Bei plötzlichem Hausbesuch Muss man Jobcenter-Mitarbeiter reinlassen
ArbeitslosHartz 4News am

Ein Hausbesuch durch einen Mitarbeiter der Jobcenter kann aus mehreren Gründen erfolgen. Doch die Frage ist: Muss man einen Jobcenter-Mitarbeiter überhaupt reinlassen? Welche Rechte und Pflichten hat man? In diesem Artikel klären wir Sie auf!

Der unbeliebte Außendienst der Jobcenter

Besitzt ein Hartz-IV-Empfänger zu viele Luxusgegenstände? Ist die Mitbewohnerin möglicherweise die Partnerin des Beziehers? Die Möglichkeiten sind nahezu grenzenlos, weshalb das Jobcenter einen Mitarbeiter zur Wohnung des Beziehers schicken könnte. Die Praxis ist gang und gäbe:

Es klingelt an der Wohnungstüre. Doch es ist nicht der Paketdienst und sonst auch kein anderer Mensch, über den man sich vielleicht freuen würde – es ist eine unbekannte Person, die die Wohnung sehen möchte.

Was etwas befremdlich klingen mag, passiert tatsächlich gar nicht so selten, sondern nämlich immer dann, wenn man von der Grundsicherung lebt und das Jobcenter die aktuelle Wohnsituation überprüfen möchte.

Tatsächlich gehört der Hausbesuch bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II aber nicht zum Standardprogramm. Dies würde nämlich einen viel zu großen Aufwand für die Jobcenter bedeuten.

Doch in einigen Fällen kann ein Hausbesuch aus Sicht des Jobcenters angebracht sein. Nämlich dann, wenn es Zweifel hat oder wenn Hinweise aus der Nachbarschaft oder von Dritten vorliegen.

Hier sind ein paar mögliche Beispiele:

  • Lebt der Hartz-IV-Bezieher tatsächlich in der Wohnung?
  • Ist er bei Verwandten untergetaucht?
  • Teilt sich die Wohngemeinschaft nur die Wohnung oder vielleicht auch das Bett und die Haushaltskasse?
  • Besitzt der Antragsteller eventuell unangemessene Vermögenswerte wie Luxusgüter?

Bei der Beantwortung solcher Fragen kann das Jobcenter im Normalfall nur sichergehen, wenn es einen Prüfdienst vorbei schickt.

Hausbesuch eins der letzten Mittel

Nun ist es ja auch so, dass selbst die Polizei nicht ohne Weiteres in eine Wohnung eindringen darf, sondern nur mit einem entsprechenden richterlichen Beschluss zur Durchsuchung.

Ein ansonsten greifender Schutz der Privatsphäre ist nämlich im Grundgesetzt verankert. Somit müssen auch die Behörden die Unverletzlichkeit der Wohnung berücksichtigen, wenn sie eine soggenante „Inaugenscheinnahme“ durchführen wollen.

Folglich ist der Hausbesuch aufgrund des enormen Aufwandes einer Genehmigung auch nur das letzte Mittel, das infrage kommt, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, der sich auch nicht anders aus der Welt schaffen lässt.

Mitarbeiter der Jobcenter dürfen Sie also nicht ohne weiteres und einfach so besuchen kommen.

Keine Ankündigung notwendig

Aber: Sofern sich das Jobcenter die entsprechende Genehmigung verschafft, ist eine Ankündigung nicht notwendig. Logisch, denn sonst könnte sich der Bezieher ja in aller Ruhe auf den Besuch „vorbereiten“. Er könnte aufräumen, ausräumen oder gewisse Dinge verstecken.

Allerdings muss der Mitarbeiter des Jobcenters auch seinen Dienstausweis sowie den Prüfauftrag dabei haben und genau erklären, weshalb er da ist. Nun steht der Leistungsbezieher vor der Entscheidung, den Gast hineinzulassen oder eben wieder die Türe zu verschließen…

Tatsächlich lassen jedoch viele Betroffene den Besuch einfach rein. Vor allem, weil das Überraschungsmoment auf der Seite des Jobcenter-Mitarbeiters ist. Außerdem möchte man sich ja auch nicht ohne Grund unnötig verdächtig machen, nicht wahr?

Keine Strafe bei Verwehrung

Doch selbst dann, wenn der Hartz-IV-Bezieher keinen Eintritt gewährt, darf das Jobcenter aufgrund des Verhaltens keine voreiligen Rückschlüsse ziehen. Die Behörde steht unter dem Zwang, stichhaltige Beweise zu liefern. Und dass ein Bezieher auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung besteht, ist noch längst kein Beweis dafür, dass etwas faul ist.

Wenn der Bezieher also einen unangemeldeten Besuch ablehnt, darf er dafür noch lange nicht bestraft werden!

Dennoch haben die Leistungsbezieher laut dem Sozialgesetzbuch die Pflicht des Mitwirkens bei der Aufklärung von Sachverhalten. Wenn eine Frage nicht anderweitig stichhaltig beantwortet werden kann, ist der Bezieher somit in manchen Fällen tatsächlich in der Pflicht, den Mitarbeiter des Jobcenters in die Wohnung zu lassen.

Der Betroffene muss zuvor jedoch schriftlich über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt werden. Wer den unangekündigten Besuch durch das Jobcenter hiernach dennoch nicht reinlässt, könnte tatsächlich mit einer Menge Ärger rechnen.

Das bedeutet: Steht das Jobcenter überraschend vor der Tür, haben Sie ein Recht darauf, es wegzuschicken. Dies wurde durch das Bundesarbeitsministerium klargestellt.

Allerdings müssen Sie das Jobcenter-Personal dann auch bitten, zu einem anderen Termin wiederzukehren. Vor allem dann, wenn man alleine in der Wohnung ist. Dies besagt das Recht auf Beistand bei der Visite.

Bildquelle: © Photographee.eu – Fotolia.com

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