Die Beitragsbemessungsgrenze ist für alle Beschäftigten in einem soziaversicherungspflichtigen Erwerbsverhältnis wichtig. Sie ist die Grenze, die für die Zahlung der Sozialversicherungsbeträge wichtige ist. Lesen Sie deshalb den Artikel, damit auch Sie über alle relevanten Details informiert sind.
Übersicht
- Was ist die Beitragsbemessungsgrenze
- Was ist die Versicherungspflichtgrenze
- Was sind Sozialversicherungen
- Wie funktioniert jetzt die Beitragsbemessungsgrenze?
- Wer legt die Beitragsbemessungsgrenze fest?
- Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
- Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung?
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Krankenversicherung
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Pflegeversicherung
- Was Sie noch interessieren könnte
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Was ist die Beitragsbemessungsgrenze
In Deutschland ist die Beitragsbemessungsgrenze eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Höhe des Arbeitsentgeltes vor, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich Versicherten gezahlt werden müssen.
Die Beitragsbemessungsgrenze muss nicht mit der Versicherungspflichtgrenze identisch sein. Beispielsweise ist seit 2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze, die für die gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, höher, als die Beitragsbemessungsgrenze.
Was ist die Versicherungspflichtgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Höhe des Arbeitentgeltes, bis zu der ein Arbeitnehmer in einer Krankenkasse pflichtversichert ist. Sie kann mit der Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmen, muss sie aber nicht. Sie sagt lediglich aus, wie hoch der Verdienst sein darf, ab dem sich der Arbeitnehmer privat versichern kann.
Die Versicherungspflichtgrenze heißt auch Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wer beispielsweise im Jahre 2002 voll krankenversichert war, für den gilt die „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“, die in diesem Fall die gleiche Höhe, wie die Beitragsbemessungsgrenze hat. Ansonsten ist die Versicherungspflichtgrenze meisten höher, als die Beitragsbemessungsgrenze.
Was sind Sozialversicherungen
Da die Beitragsbemessungsgrenze eine Rechengröße für Sozialversicherungsbeiträge ist, sollten Sie vorab in Kenntnis gesetzt werden, was die Sozialversicherungen sind. Erwerbstätige, die ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt beziehen, müssen einen Teil Ihres Verdienstes in die Sozialversicherungen investieren.
Zu den Sozialversicherungen gehören:
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- die gesetzliche Krankenversicherung
- die gesetzliche Pflegeversicherung
Wie funktioniert jetzt die Beitragsbemessungsgrenze?
Arbeitnehmer, die einem sozialversicherungspflichtigen Erwerb nachgehen, müssen einen gewissen Prozentsatz vom Bruttolohn für die gesetzliche Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung für deren Beiträge aufbringen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt jetzt die Höhe des Bruttolohns fest, bis zu dessen Grenzbetrag die Versicherungsbeiträge berechnet und gezahlt werden müssen. Für den Lohn oder das Gehalt, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird kein Beitrag für die Sozialversicherungen mehr erhoben.
Wer legt die Beitragsbemessungsgrenze fest
Die Bundesregierung legt die Beitragsbemessungsgrenze fest. Diese werden durch Rechtsverordnungen in jährlichen Abständen angepasst. Das geschieht nach folgender Bewertung: ausschlaggebend ist das Verhältnis der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer in diesem Jahr, gemessen an dem Bruttolöhnen und Bruttogehältern des Vorjahres.
Dieses wiederum werden im Verhältnis der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Vorvorjahres beurteil. Das errechnete Verhältnis wird auf das nächste Vielfache von 600 aufgerundet und liefert dann die Beitragsbemessungsgrenze für die Bruttolöhne und Bruttogehälter des kommenden Jahres.
Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
Die Sozialversicherungsbeiträge, für die eine Beitragsbemessungsgrenze von Belangen ist, werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Der Arbeitnehmeranteil und der Arbeitgeberanteil sind vor Auszahlung des Lohnes oder des Gehaltes vom Arbeitgeber abzuführen. Die Versicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosengeld- und Pflegegeldversicherung sind jeweils zu Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu zahlen.
Lediglich der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung ist mit 25% von den Arbeitnehmern allein zu zahlen. Die Krankenversicherung wird ebenfalls im Beitrag halbiert. Die kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeiträge mancher Krankenkassen zahlt der Beschäftigte allerdings allein.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2016 für die gesetzliche Rentenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung lag im Jahr 2015 bei monatlich 6.050 Euro in den westlichen Bundesländern und bei 5.200 Euro in den östlichen Bundesländern. Damit liegt der Beitragssatz bei 18,7%. Der gleiche Beitragssatz gilt auch für 2016. Somit beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr im Westen 6.200 Euro und im Osten 5.400 Euro.
Der rechnerische Höchstbeitrag für die Rentenversicherung liegt somit im Westen für des Jahr 2015 bei monatlich 1.131,36 Euro einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil und im Jahr 2016 bei 1.159,40 bei gleichen Ausgangsbedingungen. Im Osten mussten Sie 2015 höchstes 972,40 Euro geteilt durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer abführen und 2016 höchstes 1.009,80 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung lag 2015 im Westen bei 6.050 Euro monatlich und im Osten bei 5.200 Euro monatlich. Für 2016 ist die Beitragsbemessungsgrenze in den westlichen Bundesländern bei 6.200 Euro im Monat und in den östlichen Bundesländern bei 5.400 Euro im Monat. Somit liegt der Prozentsatz für die Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2015 und 2016 bei 3%.
Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Krankenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt 2015 für das gesamte Bundesgebiet bei 4.125 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2016 ist mit 4.237,50 Euro im Monat angegeben. Somit liegt der Beitragssatz bei 14,6 % für die Krankenversicherung, zu gleichen Teilen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, nämlich jeweils zu 7,3 %.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Pflegeversicherung wird für das gesamte Bundesgebiet festgelegt, wie die Krankenversicherung auch. Hier lag die Beitragsbemessungsgrenze 2015 bei monatlich 4.125 Euro und einem Beitragssatz von 2,35%. Im Jahr 2016 wird die Beitragsbemessungsgrenze für 2016 mit monatlich 4.237,50 Euro festgelegt, was einem Beitragssatz von 2,6% entspricht.
Was Sie noch interessieren könnte
Der Erwerb in der Gleitzone zwischen 450,01 Euro und 850 Euro sind versicherungspflichtig. Der Anteil, den der Arbeitnehmer am Gesamtversicherungsbeitrag zahlen muss, ist in diesem Fall reduziert. Bei einem Auszubildenden, der unter 325 Euro liegt, zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag mit. Aber auch hier gilt: kassenindividuelle Zusatzbeiträge leistet der Auszubildende allein.
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