Selbstständigkeit am

Eine GbR eignet sich als Gesellschaftsform gut für kleine Unternehmen und Freiberufler. Dafür gibt es gleich mehrere Argumente. Wenn Sie wissen möchten, welche das sind und wie Sie eine GbR gründen, lesen Sie am besten gleich weiter. So geht‘s richtig!

Überblick

  • Was ist überhaupt eine GbR?
  • Typische GbR-Gemeinschaften
  • Gründungsvoraussetzungen
  • Kapitaleinsatz und Haftung
  • Gründungsbesprechung
  • Namensfindung
  • Vertrag inklusive Rechtsberatung
  • Anmeldung der GbR beim Gewerbeamt
  • Rechnungslegung und Buchhaltung
  • Zusammenstellung der Geschäftsunterlagen
  • Alternativen zur GbR
  • Fazit

Was ist überhaupt eine GbR?

GbR ist die meistens verwendete Kurzform, wenn von einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ die Rede ist. Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Grundlagen in den §§ 705 – 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind, weshalb die GbR auch gelegentlich als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird.

Zwei Gesellschafter sind mindestens erforderlich, um eine GbR gründen zu können. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Die GbR-Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig zum Erreichen eines gemeinsamen legalen Unternehmenszweckes. Dieser Zweck und wie er verfolgt werden soll, ist in den GbR-Vertrag aufzunehmen. Mit diesen knappen Vorgaben stellt die GbR die einfachste Form einer Personengesellschaft dar.

Typische GbR-Gemeinschaften

Es sind vor allem Freiberufler und kleinere Betriebe, die die Gesellschaftsform einer GbR wählen:

  • Ärzte schließen sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen.
  • Juristen arbeiten in einer gemeinsamen Sozietät.
  • Unternehmen kooperieren in einer Arbeitsgemeinschaft.
  • Unternehmen schließen sich zu einem Joint Venture zusammen.

Aber auch andere Arten von Zusammenschlüssen, wie Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Musikgruppen und ähnliche entscheiden sich zur Gründung einer GbR. Sie gelten dann häufig als „Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens“.

Gründungsvoraussetzungen

Neben der Mindestanzahl von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen ist für Unternehmen Voraussetzung zur Gründung einer GbR, dass diese nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches tätig, also keine Kaufleute, sind. Für Handelsgewerbe ist die Offene Handelsgesellschaft, die OHG, vorgesehen. Außerdem müssen die Unternehmen inhabergeführt sein.

Kapitaleinsatz und Haftung

Zur Gründung einer GbR braucht kein Mindestkapital hinterlegt zu werden. Trotzdem müssen ihre Gesellschafter natürlich ein Gesellschaftsvermögen aufbauen. Die GbR tritt nach außen als Träger des Gesellschaftsvermögens auf. Die Gesellschafter sind hieran über den Wert ihrer Mitgliedschaft beteiligt.

GbR-Gesellschafter haften stets gesamtschuldnerisch in unbegrenzter Höhe für sämtliche Verbindlichkeiten ihrer GbR. Das heißt, dass jeder GbR-Gesellschafter im Härtefall sein Privatvermögen einsetzen muss.

Der Zusammenschluss zu einer GbR setzt bei allen Beteiligten also hohes geschäftliches Vertrauen voraus. Insbesondere aus diesem Grund sollten die Geschäftspartner in einer GbR hinsichtlich ihres Anstands und ihrer Kompetenz gewählt werden. Erfahrungsgemäß liegt die Ursache des Scheiterns einer GbR überdurchschnittlich häufig an mangelnder Redlichkeit oder Kompetenz der Gesellschafter.

Gründungsbesprechung

Vor der Gründung einer GbR empfiehlt sich eine ausführliche Besprechung unter allen Gesellschaftern. Selbst wenn geklärt ist, dass die genannten Gründungsvoraussetzungen gegeben sind, sind einige weitere Punkte miteinander durchzugehen:

  • genau definierter Unternehmenszweck
  • Benennung der Gesellschafter
  • Beschlussfassung: Geschäftsführung oder Mehrheitsentscheid?
  • Kapitalbedarf und einzubringende Anteilshöhen der Gesellschafter
  • Besprechen von Gewinn- und Verlustverteilung

Es ist bei einer GbR von großer Bedeutung, derartige Details bereits im Vorfeld exakt festzulegen. Geschieht dies nicht, kann es später zu Problemen kommen, die dem wirtschaftlichen GbR-Erfolg erheblich schaden.

Nach ausreichender Erörterung und Einigung in der Gründungsbesprechung ist es so weit: Der Gesellschaftsvertrag kann vorformuliert werden. Zwar ist zur Gründung einer GbR kein Vertrag in Schriftform vorgeschrieben, doch ist dies dringend anzuraten.

Namensfindung

Der Name einer GbR muss auf jeden Fall Vor- und Familiennamen sämtlicher Gesellschafter aufführen. Sollte dabei eine überlange oder umständlich wirkende Namenskombination herauskommen, darf ausnahmsweise auf die Vornamen im GbR-Namen verzichtet werden. Außerdem muss der Name einen die GbR signalisierenden Zusatz enthalten. Ein Fantasiename soll für eine GbR nicht genommen werden, ist allerdings nicht verboten. Hier entscheiden bei ausdrücklichem Wunsch verbindlich die IHK, das Gewerbeamt oder Finanzamt

Vertrag inklusive Rechtsberatung

Im Internet zum Download zur Verfügung stehende GbR-Musterverträge sind auf die am häufigsten verwendete Gestaltungsform einer GbR abgestimmt und führen alle relevanten Punkte auf, auf die es in einem GbR-Vertrag ankommt. Bei Bedarf lassen sich einzelne Punkte individuell anpassen, am besten nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Ohnehin sollten GbR-Gründer zur Vertragsgestaltung unbedingt juristischen Rat in Anspruch nehmen. Nicht immer ist Rechtslaien bewusst, dass eine Regelung mangelhaft oder unvollständig formuliert ist. Rechtsberatung trägt also wesentlich zur Vertragssicherheit bei.

Anmeldung der GbR beim Gewerbeamt

Steht der Vertrag, kann die GbR umgehend beim Gewerbeamt angemeldet werden. Anschließend darf die GbR sofort ihre Tätigkeit aufnehmen.

Rechnungslegung und Buchhaltung

Eine GbR unterliegt den grundlegenden Pflichten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch sowie den Steuergesetzen ergeben. Hiervon betroffen sind die Rechnungslegung, Buchhaltung und Umsatzsteuerbehandlung. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist sinnvoll.

Zusammenstellung der Geschäftsunterlagen

Für einen gelungenen geschäftlichen Auftritt in der Öffentlichkeit müssen für eine GbR natürlich auch professionelle Geschäftsunterlagen zusammengestellt werden, zum Beispiel:

  • Geschäftspapiere
  • Visitenkarten
  • Unternehmensbroschüren
  • Eigene Webseite
  • Profile in geschäftlichen Foren und sozialen Netzwerken
  • Alternativen zur GbR

Obwohl die Gründung einer GbR unkompliziert ist, kann die unbegrenzte Haftungshöhe einschließlich Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter zu Bedenken führen. Als Alternativen stehen außerdem die Unternehmergesellschaft (UG) sowie die englische Limited (Ltd.) Zur Wahl, die beide haftungsbeschränkt sind.

Fazit

Eine GbR ist leicht und schnell gegründet und bei kleinen Unternehmern und Freiberuflern beliebt. Aufgrund ihrer unbegrenzten Haftungsverpflichtung setzt die GbR allerdings ein besonders hohes Vertrauen unter den Gesellschaftern voraus. Außerdem sollte stets ein Vertrag aufgesetzt werden, am besten mit juristischer Beratung.

Bildquelle: © ra2 studio – Fotolia.com

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