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Übersicht

  • Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
  • Anlass für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
  • Was ist das Ziel einer Dienstaufsichtsbeschwerde?
  • Die Abgrenzung der Dienstaufsichtsbeschwerde von der Fachaufsichtsbeschwerde
  • Wo kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden?
  • Der Ablauf des Verfahrens

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Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der als besondere Form der Petition seine Rechtsgrundlage in Art. 17 GG (Grundgesetz) hat. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden. Voraussetzung ist, dass sich ein Amtsträger persönlich nicht korrekt verhalten hat. Amtsträger, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden können, sind

  • – Beamtinnen und Beamten
  • – Angestellte des Öffentlichen Dienstes sowie
  • – Richterinnen und Richter.

Da es sich bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der keinen formellen Vorschriften unterliegt, kann die Dienstaufsichtsbeschwerde sowohl schriftlich als auch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde vorgetragen werden. Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe ersetzen.

Insoweit schiebt sie die Umsetzung von Maßnahmen und Entscheidungen nicht auf und verhindert sie auch nicht. Für Fristen bedeutet das, dass sie weiterlaufen. Wer die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen angreifen möchte, muss Widerspruch einlegen, eine Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

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Anlass für eine Dienstaufsichtsbeschwerde

Es gibt verschiedene Anlässe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann die Verfahrensweise in einer bestimmten Angelegenheit, aber auch das persönliche Fehlverhalten eines Amtsträgers gerügt werden. Das kann sich beispielsweise in Form einer Beleidigung äußern, durch diskriminierendes Verhalten, durch Schikane, eine unfreundliche Bearbeitung, eine soziale Benachteiligung oder eine Verzögerung der Bearbeitung durch erwiesenermaßen persönliche Gründe. Allen Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass die mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügte Person ihre Dienstpflicht missachtet hat.

Was ist das Ziel einer Dienstaufsichtsbeschwerde?

Ziel einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist, dass gegen den Amtsträger, der seine Dienstpflicht verletzt hat, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Eine andere Sachentscheidung kann zumindest mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreicht werden.

Ist die Dienstaufsichtsbeschwerde begründet, kann gegen den Amtsträger schlimmstenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Unabhängig von der Beurteilung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Vorgesetzten wird die Bearbeitung des Sachverhalts des Beschwerdeführers meist dauerhaft an einen anderen Amtsträger delegiert.

Sofern andere Maßnahmen gegen den Beschäftigten erreicht werden sollen, muss eine Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Grundsätzlich reicht es aus, gegenüber der Behörde vorzutragen, welches Verhalten beanstandet wird. Die Verwaltung entscheidet dann selbstständig, ob es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder um eine Fachaufsichtsbeschwerde handelt. Die Zuordnung trifft die Behörde auf der Grundlage der Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde macht.

Die Abgrenzung der Dienstaufsichtsbeschwerde von der Fachaufsichtsbeschwerde

Die Fachaufsichtsbehörde ist dann der richtige Rechtsbehelf, wenn es sich um eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde handelt und der Adressat diese inhaltlich für falsch hält. Während mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten einer im Öffentlichen Dienst tätigen Person gerügt wird, um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese zu veranlassen, wird mit einer Fachaufsichtsbeschwerde eine Entscheidung oder Maßnahme inhaltlich angegriffen.

Mit der Fachaufsichtsbeschwerde wird die Umsetzung der angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme weder verhindert noch aufgeschoben. Gleiches gilt für Fristen, die ebenfalls nicht unterbrochen werden. Ebenso wie bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist das nur mit dem Einlegen eines Widerspruchs, mit dem Einreichen einer Klage oder durch Beantragen eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.

Weder mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde noch mit einer Fachaufsichtsbeschwerde können Gerichtsentscheidungen überprüft werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber bestimmte Rechtsmittel vor, die die formale und inhaltliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung vor dem jeweils zuständigen Rechtsmittelgericht erlauben. Diese strikte Trennung geht auf den im Grundgesetz garantierten verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zurück.

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Wo kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden?

Zuständige Stelle für eine Dienstaufsichtsbeschwerde sind die jeweiligen Dienstvorgesetzten oder die Behörde der Person, gegen die die Beschwerde eingereicht wird. Üblicherweise sind Dienstvorgesetzte der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Behörde. Regelmäßig werden kleinere Beschwerden beim direkten Vorgesetzten eingereicht, während größere Beschwerden direkt an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde erfolgen sollten. Sofern diese nicht zuständig sind, leiten sie die Beschwerde regelmäßig an die zuständige Stelle weiter unter Erteilung einer Abgabenachricht.

Es gibt allerdings bestimmte Personen, die keinen Dienstvorgesetzten haben, sondern der politischen Verantwortung unterliegen. Dazu gehören

  • – Ministerinnen und Minister
  • – Landrätinnen und Landräte sowie
  • – Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.

Gegen diese Personen kann keine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden, wobei Landrätinnen und Landräte ausgenommen sind, wenn sie die untere staatliche Verwaltungsbehörde leiten. Gemeint ist das Landratsamt als Staatsbehörde.

Der Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit dem Einreichen der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Beschwerdeführer. Auch wenn die Beschwerde formlos, also schriftlich und mündlich zur Niederschrift eingereicht werden kann, ist die Schriftform empfehlenswert und kann auch per Einschreiben an die Behörde geschickt werden. Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Nennung der Person, gegen die Beschwerde eingelegt wird sowie eine konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Dienstaufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen und auch zu bearbeiten. Der Dienstvorgesetzte muss prüfen, ob das Verhalten des mit der Sache befassten Amtsträgers dienstrechtlich zu beanstanden ist oder nicht. Die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

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Der Beschwerdeführer hat einen rechtlichen Anspruch auf Erhalt der Antwort, in dem ihm die Entscheidung über die Beschwerde sowie gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen mitgeteilt werden. Nicht verlangen kann er eine nähere Begründung. Einen Rechtsbehelf gibt es gegen diese Entscheidung nicht. Das bedeutet, der Beschwerdeführer kann keinen Widerspruch einlegen. Allerdings sieht die Realität oft anders aus, und der Beschwerdeführer erhält keine weiteren Informationen. Erfahrungsgemäß enden Dienstaufsichtsbeschwerden ohne ein sachliches Ergebnis.

Um eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen, bedarf es keiner weiteren Unterlagen. Es ist jedoch möglich, zusätzliche Unterlagen abzugeben, die dem besseren Verständnis des Sachverhaltes oder als Nachweis dienen. Diese sollten jedoch nicht im Original, sondern in Kopie bei der Behörde abgegeben werden. Eine bestimmte Frist, innerhalb der die Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden sollte, gibt es nicht. Es empfiehlt sich jedoch, möglichst zeitnah auf das in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten des Amtsträgers zu reagieren.

Bildquelle:  © SG- design – Fotolia.com

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