Das Abenteuer Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit wagen – geht das? Genau dafür gibt es den Gründerzuschuss, den Sie in diesem Fall beantragen können. Das Budget für diese Förderung ist sogar verdoppelt worden. Welche Voraussetzungen an den Gründerzuschuss gebunden sind und wie Sie die Förderung beantragen, erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Übersicht

  • Gründerzuschuss
  • Die Gründung aus dem ALG I Bezug
  • Die Voraussetzungen für einen Gründerzuschuss
  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
  • Eine Handvoll Tipps
  • Die Beantragung
  • Mit SGB II in die Selbstständigkeit
  • Was Sie noch wissen sollten

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Gründerzuschuss

Der Gründerzuschuss ist ein Unterstützung, die vom der Agentur für Arbeit eingesetzt werden kann, wenn die Selbstständigkeit den Bezug des Arbeitslosengeldes künftig hinfällig werden lässt. Sie beziehen Arbeitslosengeld und Sie haben schon lange eine Idee, wie Sie Ihren Lebensunterhalt auf selbstständiger Basis verdienen können?

Dann kann der Gründerzuschuss eine kleine Anschubhilfe sein. Warum kann? Weil die Beantragung des Gründerzuschusses eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit darstellt und nicht gezahlt werden muss, sonder kann. Sie sollten dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen und wirklich hinter Ihrer Planung stehen, damit Sie von Ihrer Idee überzeugen können und die finanzielle Anschubhilfe einstreichen.

Die Gründung aus dem ALG I Bezug

Wer den Gründerzuschuss beantragt, kann eine Förderung in zwei Phasen erhalten:

Die erste Phase der Förderung: Die erste Phase der Förderung dauert sechs Monate. In dieser Zeit beziehen Sie ganz normal Ihr Arbeitslosengeld I. Zusätzlich erhalten Sie eine Förderung von der Arbeitsagentur, in Höhe von 300 Euro monatlich, als Anschubfinanzierung Ihrer Selbstständigkeit.

Die zweite Phase der Förderung: Nach sechs Monaten wird Ihr Plan neu durchleuchtet und es gibt die ersten Zahlen, die der Arbeitsagentur als Orientierung zugrunde liegen. Die Tragfähigkeit des Konzepts wird unter die Lupe genommen und bewertet. Wenn die Bewertung für Sie und Ihre Idee gut ausfällt, erhalten Sie in der Beantragung des Gründerzuschuss die Förderung von 300 Euro weitere neun Monate ausgezahlt. Der Bezug des ALG I entfällt ab diesem Zeitpunkt dann.

Die Voraussetzungen für einen Gründerzuschuss

Die Voraussetzungen sind eher Ihrer Person und dem Einklang mit Ihrer Idee geschuldet. In der Zeit während Ihrer Arbeitslosigkeit kann sich der Betreuer schon ein Bild von Ihnen gemacht haben, wenn Sie den Gründungsgedanken erst nach einiger Zeit aufbringen. Der Antragsteller, Gründerzuschuss beantragt, sollte grundlegend die persönlichen Voraussetzungen für die Selbstständigkeit mitbringen.

Dazu gehören ein tragfähiges Konzept, das aber noch nachgearbeitet werden kann, die Persönlichkeit für eine selbstständige Tätigkeit und ein Quantum an Initiative, Überzeugung und Engagement – nicht nur für Ihre Idee, sondern auch für die Umsetzung.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Wer den Gründerzuschuss beantragen möchte, sollte auch die Voraussetzungen für den Anspruch darauf haben. Grundsätzlich gilt dieser Anspruch, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Diese Voraussetzung muss mindesten einen Tag gelten und darf noch höchstens 150 Tage vor Ablauf des Arbeitslosengeldbezuges gestellt werden.

Sie müssen mit der Gründungsidee Ihre Arbeitslosigkeit beenden wollen und das mit einer hauptberuflichen, selbstständigen Tätigkeit. Der verbleibenden Voraussetzungen liegen in Ihrer Persönlichkeit und dem Konzept, das den Berater überzeugen muss. Der Gründungszuschuss ist eine und bleibt Ermessensleistung. Ihr Vermittler kann also selbst entscheiden, ob Sie die Förderung erhalten oder nicht.

Übrigens: Auch für Bezug von SGB II besteht die Möglichkeit eine Unterstützung von der Arbeitsagentur zu erhalten. Dazu später mehr.

Eine Handvoll Tipps

Zur Umsetzung Ihrer Selbstständigkeit, hier noch ein paar Tipps, die eine Beantragung des Gründerzuschusses vereinfachen und Ihnen die Sicherheit geben, auf dem richtigen Weg zu gehen.

  • Ihre Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeführt werden
  • Sie müssen einen Gewinn erwarten, der Ihre Existenz in absehbarer Zeit absichert
  • Wenn Sie fachliche Eignungen für Ihren Gründungsgedanke haben, stützen Sie Ihr Konzept
  • Untermauern Sie Ihre Argumente für die Gründung mit Fakten
  • Investieren Sie ein wenig Zeit in die Gesprächsvorbereitung, es zahlt sich am Ende aus
  • Erstellen Sie einen ersten Businessplan mit Unterstützungshilfe z.B. aus dem Internet

Die Beantragung

Für die Beantragung des Gründerzuschusses möchte die Agentur für Arbeit einen Businessplan vorgelegt haben. Dieser Businessplan fußt auf Ihrer Gründungsidee. Er umfasst diesbezüglich eine inhaltlichen Teil, der die Idee unter verschiedenen Kriterien eingehend behandelt und der Finanzplan, der mit einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau von drei Jahren, das Konzept mit handfesten Zahlen untermauert.

Keine Sorge, Sie können im Internet gute Hilfen für die Erstellung eines Businessplans abrufen. Die Arbeitsagentur unterstützt Sie auch bei einem Gründerseminar in Form eines Bildungsgutscheines, wenn Sie das Potential in Ihnen und Ihrer Idee erkennt.

Mit SGB II in die Selbstständigkeit

Geht das denn? Können Sie mit SBG II auch einen Gründungszuschuss beantragen, um sich selbstständig zu machen? Die erfreuliche Nachricht: Sie können den Weg in die Selbstständigkeit wagen und erhalten auch eine Unterstützung von der Arbeitsagentur, nur sieht es hier etwas anders aus. Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei ALG I, zur Existenzgründung.

Im Unterschied erhalten Sie nur Ihre Bezüge im ersten halben Jahr weiter. Die geschätzten Investitionen in angemessener Höhe werden zu Beginn des halben Jahres fixiert und danach mit dem in der Selbstständigkeit verdienten Geld verrechnet. Hier zählt eine gute Planung. Bei der Bestandsaufnahme nach einen halben Jahr wird dann gerechnet und SBG II weiter aufstockend gezahlt, falls es für die Existenz noch nicht reicht.

Was Sie noch wissen sollten

Erst einmal gilt auch in der Gründungsphase nach Beantragung des Gründerzuschusses: Arbeitsaufnahme geht immer vor. Damit sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsangebote gemeint, die Sie auch in dieser Zeit nicht ablehnen dürfen.

Selbst wenn Sie von der Arbeitsagentur einen Gründerlehrgang finanziert bekommen und ein Arbeitsangebot vorliegt, müssen Sie notfalls den Kurs abbrechen und die Arbeitsaufnahme vorziehen. Das und auch die Aufnahme einer nichtselbstständigen Nebentätigkeit während der Aufbauphase zur Aufbesserung des Lebensunterhaltes sind immer mit dem Berater abzuklären. Die Förderungsbedingungen lassen hier nur maximal 15 Wochenstunden zu.

Bildquelle: © Fantasista – Fotolia.com

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