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Schon im April hat Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, angekündigt, die Sozialhilfe für EU-Ausländer abschaffen zu wollen. Nun besteht der Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer aus anderen EU-Länder nur unter gewissen Voraussetzungen.

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Gesetzesbeschluss verschärft Regeln für Sozialleistungen

EU-Ausländer sollen es künftig nicht mehr so leicht haben, nach Deutschland zu ziehen, nur mit dem Ziel, Sozialleistungen abzugreifen. So beschloss es das Bundeskabinett auf Vorschlag von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles von der SPD im Oktober.

Bislang konnte ein EU-Ausländer nur dann Sozialhilfe erhalten, wenn er nicht erwerbsfähig ist und seit mindestens drei Monaten in Deutschland lebte. Allerdings konnte ihm der Staat die Zahlung verweigern, wenn sich dieser nur innerhalb des Landes aufhielt, um Sozialhilfe zu beziehen. Ab einem Aufenthalt von sechs Monaten sind die Ämter verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren.

Das bekräftigte auch ein Urteil des Bundessozialgerichts, welches in Politik und Gesellschaft stark umstritten war. Demnach galt der Anspruch auf Sozialhilfe schon bei „verfestigtem Aufenthalt“, den das Gericht mit sechs Monaten in Deutschland als erfüllt sah. Weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sowie von Landessozialgerichten bestätigten den Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe nach SGB XII.

Andrea Nahles will die Rechtsprechung von Bundessozialgericht, Europäischem Gerichtshof und Landessozialgerichten im Gesetz nun „korrigieren“, um wieder Rechtsklarheit zu schaffen. „Wer hier lebt, arbeitet und Beiträge zahlt, der hat auch einen berechtigten Anspruch auf Leistungen aus unseren Sozialsystemen“, sagte die SPD-Politikerin. Für alle anderen gelte: Wer Sozialhilfe benötige, müsse diese in seinem Heimatland beantragen, nicht in Deutschland.

Anspruch nur bei Aussicht auf Arbeit

Sind EU-Ausländer erwerbsfähig, aber arbeitslos und haben hierzulande keine Arbeit in Aussicht, können sie Anspruch auf Sozialhilfe haben. So sieht es die Gesetzesänderung vor, die von der Bundesregierung beschlossen wurde.

Die Sozialleistungen soll er allerdings auch nur dann erhalten, wenn ihm keine potenzielle Arbeit zu bieten ist und sein Bleiberecht nicht aus anderen Gründen gewährt wurde. Kein Anspruch auf Sozialhilfe haben die nicht erwerbstätigen EU-Ausländer für die ersten fünf Jahre, allerdings können sie Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise beantragen. Diese wird allerdings für längstens einen Monat gewährt.

Erwerbsfähige EU-Ausländer, die nach fünf Jahren Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, werden diese dann von Deutschland erhalten. Vorher nicht.

Zuspruch bei Kommunen ist groß

Vor der Abstimmung im Bundeskabinett haben viele Politiker und Kommunen dazu aufgerufen, den Beschluss zügig zu bearbeiten. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags, Helmut Dedy, mahnte, den Kommunen sei nicht noch mehr Sozialausgaben zuzumuten, die „nach Urteilen des Bundessozialgerichtes auf sie zugekommen sind.“

Der Hintergrund: Hartz IV Leistungen werden in erster Linie vom Bund gezahlt, Sozialhilfe von den Kommunen. Deutschlandweit bezogen in 2015 rund 34.000 EU-Ausländer Sozialhilfe.

Die Grünen fürchten hingegen, dass die neue Gesetzesregelung erwerbslose EU-Ausländer in die Illegalität dränge und weiterhin unwürdige Wohnverhältnisse begünstige.

Bildquelle: © sebra – Fotolia.com

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