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Ein Beschäftigungsverbot schiebt einer beruflichen Betätigung den Riegel vor. Es gilt zum Beispiel für Schwangere und Kinder. Lesen Sie mehr über die verschiedenen Beschäftigungsverbote – und man tun kann, wenn man trotzdem arbeiten möchte.

Übersicht

  • Beschäftigungsverbot
  • Mutterschutzgesetz
  • Generelles Beschäftigungsverbot rund um den Geburtstermin
  • Generelles Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
  • Ausnahmegenehmigung
  • Individuelles Beschäftigungsverbot
  • Was kann man tun?
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Ausnahmeregelungen
  • Nebenjob ab 13 Jahren
  • Ferienjobs
  • Beschäftigungsverbot aufgrund von Straffälligkeit

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Beschäftigungsverbot

Ein Beschäftigungsverbot wird in der Regel zum Schutz von Arbeitnehmern in besonderen Lebensphasen verhängt. Es gilt zum Beispiel für Kinder und Jugendliche sowie Schwangere. Bei Beamten ist dabei nicht von einem Beschäftigungsverbot, sondern von einem Dienstleistungsverbot die Rede. Allerdings kann ein Beschäftigungsverbot auch für einen Arbeitgeber bestehen, wenn dieser rechtskräftig verurteilt wurde.

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz sichert die Gesundheit der (werdenden) Mutter, die in einem Arbeitsverhältnis steht, und die ihres Kindes. Hiermit verbunden sind generelle Beschäftigungverbote, die unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Frau gelten, sowie individuelle Beschäftigungsverbote, die von einem Arzt erteilt und durch ein Attest wirksam werden.

Generelles Beschäftigungsverbot rund um den Geburtstermin

Schwangere sind im Rahmen des Mutterschutzgesetzes vom Beschäftigungsverbot betroffen: Sie dürfen ab sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr beschäftigt werden. Es besteht auch nach der Geburt des Kindes für acht Wochen weiter und kann sich im Falle einer Mehrlings- oder Frühgeburt auf zwölf Wochen ausdehnen. Während dieser Zeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Generelles Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter

Werdende oder stillende Mütter können auch während und nach der Schwangerschaft von einem Beschäftigungsverbot betroffen sein – zum Beispiel wenn ihr Job mit schwerer körperlicher Arbeit oder anstrengender Akkord- bzw. Fließbandarbeit verbunden ist.

Ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber unmittelbar zum Handeln verpflichtet, um die Mutter und ihr Kind zu schützen. Wenn kein adäquater Arbeitsplatz für die Zeit der Schwangerschaft gefunden werden kann, tritt das Beschäftigungsverbot in Kraft. Während dieser Zeit steht der werdenden Mutter der sogenannte Mutterschaftslohn zu.

Ausnahmegenehmigung

Im Interesse der werdenden oder stillenden Mutter und nur in begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Bezirksregierung eine Ausnahmegenehmigung der geltenden Vorschriften bezüglich Mehrarbeit, Wochenendarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erteilen.

Dazu muss der Arbeitgeber einen formlosen Antrag stellen sowie die Erklärung der werdenden oder stillenden Mutter beifügen, aus dem hervorgeht, aus welchen persönlichen oder familiären Gründen sie die Genehmigung wünscht. Auch ein ärztliches Attest ist erforderlich, das bestätigt, dass keine Bedenken gegen den Arbeitseinsatz vorliegen.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Das individuelle Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft kommt zum Tragen, wenn das Leben der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Auch die Neigung zu Fehlgeburten oder eine Risikoschwangerschaft können zu einem individuellen Beschäftigungsverbot führen, ebenso wie psychischer Stress – was allerdings die Ausnahme bildet.

Was kann man tun?

Individuelle Beschäftigungsverbote und das generelle Beschäftigungsverbot nach der Geburt sind außer in begründeten Ausnahmefällen gültig. Vor der Entbindung kann sich eine Schwangere jedoch jederzeit ausdrücklich gegen das generelle Beschäftigungsverbot aussprechen und sich zur Arbeitsleistung bereit erklären.

Damit setzt sie das Beschäftigungsverbot außer Kraft, kann diese Erklärung jedoch jederzeit widerrufen. Nach der Geburt des Kindes gilt jedoch ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot. Als Ausnahme gilt der Tod des Kindes: Zwei Wochen nach der Entbindung darf die Mutter dann ihren Job wieder antreten, sofern keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche vor. Unter 15 Jahren dürfen Kinder grundsätzlich nicht arbeiten. Wenn Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren in Vollzeit der Schulpflicht unterliegen, sind sie Kindern gleichgestellt und ebenfalls vom Beschäftigungsgebot betroffen. Kinder, die nicht Vollzeit schulpflichtig sind, dürfen außerhalb einer Ausbildung bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden pro Woche beschäftigt werden.

Ausnahmeregelungen

Nebenjob ab 13 Jahren

Wenn die Eltern schriftlich einwilligen, kann ein Kind in einem Alter ab 13 Jahren arbeiten: für maximal zwei Stunden täglich an höchstens fünf Tagen in der Woche. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist eine maximale Arbeitsdauer von drei Stunden angesetzt. Dabei muss die Arbeit kindgerecht und leicht sein.

Ferienjobs

In den Ferien dürfen Schüler ab 15 Jahren beschäftigt werden, allerdings sind die Zeiten dafür eingegrenzt. So darf der Ferienjob höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr dauern – ob diese Zeit am Stück oder über das Jahr hinweg genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, hat in diesem Fall Anspruch auf besonderen Schutz.

Schüler in einem Ferienjob dürfen keiner Gefährdung ausgesetzt sein, dürfen also auch nicht mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen. Außerdem muss die Arbeit dem Leistungsvermögen angepasst sein. Damit verbunden ist auch eine maximale Wochenstundenzahl von 40 Stunden und eine maximale Anzahl von fünf Tagen pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden bzw. 10 Stunden in Schichtarbeit nicht überschreiten. Pausenzeiten sind ebenso vorgeschrieben.

Beschäftigungsverbot aufgrund von Straffälligkeit

Wenn Jugendliche ausgebildet werden, sollen sie keinem schädlichen Einfluss durch ihren Arbeitgeber ausgesetzt sein. Insofern können Arbeitgeber, die ausbilden und straffällig geworden ist, in verschiedenen Fällen von einem Beschäftigungsverbot betroffen sein.

Wer zum Beispiel infolge einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde oder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat und nach dem BtMG rechtskräftig verurteilt wurde, darf nicht mehr in Berufen arbeiten, in denen er Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigen, beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden muss.

Was kann man tun?

Das Beschäftigungsverbot ist nur für fünf Jahre gültig, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist. Danach ist dem Arbeitgeber wieder erlaubt, Kinder und Jugendliche auszubilden. Allerdings kann das Verbot auch darüber hinaus bestehen, Kinder zu und Jugendliche zu beschäftigen oder auszubilden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber den beschäftigten Kindern und Jugendlichen wiederholt und grob verletzt hat.

Bildquelle: © Imillian – Fotolia.com

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