Arbeitsschutzstellen. Ebenfalls geeignet zur Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Mitarbeiter vom TÜV oder der DEKRA.

Ist der Arbeitgeber an einer persönlichen Teilnahme an der Zusammenkunft des Arbeitsschutzausschusses verhindert oder möchte er grundsätzlich nicht teilnehmen, kann er für einzelne Sitzungen oder auf Dauer einen Stellvertreter bestimmen. Diesen muss er vorher mit sämtlichen notwendigen Vollmachten versehen. Im Arbeitsschutzausschuss tätige Fachleute für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärzte können nicht als Stellvertreter des Arbeitgebers für die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses umgesetzt werden.

Die Ergebnisse der Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses müssen nicht, aber sollten in einem Protokoll festgehalten werden.

Tipp zur Sitzung

Gerade in großen Unternehmen gibt es häufig eine große Anzahl von Sicherheitsbeauftragten. Es ist allerdings nicht zielführend, mehrere Sicherheitsbeauftragte im Arbeitsschutzausschuss teilnehmen zu lassen, um dessen Handlungsfähigkeit zu erhalten. Es hat schon seinen Sinn, dass unter den teilnehmenden Personen nur ein Sicherheitsbeauftragter vorgegeben ist. Hier gibt es gute Erfahrungen damit, dass sich die Sicherheitsbeauftragten separat treffen und einen Sprecher in die Sitzung des Arbeitsschutzausschusses entsenden.

Sitzungszwang?

Der Arbeitsschutzausschuss tritt stets bedarfsweise zusammen. Minimum ist eine Sitzung pro Quartal, was vier Sitzungen in einem Jahr ausmacht. Falls erforderlich, dürfen mehr Sitzungen pro Jahr anberaumt werden.

Umgekehrt kam es bereits vor, dass Unternehmen vier Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses pro Jahr als zu viel empfanden wegen ihrer ausgezeichneten Kommunikationslage und Einigkeit untereinander. Sie plädierten deshalb einstimmig für nur eine Sitzung im ganzen Jahr. Das Anliegen musste abgelehnt werden, da § 11 Satz 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes mindestens eine vierteljährliche Zusammenkunft des Arbeitsschutzausschusses zwingend vorschreibt, also als Minimum vier Sitzungen pro Jahr. Von dieser Vorgabe ist absolut keine Ausnahme zulässig.

Für den Inhalt der Sitzungen eines Arbeitsschutzausschusses gibt es viel Freiraum. Arbeitsschutz und Unfallverhütung sind ein weites Feld, woraus sich für jedes Unternehmen Gesprächsthemen herleiten lassen.

Themenvorschläge

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Betrieben sind zu wichtig, um auf Diskussionsrunden zur Verbesserung zu verzichten. Erfahrungsgemäß finden freiwillige Veranstaltungen oft zu unregelmäßig beziehungsweise seltener statt als wünschenswert. Daher ist eine vorgeschriebene Mindestanzahl der Arbeitsschutzausschuss-Treffen zu begrüßen.

Aus den alltäglichen Betriebsabläufen lässt sich bei aufmerksamer Beobachtung durchaus ausreichend Gesprächsstoff finden:

  • Es haben sich erfreulicherweise schon länger keine Unfälle mehr ereignet? Woran liegt das und was ist zu tun, damit es so bleibt?

  • Neulich gab es einen Beinahe-Unfall. Warum? Könnte sich die Situation wiederholen?

  • Welche Neuerungen und Änderungen im Arbeitsschutzrecht gibt es? Wer soll sie wie im Unternehmen bekannt machen?

Es ist gar nicht schwierig, sogar in Betrieben mit ruhigen Arbeitsabläufen fern jeder Dramatik Gesprächsthemen zu ermitteln, um jede Arbeitsausschuss-Sitzung mit Inhalt zu füllen.

Was den Arbeitsschutzausschuss nichts angeht

So vertraulich manche Gesprächssituationen im Arbeitsschutzausschuss auch sein mögen, einiges gehört nicht in diese Runde: Personalangelegenheiten, Gehaltsfragen, individuelle medizinische Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Inhalte aus Betriebsvereinbarungen zwischen Firmenleitung und Personalvertretern und ähnliches haben hier nichts zu suchen.

Fazit

Beim Arbeitsschutzausschuss handelt es sich keineswegs um ein Kaffeekränzchen mit vorgegebenen Gesprächsthemen rund um Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Vielmehr steht hiermit ein wirksames Instrument für einen effektiven Umgang mit dem betrieblichen Schutz von Arbeit und Gesundheit zur Verfügung.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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