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Sie ist eine wichtige Maßnahme für langfristig erkrankte Arbeitnehmer und kann sogar darüber entscheiden, ob man seinen Job behält oder gar verliert: die Eingliederungsmaßnahme. Hier zeigen wir Ihnen, welche Maßnahmen es gibt und welche Rechte und Pflichten für Sie als erkrankter Arbeitnehmer bestehen. Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Das alles finden Sie in diesem Artikel:

  • Die berufliche Wiedereingliederung
  • Für welche Personen gibt es die Eingliederungsmaßnahmen?
  • Welche Eingliederungsmaßnahmen gibt es?
  • Stufenweise Eingliederung nach Hamburger Modell
  • Interessante Infos zur Eingliederung
  • Achtung – bitte beachten!
  • Bei Verdienst: Anrechnung auf Kranken- und Verletztengeld

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Die berufliche Wiedereingliederung

Wenn Arbeitnehmer nach einer längeren Krankheit mit einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit wieder in ihren ursprünglichen Job zurückgeholt werden, damit diese sozusagen wieder „arbeiten und Geld verdienen“, wird oft von einer sogenannten Wiedereingliederung gesprochen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine künftige Arbeitsunfähigkeit durch die Eingliederungsmaßnahmen vorgebeugt werden kann.

Sinn und Zweck der beruflichen Eingliederung

Die berufliche Eingliederung soll unter anderem dabei helfen, eine durch die dauerhafte Krankheit des Arbeitnehmers bedingte Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden. Leider kommt es nämlich häufig vor, dass ein Arbeitgeber seine „dauerhaft“ kranken Mitarbeiter nach längerem Beobachten vor die Tür setzt. Lücken und Möglichkeiten hierfür gibt es mehr als genug.

Ein anderes Ziel der Eingliederung ist natürlich das, was der Name bereits Aussage: Die Mitarbeiter sollen zurück ins Berufsleben geholt werden. Es soll vermieden werden, dass durch die längerfristige Untätigkeit, die durch eine Krankheit hervorgerufen wird, das Wissen und Können des Arbeitnehmers zurückgeht oder gar verloren geht.

Für welche Personen gibt es die Eingliederungsmaßnahmen?

Die Eingliederung mit ihren verschiedenen Maßnahmen gibt es für alle gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Wochen am Stück arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Alternativ kann ein Arbeitnehmer die Eingliederungsmaßnahmen auch dann bekommen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate wegen ein und derselben Erkrankung insgesamt mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war.

Tipp bei Rehabilitationsmaßnahmen: Die Zeiten, die eine medizinische Rehabilitation angedauert hat, werden auf einen 6-wöchigen Zeitraum angerechnet.

Welche Eingliederungsmaßnahmen gibt es?

Wie bereits erwähnt werden bei der beruflichen Eingliederung sogenannte Eingliederungsmaßnahmen getroffen. Folgende Maßnahmen können dabei möglich sein:

Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Eine besonders einfache und vor allem verständliche Möglichkeit einer Wiedereingliederung ist die Maßnahme einer Versetzung des Arbeitsplatzes. Wenn der Arbeitnehmer durch seine Krankheit beispielsweise nur ein bestimmtes Berufsbild nicht mehr ausüben kann, er aber durchaus an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten könnte, ist eine solche Maßnahme durchaus üblich.

Natürlich kann die Durchführung dieser Maßnahme zum Ärgernis des Arbeitnehmers führen, wenn dadurch eine geringfügige oder gar massive Schlechterstellung seiner Arbeitsposition erzwungen wird.

Verbesserung der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes

Diese Maßnahme sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer (zum Beispiel dank technischer Hilfsmittel) seinen Arbeitsplatz wieder wie gewohnt einnehmen kann. Eine solche Maßnahme könnte im einfachsten Falle beispielsweise die Installation eines Treppenlifts sein, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr laufen kann.

Verringerung der Arbeitszeit

Wenn es nicht anders geht, kann auch eine Verringerung der Arbeitszeit als Maßnahme zur Eingliederung ins Berufsleben angeführt werden. Diese Maßnahme wird bevorzugt angewendet, wenn der Arbeitnehmer das zuvor geforderte Arbeitspensum nicht mehr erfüllen kann. Eine geringere Arbeitszeit kann für den Arbeitgeber je nach Fall deutlich profitabler und sinnvoller sein, als wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen kann.

Stufenweise Eingliederung nach Hamburger Modell

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer schweren Krankheit aus dem Berufsleben ausscheiden musste, könnte für diesen unter Umständen auch die stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell in Betracht gezogen werden.

Wichtig ist hierbei, dass aus ärztlicher Sicht langfristig die Belastbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers in vollem Umfang wiederhergestellt werden kann. Bei dieser Variante wird der Arbeitnehmer zunächst mit einfachen, später mit komplexeren Maßnahmen Stück für Stück wieder in sein übliches Arbeitsumfeld versetzt.

Interessante Infos zur Eingliederung

Ist man langfristig krankgeschrieben und nicht mehr in der Lage, zu arbeiten, bezieht man normalerweise das Krankengeld – und zwar bis zu 78 Wochen lang. Der Zeitraum einer betrieblichen Eingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell wird auf diese 78 Wochen angerechnet, in denen man das Krankengeld bezieht. Das bedeutet auch, dass man als betroffene Person während der Eingliederung noch Krankengeld beziehen kann. Auch ein Verletztengeld kann weiter bezogen werden, sofern dieses ohnehin schon bezogen wird.

Voraussetzung: Wichtig ist, dass man während dieser Zeit renten- oder unfallversichert ist.

Außerdem gilt, dass der Arbeitgeber dem Erkrankten die Möglichkeit einer Teilnahme an der Wiedereingliederung bieten muss. Dazu ist er verpflichtet. Allerdings bedeutet das noch lange nicht, dass eine Eingliederung für den Arbeitnehmer verpflichtend ist. Sie ist optional und damit freiwillig für den Arbeitnehmer.

Tipp: Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte man dringend darüber nachdenken, die Möglichkeit einer Eingliederung anzunehmen. Eine Eingliederung könnte Sie als Arbeitnehmer zwar nicht davor schützen, Ihren Job durch eine krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung zu verlieren – allerdings kann die Teilnahme eine solche Kündigung deutlich erschweren!

Wenn Sie also alles tun wollen, um eine Kündigung, die sich auf Ihre Erkrankung stützt, durch den Arbeitgeber zu vermeiden, dann sollten Sie dringlichst an der Eingliederung teilnehmen.

Interessant: Die Anregung zur Durchführung einer Wiedereingliederung muss nicht vom Arbeitgeber selbst kommen. Auch als engagierter Arbeitnehmer können Sie sich mit einem solchen Ansinnen an Ihren Vorgesetzten wenden.

Achtung – bitte beachten!

Wenn Sie ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber über die Teilnahme an einer beruflichen Wiedereingliederung führen, sollten Sie dieses keinesfalls mit einem Krankenrückkehrgespräch verwechseln. Ein Krankenrückkehrgespräch ist nämlich verpflichtend! Es wäre fatal, wenn Sie dieses als ebenfalls optional ansehen und Ihr Erscheinen verweigern würden.

Bei medizinischer Vertretbarkeit

Selbst dann, wenn Sie als Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, muss ein behandelnder Arzt es für medizinisch vertretbar halten, dass Sie wenigstens für einige Stunden an Ihren Arbeitsplatz zurückkommen. Gegen Ihre Gesundheit kann Sie also niemand an Ihren Arbeitsplatz zwingen.

Ausarbeitung eines Wiedereingliederungsplans

Eine Eingliederung muss nach einem Plan erfolgen. Dieser sollte zusammen in Abstimmung des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers sowie den behandelnden Ärzten ausgearbeitet werden. Wichtig ist dabei, dass der Plan folgende Kernpunkte enthält:

Beginn und Ende der Eingliederungsmaßnahme (solche Maßnahmen dauern normalerweise sechs Wochen bis sechs Monate und können bis auf 12 Monate ausgedehnt werden)
Art und Dauer der jeweiligen Stufe

Wichtig: Bei der Planung sollten Sie darauf achten, dass der Anfahrtsweg und die Tagesarbeitszeit in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Wenn der Anfahrtsweg viel zu weit im Verhältnis zum eher geringen Ausmaß der Arbeit ist, kann es sein, dass sich der Weg für den Arbeitnehmer nicht lohnt. So würde es beispielsweise keinen Sinn machen, für eine Stunde Arbeit einen zweistündigen Weg der Anreise in Kauf zu nehmen.

Bei Verdienst: Anrechnung auf Kranken- und Verletztengeld

Wenn Ihnen während der Maßnahmen ein Arbeitsentgelt gezahlt werden sollte, so wird dieses auf Ihr Kranken- oder Verletztengeld angerechnet.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

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