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Die Betreuungsvollmacht – oft auch Vorsorgevollmacht genannt – ist eine sinnvolle frühzeitige Vorkehrung für den Notfall. Denn für den Fall, dass eine Person den Alltag nicht mehr selbst bestreiten kann, wird eine Person des Vertrauens im Rahmen einer Betreuungsvollmacht damit betraut, bestimmte Aufgaben für einen zu übernehmen.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Betreuungsvollmacht und worauf dabei geachtet werden sollte.

Übersicht

  • Was ist eine Betreuungsvollmacht?
  • Ohne Betreuungsvollmacht: Gesetzlich bestellter Betreuer
  • Betreuungsvollmacht als Vorsorgevollmacht
  • Was wird mit der Betreuungsvollmacht geregelt?
  • Wie ist eine Betreuungsvollmacht zu formulieren?
  • Gang zum Notar empfehlenswert

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Was ist eine Betreuungsvollmacht?

Betreuungsvollmacht

Mit einer ausgefertigten und rechtskräftigen Betreuungsvollmacht kann der künftige Erblasser einer Person seines Vertrauens bestimmte Aufgaben übertragen – und zwar für den Fall, dass der Erblasser nicht mehr selbst in der Lage sein sollte, diese Aufgaben zu übernehmen.

Damit ist die Betreuungsvollmacht eine Möglichkeit schon vor einem Notfall eine Person mit bestimmten Aufgaben zu betrauen.

Denn wenn eine Person den Alltag nicht mehr alleine verrichten kann, entscheidet sonst das zuständige Gericht für einen Betreuer – meist aus dem familiären Kreis.

Ohne Betreuungsvollmacht: Gesetzlich bestellter Betreuer

Wenn eine Person, die psychisch oder gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, das alltägliche Leben alleine zu verrichten, wird immer vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, der nun die Aufgaben übernimmt und einen Vormund für die entsprechende Person darstellt.

Meist handelt es sich hier um eine Person aus dem Familienkreis. Durch die Betreuungsvollmacht kann schon im Vorfeld die Person festgelegt werden, die im Falle des Falles der gesetzliche Betreuer werden soll. So muss nicht auf einen zugewiesenen Betreuer des Gerichtes gewartet werden.

Betreuungsvollmacht als Vorsorgevollmacht

Die Betreuungsvollmacht wird meist vorsorglich erteilt. Daher ist sie oft auch unter dem Namen Vorsorgevollmacht bekannt. Sie hat sich in der Praxis immer wieder als sehr hilfreich erwiesen hat.

Die Vollmacht ist vor allem dann sehr hilfreich, wenn es in der Praxis zu einem Notfall kommt. Wenn eine Betreuungsvollmacht ausgestellt wurde, kann der künftige Erblasser der Person des Vertrauens für den Notfall bestimmte Aufgabenbereiche übertragen.

Mit Hilfe der Betreuungsvollmacht kann damit schon sehr früh für den Notfall vorgesorgt werden.

Eine vorsorgliche Betreuungsverfügung ist daher eine Willensäußerung einer Person, mit der diese für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit bereits vorsorglich Vorschläge zur Bestimmung der Person, wer als Betreuer bestellt werden soll und Wünsche zur Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben des ggf. auch nur für einen Teilbereich der Vertretung durch den Betreuer geäußert hat.

Was wird mit der Betreuungsvollmacht geregelt?

Im Rahmen einer Betreuungsvollmacht werden dem Betreuer alle Aufgaben übertragen die ein Volljähriger in Folge einer körperlichen, geistigen, seelischen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht mehr selbständig ausführen kann.

Hierbei gilt jedoch, dass der Betreuer ausschließlich Aufgaben übernimmt, bei denen der Betreute auch tatsächlich Hilfe bedarf. Zudem ist die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betreuten rechtlich nicht möglich.

Wer für einen solchen Fall vorsorgen und sich selbst, sowie seinen Verwandten ein Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht ersparen möchte, sollte unbedingt rechtzeitig eine Betreuungsvollmacht erstellen.

Mithilfe dieses Dokuments kann man sichergehen, dass später eine Person des eigenen Vertrauens die Betreuung übernimmt.
Sofern die Betreuungsvollmacht die in § 1896 des BGB aufgeführten Fälle abdeckt, ist die Berufung eines Betreuers durch das zuständige Vormundschaftsgericht nicht nötig, schließlich klärt die Betreuungsvollmacht sämtliche Fragen.

Es muss aber bedacht werden, dass die Betreuungsvollmacht alleine noch nicht dazu befähigt, dass auch Rechtsgeschäfte durchgeführt werden können. Hierfür sind eventuell weitere Vollmachten notwendig.

Wie ist eine Betreuungsvollmacht zu formulieren?

Eine Betreuungsvollmacht kann grundsätzlich frei formuliert und den individuellen Wünschen komplett angepasst werden. Dennoch sollte man sich hierbei auf das Wesentlichste beschränken.

Die Betreuungsvollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, eigenhändig unterschrieben sein und das Datum der Niederschrift enthalten. Eine weitere Person, welche nicht zwingend der Betreuer sein muss, sollte die Betreuungsvollmacht ebenfalls unterzeichnen.
Einige Kanzleien oder auch andere Anbieter stellen vorgefertigte kostenlose Formulare im Internet zur Verfügung.

An diesen können sich Interessierte zumindest orientieren.
Die Vollmacht sollte unverzüglich dem Vormundschaftsgericht übergeben werden sobald ein Notfall eintritt.

In der Regel wird dann die in der Verfügung genannte Person zum Vormund ernannt.

Gang zum Notar empfehlenswert

Eine notarielle Beurkundung wird nicht vom Gesetzgeber gefordert, bietet allerdings eine Sicherheit, da ein vom Notar unterschriebenes Dokument vor jedem Gericht als rechtswirksam anerkannt wird.

Daher empfiehlt es sich, eine Betreuungsvollmacht mithilfe eines Notars zu verfassen. Auch, weil dieser die Feinheiten der hiesigen Gesetzgebung kennt und so bereits im Vorfeld unklare Formulierungen vermeiden kann.

Darüber hinaus sollte eine Betreuungsvollmacht stets notariell beglaubigt werden, denn durch die Unterschrift eines Notars wird dieses Dokuments vor jedem Gericht als rechtswirksam anerkannt.

Bildquelle: © Joachim Lechner – Fotolia.com

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