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ArbeitslosHartz 4 am

Nicht selten gibt es Streitigkeiten zwischen dem Jobcenter und den Betroffenen wegen zu Unrecht bezogener Zahlungen. Doch wie sieht es aus, wenn das Jobcenter überzahltes Arbeitslosengeld II zurückfordert?
Muss der Betroffenen der Rückforderung dem auf jeden Fall nachkommen oder hat er die Möglichkeit das Geld behalten zu dürfen?

Übersicht

  • Der Fall
  • Die Reaktionen
  • Das Urteil
  • Die Begründung
  • Die Rückforderung von Sozialleistungen
  • Vertrauen auf den Verwaltungsakt
  • Hilfe in Anspruch nehmen

Der Fall

Ein Hartz-IV-Empfänger hat vom Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses Arbeitslosengeld II erhalten. Die Sozialleistung war zeitlich begrenzt auf ein halbes Jahr.

Nach Ablauf des sechsmonatigen Bezuges wurde dem Konto des Betroffenen versehentlich vom Jobcenter der Monatsbeitrag nochmals überwiesen. Es handelte sich dabei um die Summe von 1.138 Euro, die der Betroffenen für sich und seine Familie pro Monat für den gewährten Zeitraum erhielt.

Die Reaktionen

Das Jobcenter hat den überwiesenen Betrag ohne den Weitergewährungsantrag beschieden. In Folge des Ablaufs des halben Jahres, für den die Bewilligung bestanden hat, wollte das Jobcenter die Rückforderung des überzahlten Arbeitslosengeldes II erwirken.

Der Betroffenen allerdings sah sich im Recht und hat in Folge dessen Klage beim Sozialgericht in Dortmund eingereicht.

Das Urteil

Das Sozialgericht hat der Klage des Betroffenen stattgegeben. Der Arbeitslose musste der Rückforderung des überzahlten Arbeitslosengeldes II vom Jobcenter nicht nachkommen.

Der Erstattungsbescheid wurde aufgehoben.

Die Begründung

Das Sozialgericht in Dortmund vertrat die Auffassung, dass die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zuvor ausgezahlt worden sind, einer Vertrauensschutzprüfung und eines Ermessensbescheides durch die Behörde bedürfen.

Das bedeutet, der Betroffenen konnte davon ausgehen, dass die Weiterzahlung seines Arbeitslosengeldes II gerechtfertigt war und der Überweisung eine Prüfung seines Antrages vorangegangen war.

Er solle vor der Auszahlung das Jobcenter an die Antragsbearbeitung erinnert haben und es habe sich auch nichts geändert an den tragenden Umständen der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung.

Die Rückforderung von Sozialleistungen

Genau wie in dem Fall der Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II, muss ein Aufhebung- oder auch Erstattungsbescheid eine Begründung und eine genaue Aufschlüsselung aufweisen, was und von wem genau zurückgefordert wird.

Ebenso muss der Betroffenen zu der Rückerstattung angehört werden.

Wenn also ein Betroffener Antragsteller korrekte Angaben gemacht hat und eine Rückforderung aufgrund des Verschuldens des Jobcenters folgte, ist diese als unzulässig anzusehen.

Vertrauen auf den Verwaltungsakt

Das Vertrauen von Betroffenen unterliegt in der Regel einer Schutzwürdigkeit.

Das bedeutet in einfachen Worten, dass ein Begünstigter auf den Bestand eines Verwaltungsaktes vertrauen kann. Wenn dieser allerdings rechtswidrig zugunsten des Betroffenen ausfällt, muss er das nicht automatisch in Frage stellen.

Hilfe in Anspruch nehmen

Betroffene sollten Ihre Ansprüche überprüfen lassen und sich nicht scheuen, auf anwaltliche Hilfe zurück zu greifen.

Viele Rückforderungen von Arbeitslosengeld II sind nicht berechtigt. Der Betroffenen kann sein Recht auf eine Beratung oder auch im Falle einer Klage Prozesskostenhilfe geltend machen.

Bildquelle: © stadtratte – Fotolia.com

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