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In Merseburg hat das Jobcenter eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Der Grund dafür war der Hartz-IV-Bescheid einer Flüchtlingsfamilie, der im Internet veröffentlicht wurde. Die Anzeige beruht auf dem Verstoß gegen den Datenschutz.

Übersicht

  • Die Sachlage
  • Die Grundlage für den Leistungsbezug
  • Erfüllen Flüchtlinge die Grundlage für den Leistungsbezug?
  • Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug von Flüchtlingen
  • Die Hintergründe für die Veröffentlichung
  • Die Folgen der Veröffentlichung

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Die Sachlage

Mit der Veröffentlichung des Hartz-IV-Bescheides der Flüchtlingsfamilie wurde nicht nur gegen den Datenschutz verstoßen, es wurden obendrein noch falsche Angaben veröffentlicht, mit der die Öffentlichkeit getäuscht werden sollte.

Die Angabe, was den Leistungsbezug der siebenköpfigen Familie betrifft, liegt deutlich über der tatsächlichen finanziellen Unterstützung, die der betroffenen Familie zusteht.

Derjenige, der die Veröffentlichung des Leistungsbescheides der Familie zu verantworten hat, ist leider noch unbekannt.

Die Grundlage für den Leistungsbezug

Die finanzielle Unterstützung von Hartz-IV steht allen Menschen zu, die zwischen 15 und 65 beziehungsweise 67 Jahren alt sind. Bedingung für den Leistungsbezug ist die Erwerbsfähigkeit und eine Hilfsbedürftigkeit. Ebenso müssen sich die Betroffenen gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Erfüllen Flüchtlinge die Grundlage für den Leistungsbezug?

Der Jobcenter-Bescheid, der im Netz landete und eine Strafanzeige zur Folge hatte, betraf eine Flüchtlingsfamilie, die Anspruch auf den Bezug von Hartz-IV hatte.

Flüchtlinge können ebenfalls Sozialleistungen beziehen. Sie müssen die nachstehenden Voraussetzungen dafür erfüllen.

Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug von Flüchtlingen

Die zusätzlichen Voraussetzungen, die bei Flüchtlingen vorliegen müssen, damit Sie Leistungen beziehen können, ist zum einen die Anerkennung als Asylberechtigter per Bescheid des Bundesamtes für Migration (BAMF).

Weiterhin kann eine Anerkennung als Flüchtling per Bescheid des Bundesamtes für Migration. Diese Anerkennung ist auch als „kleines Asyl“ bekannt.

Letztlich kann auch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbotes zum Leistungsbezug berechtigen.

Erfüllt ein Flüchtling eine der vorgenannten Voraussetzungen, erhält der Betroffene die gleichen Leistungen nach SGB II, wenn er ebenfalls die Grundlagen zum Leistungsbezug gegeben sind.

Die Hintergründe der Veröffentlichung

Die Hintergründe für die Veröffentlichung sind noch unbekannt. Da der Jobcenter-Bescheid aber zu Unrecht veröffentlicht wurde und im Netz landete, sind die Ermittler jetzt mit dem Fall beschäftigt.

Sie müssen die Fakten ausleuchten und Zeugen befragen. Ebenso werden die Mitarbeiter des Jobcenters im Zuge der Ermittlungen befragt, um sich ein Bild über die Verfahrensabläufe machen zu können.

Es ist noch völlig unklar, wie die Papiere überhaupt aus dem Jobcenter kommen konnten.

Die Folgen der Veröffentlichung

Eine Folge des zu Unrecht veröffentlichten Jobcenter-Bescheides war die Strafanzeige, die das Jobcenter stellte. Die Ermittlungen wurden aufgenommen und wenn der Schuldige gefunden wird, der die Daten ausgespäht hat, muss er laut Gesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von mehreren Jahren rechnen.

Eine weitere und verheerendere Folge der Veröffentlichung hat die Familie zu spüren bekommen. Sie lebt seit dem mit massiven Bedrohungen und in Angst, da ihre vollständige Anschrift veröffentlicht wurde.

Bildquelle: © cirquedesprit – Fotolia.com

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