Recht am

Das Betriebsrentengesetz in Deutschland trifft Aussagen über verschiedene Bereiche der betrieblichen Altersvorsorge, wie deren Unverfallbarkeit, die Umwandlung von Entgelten in eine betriebliche Altersvorsorge (auch: Entgeltumwandlung), die Abfindung, Übertragung, Insolvenzschutz und Anpassungsprüfpflicht.

In diesen wichtigen Bereichen der betrieblichen Altersabsicherung bietet das Betriebsrentengesetz damit Arbeitnehmern weitreichenden Schutz, den es vor der Einführung des Gesetzes noch nicht gab.

Übersicht

  • Ratifizierung Betriebsrentengesetz 1972
  • Die betriebliche Altersvorsorge
  • Mögliche Modelle für betriebliche Altersvorsorge
  • Wer erhält betriebliche Altersvorsorge?
  • Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer
  • Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber
  • Die Entgeltumwandlung
  • Regelungen der Entgeltumwandlung
  • Durchführungswege für die Entgeltumwandlung
  • Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge
  • Gesetzliche Fristen für Unverfallbarkeit der Altersvorsorge
  • Höhe der Unverfallbarkeit
  • Abfindung im Betriebsrentengesetz
  • Betriebsrentengesetz und Insolvenz
  • Betriebsrentengesetz Anpassungsprüfpflicht

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Ratifizierung Betriebsrentengesetz 1972

Vor der Einführung des Betriebsrentengesetzes gab es all die oben genannten Sicherheiten für Arbeitnehmer bezüglich ihrer Altersvorsorge im Beruf nur im allgemeinen Vertragsrecht – wenn überhaupt. 1972 dann setzte das Bundesarbeitsgericht fest, dass für Arbeitnehmer auch dann eine Anwartschaft auf Leistungen besteht, wenn sie vorzeitig – also vor dem gesetzlichen Rentenalter – aus dem Berufsleben ausscheiden.

Die betriebliche Altersvorsorge

Wichtigster Bestandteil und Paragraph 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) von 1972 ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Sie sorgt dafür, dass für den Arbeitnehmer gesorgt ist, und zwar durch den Arbeitgeber. Letzterer sagt nämlich zu, dem Arbeitnehmer im Todes- oder Invaliditätsfall, sowie im Alter Versorgungsleistungen zu leisten.

Mögliche Modelle für betriebliche Altersvorsorge

Die Einrichtung einer bAV ist obligatorisch, doch der Arbeitgeber hat nach Betriebsrentengesetz verschiedene Optionen, was die Modelle für die Rücklagenbildung der betrieblichen Altersvorsorge angeht.

  • Unterstützungskasse im Pensionssicherungsverein
  • Direktzusage: Arbeitgeber bildet frei gewählte Rücklagen

„Mittelbare Durchführungswege“:

  • Direktversicherung, seit 2005, bei einer Lebensversicherungsgesellschaft
  • Pensionsfonds, seit 2002, mit Aktien
  • Pensionskasse bei einem Versicherungsunternehmen

Wer erhält betriebliche Altersvorsorge?

Nach dem Betriebsrentengesetz erhalten folgende Mitarbeitergruppen betriebliche Altersvorsorge:

  • Arbeiter
  • Auszubildende
  • Angestellte
  • Nicht-beherrschende Geschäftsführer eine GmbH, bzw. Vorstandsmitglieder einer AG

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hat den großen Vorteil, dass er durch die betriebliche Altersvorsorge keine Einbußen bei den sozialversicherungsrechtlichen, bzw. steuerrechtlichen Entgelten zu befürchten hat, wie es bei privaten Rentenversicherungen der Fall ist.

Zudem haben Rentner in der Bezugszeit, also der Rente, den Vorteil, dass sich durch die geringeren Einkünfte auch eine geringere steuerliche Belastungen Belastung ergibt. Gleichzeitig kann die Rente aber durch die im Betriebsrentengesetz vorgeschriebene Möglichkeit auf Entgeltumwandlung die Rente durch zusätzliche Rücklagen aufgestockt werden. 

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist vorteilhaft, dass die nicht sozialversicherungspflichtigen Ausgaben zur bAV steuerlich als Betriebsausgaben zu betrachten und damit absetzbar sind.

Außerdem gibt das Betriebsrentengesetz den Arbeitgebern durch die betriebliche Altersvorsorge durchaus eine Motivation für die Angestellten an die Hand – die bAV kann also zur Steigerung des Betriebsklimas beitragen.

Zu einem Hinweis auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.

Die Entgeltumwandlung

Die oben bereits erwähnte Entgeltumwandlung gehört zu den Sonderformen der staatlich geförderten Altersvorsorge. Nach Paragraph 1 des BetrAVG kann jeder Arbeitnehmer einen Anteil seines Lohnes in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umwandeln. Der Vorteil dabei: Die umgewandelten Entgelte sind einkommensteuerfrei und auf sie werden keinerlei Sozialabgaben erhoben.

Regelungen der Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung (auch Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht) zählt durch das Betriebsrentengesetz zu den natürlich Ansprüchen eines Arbeitnehmers. Allerdings besteht ein Anspruch auf Entgeltumwandlung nur bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Altersvorsorge. Das heißt, nur 4% des Bruttolohns kommen für die Entgeltumwandlung in Betracht.

Durchführungswege für die Entgeltumwandlung

Der Weg, auf dem diese 4% durch den Arbeitgeber angelegt werden, steht frei, es kann also jeder Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung gegangen werden, also Unterstützungskasse, Direktzusage, Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse. Der Arbeitnehmer kann jeweils auf erfüllten Voraussetzungen für die Riesterrente bestehen.

Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge

Die bAV ist daher gut fürs Betriebsklima, da sie gut für die Pension der Arbeitnehmer ist. Sie können sich sicher sein, im Alter, nach dem Berufsleben besser abgesichert zu sein. Dafür gibt es sozusagen einen „doppelten Boden“, die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge. Mit diesem Aspekt regelt das Betriebsrentengesetz, dass Rentenansprüche nach Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr komplett entfallen können.

Gesetzliche Fristen für Unverfallbarkeit der Altersvorsorge

Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach der Ratifizierung des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen wurden gilt, dass die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge unverfallbar ist, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei gelten Länge des Arbeitsverhältnisses, Zeitpunkt der Zusage der betrieblichen Rentenversicherung, sowie Datum von Ein- und Austritt des Arbeitnehmers im Betrieb.

Höhe der Unverfallbarkeit

Für die Höhe der Unverfallbarkeit der Rentenversicherung ist hauptsächlich der Durchführungsweg der bAV ausschlaggebend. Wird die betriebliche Altersvorsorge über einen der Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse abgeschlossen, liegt der Höhe der Unverfallbarkeit der so genannte Unverfallbarkeitsquotient zugrunde.

Er setzt sich zusammen aus der Länge der Betriebszugehörigkeit und der noch zurückzulegenden Betriebszugehörigkeit. Auf den versicherungsseitigen Durchführungswegen bemisst sich die Unverfallbarkeit an den bisher gezahlten Prämien in die jeweiligen Vorsorgeversicherungen.

Abfindung im Betriebsrentengesetz

Die Abfindung im Betriebsrentengesetz regelt die Absicherung von Arbeitnehmern zur Abgeltung von Rechtsansprüchen, wie zum Beispiel der Betriebsrente oder auch Gehaltszahlungen. Die Abfindung wird aus dem Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter folgenden Umständen gezahlt:

  • Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer
  • Tarifvertrag
  • Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses
  • Nach gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzes
  • Vergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung

Betriebsrentengesetz und Insolvenz

Es muss nicht immer der Streit um ein Arbeitsverhältnis und dessen Fortführung sein, weswegen eine Abfindung erstritten wird. Auch die Insolvenz eines Arbeitgebers führt dazu, dass Gehälter nicht mehr bezahlt oder Rentenansprüchen nicht mehr entsprochen werden kann. Die Insolvenzsicherung im Betriebsrentengesetz sichert jedoch die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer, auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Betriebsrentengesetz Anpassungsprüfpflicht

Doch solange der Betrieb weiterhin solvent bleibt, besteht für den Arbeitgeber nach dem Betriebsrentengesetz Anpassungsprüfpflicht. Das heißt, der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG verpflichtet, eine mögliche Anpassung der laufenden Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge auf Basis der eigenen wirtschaftlichen Lage anzustellen.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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