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Der Begriff Beamtenbesoldung betrifft die Amtsbezüge der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeiten, der Soldaten und Beamten. Sie wird sowohl an Landes- als auch an Staatsbeamte monatlich ausgezahlt und wird – je nach Vereinbarung – durch Sonderzahlungen ergänzt.

Das Besoldungsrecht, das die Bestimmungen bezüglich der Beamtenbesoldung regelt, gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht. Da es jedoch viele Besonderheiten beinhaltet, gilt es als ein eigenständiges Spezialgebiet.

Übersicht:

  • Die Grundlagen und Grundsätze im Hinblick auf das Verfassungsrecht
  • Das aktuelle Besoldungsrecht
  • Das Grundgehalt
  • Die Anwärterbezüge
  • Der Familienzuschlag und die Sonderzahlungen

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Die Grundlagen und Grundsätze im Hinblick auf das Verfassungsrecht

Sämtliche Einzelgesetze, die im Besoldungsgesetz zusammengefasst werden, beziehen sich auf den Artikel 33 Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes,der Anmerkt, dass die „die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist“ und dass „das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist“.

In diesem Rahmen spielt der Alimentationsgrundsatz eine wesentliche Rolle – was bedeutet, dass dem Beamten eine amtsangemessene Besoldung und die Versorgung von ihm und seiner Familie auf Lebenszeit zusteht.Was jedoch nicht bedeutet, dass der Beamte einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf ein einmal erreichtes Einkommen besäße. Änderungen in der Besoldungshöhe sind daher nach oben wie nach unten möglich.

Die Höhe der individuellen Besoldung hängt nämlich vor allem von der Position des Beamten, seiner Dienstzeit und der damit verbundenen Verantwortung ab, wobei der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, den dabei anfallenden Gestaltungsspielraum recht großzügig auszulegen und das Dienstrecht den jeweiligen Anforderungen anzupassen.

Das aktuelle Besoldungsrecht

Abhängig vom Arbeitgeber sind kommen verschiedene Gesetze oder sich darauf berufende Rechtsverordnungen für Beamte als Bezugspunkte infrage. Das bedeutet, dass für Bundesbeamte das Bundesbesoldungsgesetz und für Landesbeamte das individuelle Landesbesoldungsgesetz gilt.
Obwohl die meisten Bundesländer inzwischen eigene Besoldungsgesetze verabschiedet haben oder das von ihnen übernommene Bundesverfassungsgesetz in manchen Hinsichten angepasst haben, sind die grundsätzlichen Strukturen des Besoldung doch verhältnismäßig ähnlich geblieben.

Einen größeren Umschwung gab es allerdings durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts im Januar 2009.
Hierdurch änderte der Bund den Aufstieg nach Dienstaltersstufen in einen Aufstieg nach Erfahrungsstufen um. Diese Änderung haben sich einige, aber nicht alle Bundesländer mehr oder weniger zu eigen gemacht, weshalb es sich auf alle Fälle lohnt, bei Bedarf genauer in die individuellen Regelungen der Bundesländer zu schauen.

Das Grundgehalt

Wie hoch das Grundgehalt eines Beamten ausfällt, hängt von seinem statusrechtlichen Amt ab.

Diese Ämter werden in vier verschiedenen Besoldungsordnungen ausgeführt.

So gibt es die:

  • A-Besoldungen (aufsteigende Besoldungen),
  • B-Besoldungen (feste Besoldungen),
  • C- beziehungsweise W-Besoldungen (für Professoren, Dozenten und Hochschulassistenten) und die
  • R-Besoldungen (für Richter).

Im Einzelnen bedeutet das Folgendes:

Beamte im Staatsdienst arbeiten sowohl im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13. Wer im höheren Dienst arbeitet, fällt in die Besoldungsgruppen A 13 bis A 1t oder beim Erhalt eines Festgehaltes in die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11.

Nachdem bis Ende 2004 für Professoren, Dozenten und Hochschulassistenten die C 1- bis C 4-Besoldung galt, wurde anschließend das W-Besoldungssystem für alle neu einsteigenden Beamten eingeführt. Alle Beamten, die vorher zur C-Besoldungsgruppe gehörten, konnten aber bei eigenem Wunsch problemlos auf das neue Besoldungssystem umsteigen.

Für Richter gelten die Besoldungsgruppen R 1 bis R 2; die ersten beiden sind dabei als aufsteigende, alle anderen Gehälter als feste Gehälter zu betrachten.

Nichtsdestotrotz haben alle Besoldungsordnungen auch etwas gemeinsam: Sie alle verfügen (abhängig vom individuellen Bundesland oder vom Bund, sofern der Beamte zu diesem gehört) über eigene Besoldungstabellen, die jährlich aktualisiert werden.

Die Anwärterbezüge

Wer noch kein offizieller Beamter ist, aber bereits den Titel „Beamter auf Widerruf“ trägt, enthält bereits die Anwärterbezüge, die sich nach den Sätzen des Bundes- oder Landesbesoldungsgesetzes richten.

Die Höhe des Grundbetrags hängt dabei vom Eingangsamt des Anwärters ab; ein zusätzlicher Sonderzuschlag kommt immer dann infrage, wenn eine Beamtenstelle aufgrund eines Mangels an anderen kompetenten Beamten auf Lebenszeit nicht mit diesen besetzt werden kann.

Der Familienzuschlag und die Sonderzahlungen

Familienzuschlag

Ein Familienzuschlag ergänzt das Grundgehalt und richtet sich in der Regel nach dem Familienstand des Beamten und der Zahl seiner kindergeldberechtigten Kinder.

Allerdings haben sich einige Bundesländer auch dazu entschlossen, den Verheiratetenzuschlag im Fall von vorhandenen Kindern wegfallen zu lassen.

Zu berücksichtigen sind dabei folgende Besoldungsstufen:

Stufe 1: Der Beamte ist verheiratet beziehungsweise lebt in einer eingetragenen Partnerschaft.
Stufe 2: Der Beamte ist nicht nur verheiratet beziehungsweise er lebt nicht nur in einer eingetragenen Partnerschaft, sondern ist auch ein Elternteil eines Kindes / mehrerer Kinder.

Sonderzahlungen

Die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Übergang von 2003 zu 2005 und die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 sorgten dafür, dass die bundeseinheitliche „Weihnachtsgeldregelung“ nicht mehr griff, sondern von Bund und Ländern individuell verhandelt werden konnte.

Die Folge waren sehr unterschiedliche Regelungen im Bereich von Weihnachts-, Urlaubs- und weiteren Sonderzahlungen; Streichungen von 70% eines Monatsgehalts bis hin zur kompletten Streichung eines Monatsgehalts sind daher durchaus möglich.

Aufgrund dessen hat der Bund seine jährlichen Sonderzahlungen von 5% (bis um 125 € bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 8) in das Grundgehalt integriert, wobei diese Aufstockung in zwei Stufen (2009 und 2015) verlief.

Welche Regelungen aktuell für den Bund und die einzelnen Bundesländer greifen, kann mit Hilfe der einzelnen Besoldungstabellen ermittelt werden.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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