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Unverheiratete und Geschiedene erhalten für die Betreuung der gemeinsamen Kinder in vielen Fällen den sogenannten Betreuungsunterhalt. Doch wie hoch fällt dieser aus und wie verhält es sich mit dem Selbstbehalt? In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt…

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Die Situation in Deutschland

Immer öfter wachsen die Kinder nur bei einem Elternteil auf. Dieser Elternteil steht dann vor der Herausforderung, Familie und Beruf als Alleinerziehender zu vereinen. Damit dies in irgendeiner Weise erleichtert werden kann und damit der andere Elternteil auch seinen Beitrag dazu leistet, hat das Familienrecht gleich mehrere Formen des Unterhalts eingeführt.

Auf diese Weise müssen nach wie vor beide Eltern auch nach einer Trennung jeweils einen Anteil dazu leisten, dass der Lebensbedarf des Kindes gedeckt ist.

Der sogenannte Betreuungsunterhalt ist dabei sogar die wichtigste Form des Unterhalts. Der Ex-Partner muss diesen an den nun alleinerziehenden Elternteil zahlen, damit sich dieser Monat für Monat um das Kind oder um die Kinder kümmern kann. Die Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt variieren damit, wie alt die gemeinsamen Kinder sind und ob die Eltern vor der Trennung verheiratet waren oder nicht.

Wichtig: Die Höhe des Betreuungsunterhalts wird stets individuell berechnet.

Betreuungsunterhalt für die Kindererziehung

Sind die Partner geschieden oder getrennt, muss ein Partner an den anderen den Betreuungsunterhalt zahlen, wenn sich dieser allein um die Betreuung des gemeinsamen Kindes kümmert und aus diesem Grund nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Spezielle Regelungen im Familienrecht sorgen dabei dafür, dass der betreuende Elternteil trotz aller Umstände immer genug Geld zur Verfügung haben sollte, um die Pflege sowie die Erziehung des Kindes zu sichern. Auch wenn es also primär um eine gemeinsame Fürsorge für das Kind geht, so wird doch zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert.

So gilt für geschiedene Eheleute beziehungsweise Lebenspartner der Anspruch in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Situationen von Eltern, die hingegen nie verheiratet waren, werden über § 16115 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Zwar ähneln sich beide Ansprüche in gewisser Weise, doch haben sie auch einige wichtige Unterschiede.

Basisunterhalt für Kinder bis zu dritten Lebensjahr

In diesem Fall ist es unerheblich, ob das Kind einer ehelichen oder nichtehelichen Beziehung entstammt. Für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gilt, dass es seine Bezugsperson behalten sollte. Alleinerziehende können somit in dieser Zeit nicht zur Arbeit gezwungen werden. Es gilt also, dass die Erziehung und Pflege in dieser Zeit deutlich wichtiger ist. Aus diesem Grund muss hier auch keine gesonderte Betrachtung zwischen den Fällen in ehelicher und nichtehelicher Trennung erfolgen.

Anders ist es allerdings dann, wenn ein Kind älter als drei Jahre ist. Ab drei Jahren muss ein Kind nämlich nicht mehr persönlich betreut werden.

Betreuungsunterhalt nach dem dritten Geburtstag

Hier gilt unter Umständen eine Ausnahme: Die Unterstützung nach dem dritten Geburtstag muss in manchen Fällen auch weiterhin gezahlt werden. Und zwar so lange, bis es dem Ex-Partner aufgrund der Kinderbetreuung weiterhin zumutbar ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wann muss der Ex-Partner weiter zahlen?

Ob der Betreuungsunterhalt weiterhin gezahlt werden muss, erschließt sich aus der Frage, ob der Elternteil das Kind weiterhin persönlich betreuen muss, oder ob es am Wohnort auch entsprechende Betreuungsangebote gibt. Wenn das Kind nämlich die Möglichkeit hat, in eine Kita zu gehen, so wird vom betreuenden Elternteil erwartet, dass dieser zumindest in Teilzeit arbeiten geht.

Dadurch kann ein Betreuungsunterhalt zumindest reduziert werden. Der betreuende Elternteil muss dann schrittweise in die Vollzeit übergehen, je älter das Kind wird.

Befindet sich das Kind bereits im Schulalter, so wird von dem Elternteil erwartet, dass dieser auch nach dem Unterricht für eine Betreuung sorgt. Zum Beispiel durch eine offene Ganztagsschule oder durch einen Babysitter. Dadurch soll es dem betreuenden Elternteil dann möglich sein, noch mehr zu arbeiten.

Achtung: Sofern der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit nicht angemessen ausweitet, kann ihm ein fiktives Einkommen unterstellt werden. Die Situation wird dann beispielsweise so bewertet, als würde der betreuende Elternteil bereits in Vollzeit arbeiten. Er bekommt dann entsprechend weniger Unterhalt.

Allerdings kann es hier aufgrund einiger individueller Umstände zu Ausnahmen kommen. Allgemein ist diesbezüglich Alter des Kindes, der Entwicklungsstand und die Begabung angesprochen. Ein besonderer Betreuungsbedarf liegt auch dann vor, wenn das Kind an einer Krankheit oder an einer Behinderung leidet.

Dann kann es auch möglich sein, dass sich beide geschiedenen Partner auf Sondervereinbarungen einigen.

So wird der Betreuungsunterhalt berechnet

Eines vorweg: Die Berechnung ist in der Regel individuell ausgestaltet, sodass nicht pauschal gesagt werden kann, wie sich der Betreuungsunterhalt berechnet. Eine Berechnung hängt nämlich stets von mehreren, unterschiedlichen Faktoren ab. Normalerweise sollte also eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht durchgeführt werden.

Dennoch ist es auch vorab immer empfehlenswert, die wichtigsten Grundsätze und Leitlinien zu kennen:

  • 1. Zuerst wird der tatsächliche Bedarf der betreuenden Person berechnet. Hier kommt es bereits darauf an, ob die Eltern zuvor verheiratet waren oder nicht.
  • 2. Bei Geschiedenen: Stammen die Kinder aus einer Ehe zwischen den Partnern, stellen die Gerichte auf eine aktuelle Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ab. Diese wird dann maximal bis zu einer Höhe von 3/7 ausgeglichen.
  • 3. Bei Unverheirateten: Hier ist es etwas anders. Der wichtigste Bezugspunkt für die Berechnung ist die Lebenssituation des betreuenden Elternteils. Es wird geprüft, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung gehabt hätte – ein Vermögen wird nicht berücksichtigt. Im Grundsatz wird somit ein voller Verdienstausfall erstattet.

Selbstbehalt

Wie bei den anderen Formen des Unterhalts wird auch beim Betreuungsunterhalt geprüft, in wiefern die unterhaltspflichtige Person aus finanzieller Sicht in der Lage ist, den Betreuungsunterhalt zu zahlen. Als erstes muss also geprüft werden, ob die verpflichtete Person überhaupt ein Einkommen hat. Und wenn ja, in welcher Höhe liegt dieses?

Auch wenn die Person kein Einkommen oder ein zu geringes Einkommen hat, kann ihr ein fiktives Einkommen berechnet werden. Ein Gericht kann nämlich sogar verlangen, dass die unterhaltspflichtige Person Überstunden macht oder eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt, um den Unterhalt zu zahlen. Hier legt man eine sogenannte „Zumutbarkeit“ zugrunde.

Bei der Prüfung muss nun als erstes der Kindesunterhalt vom Verdienst abgezogen werden. Auch andere wichtige Verbindlichkeiten können einen primären Rang einnehmen. Zum Beispiel die Kranken- oder Pflegeversicherung, eine Altersvorsorge oder ähnliches.

Nach Abzug der erstrangigen Positionen muss noch immer ein bestimmter Betrag übrig bleiben, damit sich der Zahlende auch selbst versorgen kann. Diesen Betrag nennt man dann Selbstbehalt. Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, wird von der „Düsseldorfer Tabelle“ vorgegeben. Er variiert mit der Lebenssituation des Schuldners.

Bildquelle:  © Coloures-pic – Fotolia.com

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