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Nicht zuletzt wegen der fehlenden Selbstbestimmung bei Hartz IV ist der Unmut der Bedürftige groß und die Diskussion über bedingungsloses Grundeinkommen ein Lichtblick. Bis sich aber etwas in die Richtung bewegt, müssen Hartz-IV-Empfänger im Fall einer Erbschaft die Belange in die Hände des Jobcenters geben.

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Übersicht

  • Die Grundlage bei Hartz IV
  • Der Erbfall
  • Eine Erbschaft mit Pflichtteil
  • Ein Beispiel zum Verständnis
  • Die Entscheidung in dem besonderen Fall

Die Grundlage bei Hartz IV

Ein Hartz-IV-Empfänger lebt von Sozialleistungen, die sein Existenzminimum sichern, damit er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er muss als Betroffener die Auflage erfüllen, alles zu unternehmen, um seine derzeitige Lage zu verbessern und den Leistungsbezug zu mindern.

Doch wie sieht die Situation aus, wenn eine Erbschaft ansteht? Darf ein Hartz-IV-Empfänger in diesem Fall ein Erbe auch ausschlagen oder regelt das Jobcenter im Erbfall alle Entscheidungen?

Der Erbfall

Wenn eine Erbschaft ansteht, hat das Jobcenter ein gewichtiges Wort mitzureden.

Wie auch in anderen finanziellen Grundlagen darf ein Empfänger von Hartz IV nur einen begrenzten Teil seines Vermögens behalten. Einen festgelegten Teil muss er zum Lebensunterhalt beisteuern.

Den Selbstbehalt der Summe nennt man Vermögensfreibetrag. Die Höhe des Vermögensfreibetrages staffelt sich nach dem Geburtsjahr der Bedürftigen.

Bei einer Erbschaft regelt das Jobcenter den Überhang über den Vermögensfreibetrag hinaus. Diese Summe wird dann als Einkommen dem auszuzahlenden Betrag gegengerechnet.

Eine Erbschaft mit Pflichtteil

Bei einer Erbschaft mit Pflichtteil hat das Jobcenter auch ein Wort mitzureden. Selbst dann, wenn der Miterbe das Erbe aus moralischen Gründen ausschlage wollte oder der Erblasser den Pflichtteil nicht freiwillig weitergeben will, weil seine persönliche Lage ihn dazu veranlasst.

Das Jobcenter kann den Anspruch auf den Pflichtteil veranlassen und durchsetzen. Es bewilligt die Leistungen dann zunächst als Darlehen und zieht sich den Betrag nach Auszahlung des Pflichtteils wieder ab.

Ein Beispiel zum Verständnis

Ein Hartz-IV-Empfänger, der sein Pflichtteil nicht annehmen wollte, wurde vom Jobcenter eines besseren belehrt.

Seine pflegebedürftige Mutter hatte die Erbschaft von ihrem Mann angetreten, weil sie ein Berliner Testament geschuldet war. Der Pflichtteil des Sohnes, der von den Leistungen von Hartz IV lebte, betrug 16.500 Euro.

Aus moralischen Gründen hatte der Betroffene Skrupel, seinen Anspruch der Mutter gegenüber durchzusetzen, die ihm eine Auszahlung verwehren wollte.

Die Bedenken des Betroffenen

Die Mutter des Betroffenen war pflegebedürftig und bezahlte von dem Erbe einen Teil ihres kostenintensiven Lebensunterhaltes, der wiederum ihrer Pflege geschuldet war.

Der Grund für die Mutter, den Pflichtteil nicht auszuzahlen und für den Sohn auf den Pflichtteil verzichten zu wollen.

Die Entscheidung in dem besonderen Fall

Die Entscheidung in dem besonderen Fall hat das Jobcenter über eine Klage bei Gericht erwirkt.

Da die Mutter zur Auszahlung des Pflichtteils ihrer Erbschaft weder Haus und Hof verkaufen oder beleihen musste und genügend Bargeld vorhanden war, bestand das Jobcenter zu Recht auf die Auszahlung des Pflichtteils.

Moralisch ist die Situation für den betroffenen Sohn bestimmt in einem anderen Licht.

Bildquelle: © Butch – Fotolia.com

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