BehinderungRecht am

Mit dem Gleichstellungsantrag können sich Menschen mit Behinderung schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Hieraus ergeben sich für die Antragstelle einige besondere Regelungen, die sonst nur für Schwerbehinderte gelten. Der erweiterte Kündigungsschutz ist nur eine davon. Zu stellen ist der Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Gleichstellungsantrag und wie man ihn richtig einreicht.

Übersicht:

  • Was bedeutet der Gleichstellungsantrag?
  • Welche Personen können gleichgestellt werden?
  • Was bewirkt die Gleichstellung?
  • Wo stelle ich den Gleichstellungsantrag?
  • Wie stelle ich den Gleichstellungsantrag?
  • Was tun bei Ablehnung?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

 

Was bedeutet der Gleichstellungsantrag?

Mit dem Gleichstellungsantrag können sich Menschen mit Behinderung schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Dabei spielt der Behinderungsgrad eine wichtige Rolle: Nur Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Voraussetzung für den Gleichstellungsantrag ist, dass die Antragsteller infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Durch den Gleichstellungsantrag erhalten die Betroffenen den gleichen “Status” wie ein schwerbehinderter Mensch mit besonderem Kündigungsschutz, Lohnkostenzuschüssen, steuerlichen Vorteilen, sowie Hilfe und Betreuung durch Fachdienste. Eine besondere Altersrente, sowie unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und Zusatzurlaub erhalten sie jedoch nicht.

Die Rechtsgrundlage zur Gleichstellung bildet § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX.

Welche Personen können gleichgestellt werden?

  • Alle Menschen
  • mit mindestens 30 Grad der Behinderung,
  • die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich haben und
  • nicht weniger als 18 Stunden in der Woche arbeiten,

können einen Antrag auf Gleichstellung stellen, wenn aufgrund der Behinderung kein geeigneter Arbeitsplatz zu finden ist, oder die vorhandene Arbeitsstelle dauerhaft nicht weiter ausgeführt werden kann. Beamte sind hier ausgenommen.

Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein.

Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation.

Was bewirkt die Gleichstellung?

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen.

Die Gleichstellung bringt folgende Auswirkungen mit sich:

  • besonderer Kündigungsschutz,
  • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der
  • Beschäftigungspflicht,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.
  • Die Gleichstellung erwirkt jedoch keinen Zusatzurlaub, keine unentgeltliche Beförderung und keine besondere Altersrente.

Wo stelle ich den Gleichstellungsantrag?

Der Gleichstellungsantrag wird bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Entweder durch den Behinderten selbst oder durch seinen Bevollmächtigten. Beim Ausfüllen des Antrages sollten der Vertreter des Antragstellers, der Arbeitgeber und ggf. auch der Betriebsrat hinzugezogen werden.

Wie stelle ich den Gleichstellungsantrag?

Der Gleichstellungsantrag kann formlos schriftlich, telefonisch oder auch mündlich gestellt werden. Das benötigte Formular zum Antrag auf Gleichstellung erhalten die Behinderten von der Agentur für Arbeit.
Der Gleichstellungsantrag sollte sehr sorgfältig ausgefüllt werden.

Besonders wichtig bei Antragstellung ist es, zu erläutern, wie einschränkend die Krankheit auf den vorhandenen Arbeitsplatz wirkt, oder die Arbeitssuche beeinflusst.

Die Schilderungen sollten realistisch sein, denn es kann auch passieren, dass der vorhandene Arbeitsplatz generell als ungeeignet eingestuft wird.

Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden, damit der Gleichstellungsantrag gewährt werden kann. Aus diesem Grund dürfen die nachstehenden Daten im Formular des Gleichstellungsantrages nicht fehlen:

  • Vollständiger Name und Adresse des Antragstellers sowie die Adresse des Arbeitgebers.
  • Möglichst viele detaillierte Informationen zum Arbeitsplatz.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit. Sie ist von besonderer Bedeutung, da Arbeitnehmer, die weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten, keinen
  • Anspruch auf eine Gleichstellung haben.
  • Im Formular müssen Sie eine genaue Begründung eintragen, weshalb Sie den Gleichstellungsantrag abgeben. Sollten Ihr Arbeitgeber mit
  • Kündigungen drohen, die auch nicht behinderte Menschen betreffen, dann werden Sie den Gleichstellungsantrag wahrscheinlich nicht
  • genehmigt bekommen. Es müssen Gründe vorhanden sein, die nur Ihre Person betreffen.
  • Ebenfalls müssen Sie Ihre Berufsausbildung und Ihren bisherigen beruflichen Werdegang aufführen.
  • Ihre Krankengeschichte müssen Sie im Detail schildern und alle vorhandenen Arztberichte beifügen.

Nach Bearbeitung des Antrages durch die Agentur für Arbeit ergeht dann eine Anerkennung, die befristet oder unbefristet sein kann.
Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam.

Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 – 2 AZR 217/06 entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

Was tun bei Ablehnung?

Möglich ist aber auch ein Bescheid darüber, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Im Falle einer Ablehnung gibt es die Möglichkeit in einem Widerspruchsverfahren bei der zuständigen örtlichen Regional Direktion eine Entscheidung des Widerspruchs Ausschusses nach § 120 SGB IX zu veranlassen.

Sollte auch diesem Widerspruch nicht ab geholfen werden, ist ein Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Bildquelle: © FM2 – Fotolia.com

18 Bewertungen
2.84 / 55 18