Sie sind berufstätig und jetzt schwanger geworden? Schwirren Ihnen gerade ganz viele Fragen durch den Kopf? Ihr Arbeitgeber weiß es noch nicht? Entspannen Sie sich und lesen Sie in Ruhe diesen Artikel. Danach können Sie sich unbeschwerter auf Ihr Baby freuen, denn Sie wissen jetzt, wo es Rat gibt zu „Schwangerschaft Arbeitgeber“: Das müssen Sie wissen!
Überblick
- Schwangerschaft und Arbeitgeber: Mutterschutzgesetz
- Schwangerschaft und Arbeitgeber: geplante Mutterschutzgesetz-Reform
- Wann sollte der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren?
- Schwangerschaft und Arbeitgeber im Transportwesen
- Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
- Schwangerschaft und Bewerbung
- Umgang mit der Schwangerschaft im Beruf
- Fazit
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Schwangerschaft und Arbeitgeber: Mutterschutzgesetz
Berufstätige Schwangere lässt der deutsche Staat nicht im Stich. Im „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter“, umgangssprachlich als Mutterschutzgesetz bezeichnet und mit MuSchG abgekürzt, sind die wichtige Regelungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit werdender und stillender Mütter und ihrer Kinder enthalten.
Das Mutterschutzgesetz bezieht sich auf schwangere Arbeitnehmerinnen in Unternehmen sowie Heimarbeiterinnen. Es gilt jedoch nicht für Beamtinnen und Soldatinnen, für die eigene Mutterschutzregelungen ähnlich dem Mutterschutzgesetz bestehen.
Hauptsächlich bezieht sich das Mutterschutzgesetz auf folgende Arbeitssituationen:
- Beschäftigungsverbote vor und nach einer Geburt
- besonderer Kündigungsschutz für Mütter
- Entgeltersatzleistungen wie das Mutterschaftsgeld
Arbeitsplatzgestaltung entsprechend einer speziellen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren und chemische
Gefahrstoffe
Regelungen von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
Schweres Heben, ständiges Stehen, Fließbandarbeit und Akkordarbeit sind werdenden Müttern nach dem Mutterschutzgesetz untersagt. Sie dürfen auch nicht beschäftigt werden, wenn ihnen oder ihrem ungeborenen Kind ein ärztliches Attest eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bei fortgesetzter Beschäftigung bescheinigt.
In den 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin dürfen Frauen nur noch beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt haben. Diese Entscheidung können sie jederzeit widerrufen. 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter ebenfalls nicht beschäftigt werden. Handelte es sich um eine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburten, verlängert sich dieser Zeitraum auf 12 Wochen. Während der Zeit der Beschäftigungsverbote steht den Frauen eine Entgeltfortzahlung zu.
Das Mutterschutzgesetz ist sehr detailreich und berücksichtigt alle relevanten Bereiche von berufstätigen Schwangeren und Müttern in den Monaten nach der Geburt. Alle Einzelheiten sind im Internet unter der Webadresse Gesetze-im-internet.de/muschg/index.html aufgeführt.
Schwangerschaft und Arbeitgeber: geplante Mutterschutzgesetz-Reform
Das aktuelle Mutterschutzgesetz trat am 6. Februar 1952 in Kraft. Seitdem ist es kaum geändert worden. Geplant ist nun eine ab dem Jahr 2017 gültige Reform des Mutterschutzgesetzes.
Künftig soll das Mutterschutzgesetz nicht nur das Thema „Schwangerschaft und Arbeitgeber“ berücksichtigen, sondern außerdem den Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen regeln.
Ferner soll das an die heutige Zeit angepasste Mutterschutzgesetz es Schwangeren einfacher ermöglichen, so lange vor dem Geburtstermin arbeiten zu können, wie sie es möchten und es medizinisch vertretbar ist. Hier sehen Ärzte in der bisherigen Fassung des Mutterschutzgesetzes überzogene Sicherheitsbedenken, die nicht immer begründet sind. Weitere Anpassungen sind geplant, darunter zum Beispiel bei Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit das Unterscheiden von
Branchen oder das Einbeziehen von Beamtinnen, Soldatinnen und Selbständigen in das Mutterschutzgesetz.
Wann sollte der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren?
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, nur den Rat, den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren, sobald diese bekannt ist. Es zeigt sich, dass Schwangere meistens ein paar Wochen warten, bis sie ihrem Arbeitgeber darüber Bescheid geben. Aus Fairnessgründen sollten sie allerdings nicht zu lange warten. Schließlich werden sie demnächst im Betrieb für ein paar Monate ausfallen oder sogar inklusive Elternzeit für mehrere Jahre.
Je früher eine werdende Mutter ihren Chef informiert, desto eher kann er darauf reagieren. Er erhält ausreichend Zeit zur Suche einer geeigneten Vertretung oder zum Umorganisieren von Arbeitsabläufen. Die künftige Mutter bleibt außerdem in angenehmer Erinnerung – noch mehr, wenn ihr Arbeitgeber von Anfang an zum Kreis der Eingeweihten über ihre Schwangerschaft zählt und er davon nicht erst über den Flurfunk erfährt.
Die Frau sollte ihn um einen Gesprächstermin bitten, statt ihn im Vorübergehen über ihre Schwangerschaft zu informieren. Im Gespräch kann sie dann auch schon ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz erörtern, wann sie diese plant und in welchem Umfang.
Schwangerschaft und Arbeitgeber im Transportwesen
Möglichst frühes Bekanntgeben einer Schwangerschaft ist besonders wichtig, wenn es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen im Transportwesen handelt und die Schwangere ihre Tätigkeit hauptsächlich auf einem Beförderungsmittel ausübt. Busfahrerinnen, U-Bahnfahrerinnen, Lokführerinnen, Taxifahrerinnen, Pilotinnen, Stewardessen und Kapitäninnen übernehmen während ihrer Arbeit hohe Verantwortung für die Unversehrtheit ihrer Passagiere.
Eine Schwangerschaft bedeutet dabei ein unkalkulierbares Risiko, weshalb eine Angehörige der genannten Berufsgruppen ab dem 3. Schwangerschaftsmonat nicht mehr auf Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen eingesetzt werden darf. Meistens lässt es sich einrichten, eine werdende Mutter in einen anderen Unternehmensbereich zu versetzen.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Der Arbeitgeber darf einer Schwangeren bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt nicht kündigen. Das gilt auch für die Probezeit. Auch wenn der Vorgesetzte zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste, genießt eine Schwangere Kündigungsschutz, unabhängig davon, ob ihr da ihre Schwangerschaft selbst nicht bekannt war oder sie diese nur ihrem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt hatte. In so einem Fall ist sie aber verpflichtet, ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen über ihre Schwangerschaft zu unterrichten.
Schwangerschaft und Bewerbung
Bestimmte Fragen sind in einem Bewerbungsgespräch gesetzlich unzulässig. Neben Fragen nach beispielsweise Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Gesinnung oder sexueller Orientierung sind auch Fragen zur Familienplanung oder nach einer bestehenden Schwangerschaft tabu.
Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft sind ausnahmsweise erlaubt, wenn ein Beruf damit praktisch unvereinbar ist, wie dies beim Umgang mit gefährlichen Stoffen der Fall ist, beim Führen von Personenbeförderungsmitteln oder bei Berufen wie Model, Tänzerin oder Akrobatin. Ansonsten braucht eine Bewerberin diese Frage nicht zu beantworten oder darf sogar lügen.
Umgang mit der Schwangerschaft im Beruf
Natürlich drehen sich die Gedanken einer Schwangeren ausgiebig um ihr erwartetes Kind. Da liegt es nahe, dass sie ihr berufliches Umfeld daran teilhaben lassen möchte. Doch sollte sie es nicht übertreiben. Ultraschallbilder ihres ungeborenen Kindes oder gekaufte Babykleidung sollte sie nur Kollegen zeigen, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis pflegt.
Besser ist es, die bisherige Arbeitsqualität beizubehalten und damit zu zeigen, wie wichtig ihr der Arbeitsplatz weiterhin ist. Selbstverständlich sollte die werdende Mutter es dabei nicht übertreiben. Sie hat schließlich auch eine Verantwortung für die Gesundheit von sich und ihrem Kind. Arzttermine sollte sie nach Möglichkeit vor oder nach der Arbeit wahrnehmen.
Fazit
Bei einer Schwangerschaft ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verschiedene Rechte und Pflichten. Das Mutterschutzgesetz bewahrt Frauen und ihre Kinder in den Monaten vor und nach der Geburt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, indem es Arbeitsbedingungen klar regelt. Aber auch werdende Mütter sollten ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft informieren, damit er sich rechtzeitig um eine Vertretung bemühen kann.
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