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In Osnabrück streicht das Jobcenter Hunderten Hartz-IV-Empfängern das Geld – und das jeden Monat. Die Langzeitarbeitslosen werden sanktioniert und müssen mit weniger Geld als das Existenzminimum dann auskommen.

Übersicht

  • Jobcenter Osnabrück streich Hinderten Hartz-IV-Empfängern Geld
  • Die Zahlen im Überblick
  • Die Verhaltenspflichten bei Hartz IV
  • Die Umsetzung der Pflichten
  • Sanktionen bei versäumten Terminen
  • Sanktionen nach abgelehnten Arbeitsangeboten
  • Das Jobcenter hat auch Pflichten

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Jobcenter Osnabrück streicht Hunderten Hartz-IV-Empfänger Geld

766 Sanktionen hat das Jobcenter in Osnabrück gegen Hartz-IV-Empfänger im Durchschnitt  im letzten Halbjahr ausgesprochen – und das monatlich!

Die örtliche Tageszeitung gab weiterhin bekannt, dass das Jobcenter keinen Anstieg der Sanktionen gegenüber den Vorjahreswerten feststellte.

Die Zahlen im Überblick

Diese sind im letzten Jahr mit 838 Sanktionen verbrieft und im Jahr zuvor mussten 784 Betroffenen mit gekürzten Leistungen haushalten.

Allerdings handelt es sich bei den Vorjahreswerten um Ganzjahreszahlen. Der diesjährige Wert bezieht sich auf ein Halbjahr.

Die Kürzungen im Einzelnen

Das Jobcenter hat in 2016 die meisten Sanktionen wegen Meldeversäumnisse ausgesprochen, nämlich 84,8 Prozent.

In 2014 Fällen ging es um Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung. In weitern 166 Fällen hatten die Betroffenen Kürzungen hinzunehmen, weil Sie eine Maßnahme nicht antraten und 48 Hilfebedürftige hatten die Maßnahme vorzeitig abgebrochen und wurden deshalb sanktionier.

Die Verhaltenspflichten bei Hartz IV

Die Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten bei Hartz-IV-Empfängern sind klar in den Eingliederungsvereinbarungen definiert, damit sie in den Arbeitsprozess zurück gelangen.

Es besteht beispielsweise eine Verpflichtung, eine festgesetzte Anzahl an Bewerbungen zu schreiben. Ebenso müssen Betroffene eine zumutbare Ausbildung oder Anstellung in der Regel annehmen.

Die Umsetzung der Pflichten

Bevor ein Jobcenter, wie in Osnabrück, Hunderten Hartz-IV-Empfängern das Geld streicht, müssen Verstöße vorgelegen haben, gegen die Umsetzung der Pflichten.

Anders als im Arbeitslosengeldbezug I greift bei Hartz-IV der Berufsschutz nicht. Das bedeutet im Klartext, die Hilfebedürftigen müssen normalerweise alle angebotenen Arbeitsgelegenheiten vom Jobcenter annehmen.

Da ist es unerheblich, ob jemand studiert hat und nun Regale auffüllen muss oder der Betroffenen einen Ein-Euro-Job antreten muss.

Sanktionen bei versäumten Terminen

Wie viel Geld einem Hartz-IV-Empfänger gestrichen werden darf, hängt von den Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten des Betroffenen ab.

Wer einen anberaumten Termin nicht wahrnimmt muss mit einer Kürzung der Leistungen rechnen. Beim ersten Vergehen um 10 Prozent, bei Wiederholungen um 30 Prozent.  Ähnlich wird verfahren, wenn eine Maßnahme ablehnt oder vorzeitig beendet wird.

Sanktionen nach abgelehnten Arbeitsangeboten

Die Sanktionierungen bei einem abgelehnten Arbeitsangebot sind mit einer Kürzung von 30 Prozent der Leistungen vorgesehen.

Hier hat eine Wiederholung 60 Prozent Einbuße zur Folge und die dritte Weigerung wird mit einem Wegfall der Leistung und der Unterkunftskosten für drei Monate bestraft.

Das Jobcenter hat auch Pflichten

Bevor das Jobcenter Osnabrück Hunderten Hartz-IV-Empfängern das Geld streicht, musste es die Betroffenen schriftlich warnen. Diesem Schreiben inbegriffen sind ein Hinweis auf die sogenannte Rechtsfolgebelehrung und die Folgen der Pflichtverletzung.

Zusätzlich muss das Jobcenter den Betroffenen anhören. Erst wenn es diesen Pflichten nachgekommen ist, darf das Jobcenter die Sanktionen gegen die Hilfebedürftigen ausführen.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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