Ein komplizierter Beinbruch, eine schwere Erkrankung: Kann die gewöhnliche Erwerbstätigkeit für einen längeren Zeitraum nicht ausgeführt werden, haben Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld nach 6 Wochen. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Anspruch, zur Berechnung sowie zur Beantragung. Lesen Sie einfach weiter!
Übersicht
- Einleitung
- Anspruch auf Krankengeld
- – Wer ist ausgeschlossen?
- – Sonderfall: Freiwillig Versicherte in der GKV
- Krankengeld nach 6 Wochen
- – Krankengeld von der Krankenkasse erhalten
- Dauer & Berechnung des Krankengeldes
Einleitung
Ob man einen Autounfall hatte oder eine schwierige Operation hinter sich hat: Erkrankungen können schnell zu einem längeren Krankenhausaufenthalt, Rehabilitation oder Genesung im häuslichen Umfeld führen. Als Arbeitnehmer muss man sich zunächst nicht um seine Finanzen sorgen, denn der Arbeitgeber zahlt den Lohn zunächst weiter. Für sechs Wochen bekommt der Arbeitnehmer seinen vollen Lohn ausgezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Aber unter welchen Bedingungen?
Anspruch auf Krankengeld
Krankengeld ist eine Form der Lohnersatzleistung. Anspruch auf Krankengeld haben daher insbesondere Arbeitnehmer, die von einem Arzt krank geschrieben wurden. Da Krankengeld von der Krankenkasse geleistet wird und nicht vom Arbeitgeber müssen die Betroffenen außerdem in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Krankengeld betrifft folglich in erster Linie pflichtversichterte Arbeitnehmer, die für längeren Zeitraum aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig sind.
Wichtig: Krankengeld wird nur dann gezahlt, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Der Anspruch entsteht, wenn sich an die erste Erkrankung eine weitere, andere anschließt. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber in der Pflicht, den Lohn weiterzuzahlen. Die Krankenkasse springt hier nicht ein, auch wenn der Arbeitnehmer insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.
Die Voraussetzungen in Überblick:
- Sie müssen in einem Arbeitsverhältnis sein (ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob ist unerheblich)
- oder Sie sind Bezieher von Arbeitslosengeld I
- Sie müssen pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sein
- Ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. ein stationärer Aufenthalt muss ärztlich festgestellt werden
- Krankengeld wird nur gezahlt, wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt oder Folgeerkrankungen daraus entstanden sind. Bei anderen Erkrankungen gilt § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Wer ist ausgeschlossen?
Kein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit haben folgende Personen:
- Ehegatten und Kinder, die über die Familienversicherung versichert sind
- Studenten (entweder bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs) und Praktikanten
- Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollrente wegen Alters, Ruhegehalts / Vorruhestandsgehalt
- Versicherungspflichtige in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Personen, die 2007 in die sogenannte Auffangversicherung übernommen wurden (mit Ausnahme bei abhängiger Beschäftigung sofern nicht geringfühig beschäftigt)
Sonderfall: Freiwillig Versicherte in der GKV
Wer als Selbstständiger tätig ist und sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, muss sich eigenständig um eine „Versorgung“ mit Krankengeld kümmern. Hierzu können Betroffene den normalen Beitragssatz durch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag ergänzen und erhalten dann wie Arbeitnehmer Krankengeld nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Alternativ können Selbstständige eine Wahltarif bei ihrer GKV oder eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, um im Krankheitsfalls abgesichert zu sein.
Ausnahme selbstständige Künstler und Publizisten: Wenn Sie freiberuflich in einem künstlerischen Beruf hauptberuflich tätig sind, können Sie sich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern. Sie stellt eine Art Arbeitgeber-Ersatz für selbstständige Künstler dar, zahlt einen „Arbeitgeberanteil“ an die Sozialversicherung und übernimmt im Krankheitsfall auch die Zahlung von Krankengeld.
Krankengeld nach 6 Wochen
Ihr Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag der Krankschreibung durch einen Arzt oder dem Krankenhausaufenthalt bzw. der Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung u.ä. gemäß § 46 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Es gilt eine Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung. Nachfolgende Krankschreibungen müssen daher spätestens am Tag nach dem Ende der vorherigen Krankschreibung erfolgen und für mindestens sechs Wochen dauern.
Damit eine Anspruchslücke ausgeschlossen wird, müssen Sie daher am Donnerstag eine erneute Krankschreibung vom Arzt erhalten, wenn die vorherige am Mittwoch endete und derselbe Grund für die Arbeitsunfähigkeit besteht. Zur Erinnerung: Bei unterschiedlichen Erkrankungen gilt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Krankengeld von der Krankenkasse erhalten
Um Krankengeld von der Krankenkasse zu bekommen, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit nimmt die Krankenkasse mit dem Betroffenen Kontakt auf und übersende entsprechende Unterlagen, die auszufüllen sind. Hier ist vor allem die Krankschreibung durch den Arzt wichtig sowie die Einschätzung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Gleichzeitig fordert die Krankenkasse beim Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an, da diese als Grundlage zur Berechnung der Höhe des Krankengeldes dient. Der Arbeitgeber ist zur korrekten Ausfüllung und Übersendung an die Krankenkasse verpflichtet. Nach einer Prüfung erfolgt die Auszahlung durch die Krankenkasse. Das Krankengeld wird rückwirkend zum ersten Tag der Krankschreibung gezahlt.
Tipp: Schicken Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unbedingt per Einschreiben mit Rückschein an die Krankenkasse. So kann diese nicht „verloren“ gehen und Sie können belegen, dass die Krankschreibung abgeschickt wurde.
Dauer & Berechnung des Krankengeldes
Zur Berechnung des Krankengeldes wird der Verdienst herangezogen. Es gilt:
- 70 % des Bruttoverdienstes
- max. 90 % des Nettogehalts
- höchstens aber 98,88 Euro pro Tag (gesetzlicher Wert von 2016)
Man rechnet 70 % des monatlichen Bruttogehalts pro Tag und anschließend die 90 % des Nettogehalts pro Tag. Hiervon werden Sozialversicherungsbeträge abgezogen. Das Ergebnis ist die Höhe des Krankentagegeldes.
Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro gilt folgende Berechnung:
- 117 Euro brutto pro Tag (3.500 Euro / 30 Kalendertage)
- 81 Euro sind 70 % des Bruttotageslohns
- 2.122 Euro Nettogehalt = 71 Euro netto pro Tag
- 90 % vom Nettogehalt sind 63 Euro pro Tag
- davon abzuziehend sind Sozialversicherungsbeiträge (Versicherte mit Kind) 12,03 %
Rund 56 Euro werden als Krankentagegeld gezahlt. Der Höchstbetrag wird nicht überschritten.
Krankengeld zahlt die Krankenkasse für maximal 18 Monate für jeden Kalendertag, den Sie krank geschrieben sind. Allerdings wird bei Anspruch auf einen ganzen Monat lediglich Krankengeld für 30 Kalendertage ausgezahlt, nicht für 28, 29 oder 31 Tage, die der Monat eventuell hat. Die Dauer von 18 Monaten gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Erfolgt innerhalb der drei Jahre eine weitere Arbeitsunfähigkeit, wird der Anspruch nicht verlängert.
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