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Verstirbt ein unterhaltspflichtiges Elternteil haben Kinder Anspruch auf Halbwaisenrente. Um die Bezüge vom Staat erhalten zu können, müssen Voraussetzungen erfüllt werden, die wir neben anderen wichtigen Aspekten zu dem Thema nachfolgend erläutern. Alles Wissenwerte zum Anspruch auf Halbwaisenrente erhalten Sie hier!

Übersicht:

  • Halbwaisenrente – was ist das?
  • Wer zahlt die Halbwaisenrente?
  • Anspruch & Voraussetzung
  • Antrag auf Halbwaisenrente
  • Berechnung der Bezugshöhe
  • Freibetrag
  • Zeitraum der Auszahlung
  • Bezugsbeginn

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Halbwaisenrente – was ist das?

Als Halbwaisenrente wird eine staatliche Unterstützung bezeichnet, die Kinder erhalten, wenn ein unterhaltspflichtiges Elternteil verstorben ist.

Man bezeichnet die Halbwaisenrente auch als Form der Hinterbliebenenrente, zusammen mit der Vollwaisenrente (im Todesfall beider Elternteile) und der Witwenrente (im Todesfall des Ehepartners).

Es handelt es sich um eine dauerhafte Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherungen zur Unterstützung des Kindes und nicht um einen einmaligen Betrag. Alternativ kann es sich um eine Zahlung nach dem Versorgungsrecht gemäß der §§ 38 ff. im Bundesversorgungsgesetz handeln, etwa dann, wenn Soldaten im Krieg fallen.

Wer zahlt die Halbwaisenrente?

Halbwaisenrente wird von den Sozialversicherungen – entweder der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung – oder nach dem Bundesversorgungsgesetz von den Dienstellen der Kriegsopferversorgung gezahlt.

Bei letzterem handelt es sich um Landesversorgungsämter, Versorgungsämter oder Versorgungsstellen.

Anspruch & Voraussetzungen

Grundsätzlich haben sowohl leibliche Kinder als auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist. Bei Kindern von nicht verheirateten Paaren besteht der Anspruch nur bei der Mutter und bei dem Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat.

Pflegekinder müssen mindestens 1 Jahr im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben, um einen Anspruch geltend machen zu können.

In einigen Fällen besteht auch für Enkel ein Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie etwa dauerhaft über einen längeren Zeitraum im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben.

Als Voraussetzung gilt hierzu, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Todes in der Hausgemeinschaft gelebt haben und das Elternteil für den Unterhalt aufgekommen ist.

Ob der Anspruch besteht, hängt weiterhin davon ab, ob der Verstorbene die Anwartschaftszeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Dazu zählen vollständige Beitragszeiten aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen, Kindererziehungszeiten, Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung und sogenannte Ersatzzeiten wie etwa Kriegsdienst oder politische Gefangenschaft.

Bezüglich der Anwartschaftszeit gibt es zwei Ausnahmen: Berufsanfänger müssen lediglich einen Pflichtbeitrag geleistet haben und Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalles oder durch die Ausübung der Aufgaben im Kriegs- und Zivildienst ums Leben gekommen sind, müssen ebenfalls keine fünf Jahre Anwartschaftszeit erfüllen.

Antrag auf Halbwaisenrente

Der Antrag auf Halbwaisenrente muss beim zuständigen Versorgungsträger schriftlich bis spätestens 12 Monate nach Todesfalls bzw. Kenntnisnahme des Todesfalles eingereicht werden.

Der Rententräger variiert je nach Lage der Rentenversicherung. So können Berufsgenossenschaft, Unfallkasse des Bundes und Versorgungsämter der Städte oder Länger zuständig sein.

Wichtig sind hier vor allem Unterlagen zum Rentenkonto des Verstorbenen bezüglich der Anwartschaften. Für gewöhnlich sind die Daten bei den Sozialversicherungen hinterlegt, alternativ können sie bei den Krankenversicherungen angefordert werden.

Weiterhin sind folgende Unterlagen erforderlich: Nachweise über Ausbildungen / Abschlüsse des Verstorbenen, Geburtsurkunden aller Kinder, Nachweise über Einkünfte, Nachweise über körperliche Einschränkungen (falls vorhanden).

Berechnung der Bezugshöhe

Nach dem § 68 SGB VII werden 20 % des jährliches Verdienstes für die Berechnung der Bezugshöhe angesetzt, denn die Höhe der Halbwaisenrente richtet sich nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen bis zum Zeitpunkt des Todes.

Für den Fall, dass mehrere Hinterbliebene Rentenansprüche haben und Bezüge erhalten, darf die Summe aller Hinterbliebenenrenten nicht 80 % des Jahresverdienstes des Versicherten überschreiten. Besteht bei einem Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung, wird lediglich die höchste gezahlt.

Freibetrag bei Halbwaisenrente

Erhält das Kind des Verstorbenen neben der Halbwaisenrente andere Bezüge, werden diese nach Abzug eines Freibetrags auf die Höhe angerechnet.

Der Freibetrag berechnet sich aus dem 17,6-fachen des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VII). Bis zum 1. Juli 2015, dann erfolgt die nächste Anpassung des Rentenwertes, liegt der Freibetrag für Bezugsberechtigte in den alten Bundesländern bei 503,54 Euro, für die neuen Bundesländer bei 464, 46 Euro.

Angerechnet werden Einkommensarten wie Arbeitsentgelte, Dienstbezüge, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld sowie Renten aus eigenen Ansprüchen.

Hingegen werden folgende Einkünfte angerechnet: Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld, Erziehungsgeld, Sozialhilfe und freiwillige zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.

Zeitraum der Auszahlung

Die Bezugsdauer von Halbwaisenrente bezieht sich auf die entsprechenden Regelungen im Kindergeldgesetz. Demnach wird der Bezug für gewöhnlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt.

Besteht darüber hinaus eine Berufsausbildung oder wird alternativ ein Studium aufgenommen, kann eine Weiterzahlung beantragt werden. Die Halbwaisenrenten wird dann bis zum Ende dieser schulischen oder beruflichen Ausbildung gezahlt.

Anerkannt werden auch freiwillige soziale und ökologische Jahre. In der Regel wird die Auszahlung der Halbwaisenrente mit Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellt.

Eine Ausnahme bilden Halbwaisen, die infolge einer Erkrankung oder Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. Die Halbwaisenrente wird auch dann gezahlt, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.

Bezugsbeginn

Anders als bei anderen Versorgungsleistungen durch den Staat oder staatliche Einrichtungen gilt beim Bezug der Halbwaisenrente nicht der Tag der Antragstellung als Beginn der Auszahlung beziehungsweise rückwirkenden Auszahlung, sondern der Tag des Todes des Elternteils.

Allerdings kann die Halbwaisenrente maximal bis 12 Monate nach Antragsmonat gezahlt werden. Das bedeutet, der Antrag muss innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen, damit die Bezüge geleistet werden.

Bei Verstorbenen, die bereits Rente bezogen haben, gilt es andere Regelung: Hier wird maximal ab dem Folgemonat des Sterbemonats gezahlt. Stirbt der Elternteil im Juli, wird die Halbwaisenrente frühestens im August ausgezahlt.

Bildquelle: © esthermm – Fotolia.com

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