Selbstständigkeit am

Wenn Sie kurz davor sind, ein Unternehmen selbst zu gründen oder mit dem Gedanken spielen, eine bereits bestehende Firma zu übernehmen, sollten Sie sich auf alle Fälle mit den verschiedensten Rechtsformen vertraut machen.

Eine der häufig genutzten Varianten ist die Personengesellschaft, die wiederum in verschiedene Unterkategorien aufgeteilt ist. Im Folgenden geht es aber um die vier bekanntesten Gruppen – die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Personengesellschaft.

Übersicht:

  • Was macht eine Personengesellschaft aus?
  • Welche Erscheinungsformen gibt es?
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Personengesellschaft

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Was macht eine Personengesellschaft aus?

Bei einer Personengesellschaft geht es – wie ihr Name bereits verrät – eher um die beteiligten Akteure (Gesellschafter) als um das Kapital.
Kurz gesagt: Ein finanzieller Vorteil in Form eines Gewinns ist erfreulich, er steht aber weniger im Interessenfokus als der praktische Nutzen, den die Gesellschafter aus ihrem Zusammenschluss ziehen.

Erwirtschaften die Gesellschafter mit ihrer Personengesellschaft dennoch einen gewissen Gewinn, sind sie dazu verpflichtet, ihn nach Personenzahl und dem jeweilig geleisteten Arbeitsbeitrag gerecht aufzuteilen. Das heißt, dass der Geschäftsführer, der sich als aktiv Geschäftsführer und / oder Außenvertreter einbringt, mehr erhält als derjenige, der keines von diesen Ämtern inne hat.

Darüber hinaus zeichnet sich eine Personengesellschaft dadurch aus, dass die Geschäftsführung und die Vertretungsposten in nahezu allen Fällen von einem Gesellschafter selbst übernommen werden, weil das Einsetzen eines anderweitigen Geschäftsführers nicht immer mit dieser Rechtsform konform geht.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Stammkapital: Eine Personengesellschaft kann im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ohne ein nennenswertes Kapital gegründet werden; es reicht, wenn die eigene Arbeitskraft, technisches Know-How oder Sachleistungen mit eingebracht werden.

Dafür haften die Gesellschafter uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen – ein Umstand, der in schwierigen Zeiten für die Gesellschafter zum potenziellen Problem wird, in guten Zeiten oder insbesondere bei der Unternehmensgründung den Kontakt zu Kreditinstituten sehr erleichtert.

Ebenfalls zu erwähnen: Eine Personengesellschaft benötigt mindestens zwei Gründungsmitglieder und kann beispielsweise als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch ohne Gesellschaftsvertrag anlaufen. Allerdings erweist er sich fast immer als sinnvoll – insbesondere dann, wenn ein Streit unter den Gesellschaftern einsetzt oder es um die Frage geht, was passiert, wenn ein Gesellschafter aussteigt oder verstirbt.

Des Weiteren ist auch ein Eintrag im Handelsregister Pflicht. Hierin gibt die Personengesellschaft jeden Gesellschafter mit Name, Anschrift und seinen Anteilen an.

Welche Erscheinungsformen gibt es?

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) stellt die simpelste Version einer Personengesellschaft dar und ist beispielsweise bereits in einer Fahrgemeinschaft enthalten:

Für die Gründung sind schließlich nur zwei oder mehr Personen notwendig, die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

In vielen Artikeln über die GbR taucht auch die BGB-Gesellschaft als Synonym für sie auf, was daran liegt, dass alle relevanten Informationen über sie im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden sind. Also nicht irritiert sein, wenn es um eine BGB-Gesellschaft und nicht direkt um die GbR geht…

Wie bereits angedeutet, können die Gesellschafter bei der Gründung durchaus finanzielle Einlagen mitbringen, sie sind jedoch nicht zwangsweise dazu verpflichtet.
Ähnliches gilt für den optionalen, aber lohnenswerten Gesellschaftervertrag.
In puncto Haftung besteht jedoch die Verpflichtung zur Haftung mit dem persönlichen Vermögen, die sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt.

Prinzipiell hat jeder Gesellschafter die Möglichkeit als Geschäftsführer oder Vertreter nach außen tätig zu werden; in der Realität übernehmen meist nicht mehr als zwei Personen diese Aufgaben.
Besteht die Personengesellschaft aus mehr als zwei Personen, empfiehlt es sich, die genaue Arbeitsfeld-Aufteilung in einem Gesellschaftsvertrag festzulegen.

Sobald ein Handelsgewerbe und ein größeres Aktivitätsfeld entstehen (sollen), bietet sich die Umwandlung in eine Offene Handelsgesellschaft an.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Zwei Mitglieder sind für die OHG-Gründung genauso relevant wie bei der GbR – im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, die bereits als ein-Mann-Unternehmen starten darf.

Allerdings ist der Gesellschaftsvertrag bei der OHG keine Option, sondern ein Must-Have – vermerken die Gesellschafter doch in ihm, in welchem Geschäftsfeld das Unternehmen zu Hause ist und wie das gemeinschaftliche Auftreten der Gesellschafter nach außen hin sein wird.

Die Haftungsvor- und -nachteile entsprechen denen der GbR, wobei der Einsatz eines separaten Geschäftsführers (Prokurist) im Rahmen einer OHG denkbar ist.

Die OHG eignet sich für alle Unternehmen, deren Tätigkeiten eine kaufmännische Buchführung und Handelskenntnisse voraus setzen, wie es unter anderem bei einem Fliesenfachhandelsgeschäft der Fall ist.

Zur Einbringung von zusätzlichem Kapital gibt es bei ihr zwei Möglichkeiten: Die Gesellschafter bringen es selbst auf und ein – oder sie suchen jemand anderen, der Kapital investieren möchte. Was aber, wenn dieser nicht zu viel Mitspracherecht erhalten soll?

Kommanditgesellschaft (KG)

Dann bietet sich die Kommanditgesellschaft (KG) als Sonderform der OHG ein:

Bei ihr übernimmt nur ein Vollhafter (Komplementär) die volle Haftung und damit Führungsaufgaben in der Geschäftsleitung.
Ein Teilhafter (Kommanditist) trägt diese Haftung nur bis zur Höhe seiner Kapitaleinlagen, darf sich damit allerdings nicht in die Geschäftsführung und den täglichen Geschäftsbetrieb einmischen.

Ansonsten ähneln sich die OHG und die KG von ihrem Aufbau her weitgehend, wenngleich es für die KG einige weitere Zusatzbestimmungen gibt.

Personengesellschaft

Sie ist besonders für Freiberuflicher wie Journalisten, Rechtsanwälte und Ärzte interessant.

Grundsätzlich funktioniert sie wie eine OHG, der die Handelssparte fehlt.

Ein Gesellschaftsvertrag wird also auch bei für die Gründung dringend voraus gesetzt – und verweist meist auf eine besondere Haftungsklausel:
Prinzipiell stehen alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für das Unternehmen ein, sollte jedoch nur einer einen Fehler bei der Ausübung seiner Arbeit begehen und damit die ganze Firma in Schieflage bringen, muss er für diesen Fehler alleine haften.

Bildquelle: © Tyler Olson – Fotolia.com

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