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Rund 4,5 Millionen Deutsche beziehen Hartz IV, wie Arbeitslosengeld II im Volksmund heißt. Die staatliche Unterstützung geht an dauerhaft und langfristig Erwerbslose. Was Sie über Hartz IV wissen müssen und wie hoch der Hartz IV-Satz seit 2015 ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Was Hartz IV leisten soll
  • Anspruch auf Hartz IV
  • Wer gilt als hilfebedürftig?
  • Der Hartz IV-Satz
  • Wie wird der Regelsatz ermittelt?
  • Kosten der Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfe
  • Aufstocker
  • Pflichten von Hartz IV-Empfängern

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Was Hartz IV leisten soll

2005 trat die Hartz IV-Reform in Kraft und regelte das Arbeitslosengeld und die Sozialhilfe in Deutschland neu. Das Arbeitslosengeld II soll erwerbsfähige Menschen, die dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und ihre Grundbedürfnisse decken. Aber auch Erwerbstätige, deren Einkommen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, können als sogenannte Aufstocker ergänzend zu ihren Einkünften Hartz IV beziehen.

– Wer nicht erwerbsfähig ist, erhält kein Hartz IV, sondern Sozialhilfe bzw. Sozialgeld, wenn er in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen lebt.

Anspruch auf Hartz IV

Hartz IV erhalten dauerhaft Erwerbslose, die in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich eine Tätigkeit auszuüben, aber hilfebedürftig sind. Sie müssen zwischen 18 und 65 bis 67 Jahre alt sein und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Eine Krankheit oder Behinderung darf jedoch nicht der Grund für die Erwerbslosigkeit sein.

Krankenversicherungsbeiträge werden dann in voller Höhe übernommen. Wer allerdings verwertbares Vermögen ab einer bestimmten Höhe hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II., auch Einkommen wird angerechnet.

Wer gilt als hilfebedürftig?

Grundsätzlich ist derjenige hilfebedürftig, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft stemmen kann. Zum einen, weil das eigene Einkommen (auch aus einer Erwerbstätigkeit) oder Vermögen nicht ausreicht, zum anderen, weil auch Familienangehörige oder andere Träger von Sozialleistungen nicht für den Lebensunterhalt aufkommen.

Der Hartz IV-Satz

Das Arbeitslosengeld II wird in Abhängigkeit der Bedürftigkeit des Betroffenen gezahlt. Unterschieden werden Regelbedarfe, Mehrbedarfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf hat sich zum 1.1.2015 um 8 Euro (2,12%) von 391 auf 399 Euro für Alleinlebende erhöht.

Bedürftige in der Bedarfsgemeinschaft erhalten statt 353 nun 360 Euro. Unter 25-jährige junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern leben, erhalten 320 Euro statt zuvor 313 Euro, ebenso wie unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung des Trägers ausgezogen sind. Auch die anderen Altersgruppen wurden berücksichtigt. Kinder bis sechs Jahre erhalten jetzt 234 Euro, Kinder zwischen 6 und 14 haben Anspruch auf 267 Euro und Kinder zwischen 14 und 18 Jahren auf 302 Euro.

Wie wird der Regelsatz ermittelt?

Bedürftige Menschen sollen mit Arbeitslosengeld II ihren materiellen Grundbedarf decken und zudem am gesellschaftlichen sowie kulturellen Leben teilhaben können. Aufwendungen für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Kleidung, Wohnen und Energie, Gesundheit, Verkehr, Freizeit und Kultur fließen in die Berechnung mit ein.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die tatsächlich aufgewendeten Kosten von Unterkunft und Heizung werden anerkannt und übernommen, sofern sie angemessen sind. Kosten für das Wohnen in einer unangemessenen Wohnung wird längstens sechs Monate lang anerkannt: Der Bedürftige muss durch einen Umzug oder etwa Vermieten in der Regel schnellstmöglich die Kosten senken.

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe werden Schwangeren, Behinderten und Alleinerziehenden in Form prozentualer Zuschläge zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Auch die kostenaufwändige Ernährung, die medizinisch verordnet ist, galt als Mehrbedarf.

Ebenso zählen Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung, Schwangerschaft und das Baby sowie Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten und die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen zum anerkannten Mehrbedarf.

Antrag auf Arbeitslosengeld II

Um Arbeitslosengeld II zu beziehen, muss der Betroffene einen Antrag stellen. Da Hartz IV von allen anderen Sozialleistungen die letzte Option ist, muss der Antragsteller zuvor sämtliche Hilfen beantragen, die seine Hilfebedürftigkeit schmälern oder vermeiden können.

Soforthilfe: Hartz IV-Vorschuss

Wer auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, muss mit einer Bearbeitungszeit rechnen, die mehrere Monate umfassen kann. Das kann fatale Folgen haben, sofern der Hilfebedürftige in diesem Fall nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und seine materiellen Grundbedürfnisse zu erfüllen.

Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, einen Hartz IV-Vorschuss zu beantragen. Gewährt wird er, wenn der grundsätzliche Anspruch besteht und nur die Ermittlung der Höhe noch Zeit in Anspruch nimmt. Spätestens nach Ablauf eine Monats nach Eingang des Antrages beginnt die Vorschusszahlung. Die Höhe ist Ermessenssache des Trägers, bei Nachweis der Bedürftigkeit steht dem Antragsteller jedoch die volle Höhe zu.

Aufstocker

Auch die Ausübung eines Berufes stellt nicht in jedem Fall sicher, dass ein Mensch seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe bestreiten kann: 1,3 Millionen Menschen bezogen 2013 Arbeitslosengeld II als Aufstocker zusätzlich zu ihrem Verdienst. Anspruch hat, wer weniger als 1.200 Euro brutto bzw. weniger als 1.500 Euro verdient, wenn er ein Kind versorgen muss.

Vier von fünf Aufstockern arbeiteten weniger als 32 Stunden die Woche, lediglich jeder sechste war in einem Vollzeitjob tätig. Seit der Einführung des Mindestlohns rechnet die Bundesagentur für Arbeit mit 600 bis 900 Millionen Euro weniger Ausgaben im Jahr für alleinlebende Aufstocker mit Vollzeitjob. Für diese Gruppe wirkt sich der Mindestlohn besonders positiv aus.

Pflichten von Hartz IV-Empfängern

Wer Arbeitslosengeld II empfängt, muss die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse lückenlos offenlegen. Zudem muss er dem Arbeitsmarkt für jede Arbeit zur Verfügung stehen. Damit verbunden ist auch der Aufenthalt in einem orts- und zeitnahen Bereich.

Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitslose körperlich, geistig oder seelisch außerstande ist, die Arbeit auszuüben. Auch, wenn diese mit der Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners bzw. mit der Pflege eines Angehörigen nicht zu vereinbaren ist, kann die Aufgabe als unzumutbar gelten. Diese Unzumutbarkeit muss bei der Behörde nachgewiesen werden – persönliche Präferenzen scheiden als Grund aus.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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